Artikel 27d MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

(1) Der vom antragstellenden Datenbereitstellungsdienstleister vorzulegende Antrag enthält alle erforderlichen Informationen, anhand denen die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde bestätigen kann, dass er zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen.

(2) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde eine Frist, innerhalb deren ihr der Datenbereitstellungsdienstleister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Datenbereitstellungsdienstleister mit.

(3) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde prüft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung und teilt dies dem antragstellenden Datenbereitstellungsdienstleister innerhalb von fünf Arbeitstagen mit.

(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,
b)
die Angaben, die die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 enthalten müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 und nach Artikel 27f Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und Angaben festgelegt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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