Artikel 27da MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Verfahren für die Auswahl eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker pro Anlageklasse

(1) Für jede der folgenden Anlageklassen führt die ESMA ein gesondertes Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für einen Zeitraum von fünf Jahren durch:

a)
Schuldverschreibungen;
b)
Aktien und börsengehandelte Fonds und
c)
OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten.

Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 29. Dezember 2024 ein.

Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ein.

Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geltungsbeginns des in Artikel 27 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts und frühestens sechs Monate ab der Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes ein.

Die ESMA leitet spätere Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 rechtzeitig ein, sodass die Bereitstellung des konsolidierten Datentickers ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

(2) Die ESMA wählt für jede der in Absatz 1 genannten Anlageklassen den Bewerber, der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignet ist, auf der Grundlage folgender Kriterien aus:

a)
der technischen Fähigkeit des Bewerbers, in der gesamten Union stabile konsolidierte Datenticker bereitzustellen;
b)
der Fähigkeit des Bewerbers, die in Artikel 27h festgelegten organisatorischen Anforderungen zu erfüllen;
c)
der Fähigkeit des Bewerbers Folgendes je nach Fall einzuholen, zu konsolidieren und zu verteilen:

i)
bei Aktien und börsengehandelten Fonds die Vorhandels- und Nachhandelsdaten;
ii)
bei Schuldverschreibungen die Nachhandelsdaten;
iii)
bei OTC-Derivaten die Nachhandelsdaten;

d)
der Angemessenheit der Leitungsstruktur des Bewerbers;
e)
der Geschwindigkeit, mit der der Bewerber zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten verteilen kann;
f)
der Eignung der Verfahren und Vorkehrungen des Bewerbers zur Sicherstellung der Datenqualität;
g)
der Gesamtausgaben, die der Bewerber für die Entwicklung des konsolidierten Datentickers tätigen muss, und der Kosten des laufenden Betriebs des konsolidierten Datentickers;
h)
der Höhe der Gebühren, die der Bewerber bei den verschiedenen Arten von Nutzern des konsolidierten Datentickers zu erheben beabsichtigt, der Einfachheit seiner Gebühren- und Lizenzmodelle sowie der Einhaltung von Artikel 13;
i)
für den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen der Existenz von Vereinbarungen über die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5;
j)
der Nutzung moderner Schnittstellentechnologien durch den Bewerber für die Verbreitung von zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten sowie für die Konnektivität;
k)
der Eignung der vom Bewerber getroffenen Vorkehrungen zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 27ha Absatz 3;
l)
der Fähigkeit des Bewerbers, Widerstandsfähigkeit und Betriebskontinuität sicherzustellen, und der Vorkehrungen, die der Bewerber zur Minderung und Bekämpfung von Systemausfällen und Cyberrisiken einzuführen beabsichtigt;
m)
der Vorkehrungen, die der Bewerber einzuführen beabsichtigt, um den Energieverbrauch durch die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten zu verringern;
n)
bei Einreichung eines Antrags durch gemeinsame Bewerber der Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

(3) Der Bewerber muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Absatz 2 dieses Artikels und die organisatorischen Anforderungen gemäß Artikel 27h zu erfüllen.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung jedes in Absatz 1 genannten Auswahlverfahrens erlässt die ESMA eine begründete Entscheidung, in der der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignete Bewerber ausgewählt wird und aufgefordert wird, unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen.

(5) Wurde kein Bewerber gemäß diesem Artikel ausgewählt oder gemäß Artikel 27db zugelassen, leitet die ESMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des erfolglosen Auswahl- oder Zulassungsverfahrens ein neues Auswahlverfahren ein.

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