Artikel 31 MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(1) Die in den Artikeln 8a, 10 und 21 dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen, die Handelspflicht nach Artikel 28 dieser Verordnung und die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU gelten nicht für Geschäfte mit OTC-Derivaten, die als Ergebnis von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zustande kommen.

(2) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, veröffentlichen über ein APA den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse innerhalb der in Artikel 10 genannten Fristen.

(3) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken anbieten, führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geschäfte, die nicht bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden. Diese Wertpapierfirmen und Marktbetreiber stellen der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA diese Aufzeichnungen auf Antrag umgehend zur Verfügung.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a)
Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken für die Zwecke von Absatz 1;
b)
die nach Absatz 3 zu erfassenden Informationen.

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