Artikel 21 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Risikofinanzierungsbeihilfen

1. Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Die Mitgliedstaaten führen Risikofinanzierungsmaßnahmen, entweder direkt oder mittels einer betrauten Einrichtung, über einen oder mehrere Finanzintermediäre durch. Die Mitgliedstaaten oder die betrauten Einrichtungen stellen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Finanzintermediären einen öffentlichen Beitrag zur Verfügung, und die Finanzintermediäre stellen gemäß den Absätzen 14 bis 17 Risikofinanzierungen nach den Absätzen 4 bis 8 für beihilfefähige Unternehmen, die die Kriterien in Absatz 3 erfüllen, bereit. Weder die Mitgliedstaaten noch die betrauten Einrichtungen dürfen ohne Beteiligung eines Finanzintermediärs direkt in die beihilfefähigen Unternehmen investieren.

3. Beihilfefähige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht börsennotiert sind und zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind noch auf keinem Markt tätig gewesen.
b)
Eine der folgenden Angaben trifft zu:

i)
Sie sind seit ihrer Eintragung ins Handelsregister noch nicht zehn Jahre auf einem Markt tätig gewesen, oder
ii)
sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch nicht sieben Jahre auf einem Markt tätig gewesen.

Wurde auf ein bestimmtes Unternehmen einer der unter Ziffern i und ii genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeiträume angewandt, so kann auch auf spätere Risikofinanzierungsbeihilfen für dasselbe Unternehmen nur dieser Zeitraum angewandt werden. Bei Unternehmen, die ein anderes Unternehmen übernommen haben oder aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, umfasst der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum auch die Tätigkeiten des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen macht weniger als 10 % des Umsatzes des übernehmenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme bzw. bei aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus, den die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Wird der unter Ziffer i) genannte für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum bei Unternehmen zugrunde gelegt, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, so beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es für seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

c)
Sie benötigen eine Erstinvestition, die ausgehend von einem mit Blick auf eine neue Wirtschaftstätigkeit erstellten Geschäftsplan mehr als 50 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren ausmacht. Abweichend von Satz 1 ist dieser Schwellenwert bei den folgenden Investitionen, die als Erstinvestitionen in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gelten, auf 30 % begrenzt:

i)
Investitionen, die die Umweltbilanz der Tätigkeit gemäß Artikel 36 Absatz 2 erheblich verbessern;
ii)
andere ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852;
iii)
Investitionen, die auf eine Steigerung der Kapazitäten für Gewinnung, Trennung, Raffination, Verarbeitung oder Recycling eines in Anhang IV aufgeführten kritischen Rohstoffs abzielen.

4. Sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auch auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen beziehen, selbst wenn sie nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt werden:

a)
Der in Absatz 8 genannte Gesamtbetrag der Risikofinanzierung wird nicht überschritten;
b)
die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen;
c)
das Unternehmen, in das die Anschlussinvestitionen getätigt werden, ist kein „verbundenes Unternehmen” im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Maßnahme eine Risikofinanzierung bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit ist ein KMU.

5. Risikofinanzierungen für beihilfefähigen Unternehmen können in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Krediten, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente erfolgen.

6. Bereitgestellte Garantien dürfen nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits an das beihilfefähige Unternehmen hinausgehen.

7. Bei Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen darf dem beihilfefähigen Unternehmen nur dann Ersatzkapital zur Verfügung gestellt werden, wenn ihm auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindestens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht.

8. Der ausstehende Gesamtbetrag der in Absatz 5 genannten Risikofinanzierungen darf bei keiner Risikofinanzierungsmaßnahme über 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen liegen. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags der Risikofinanzierung wird Folgendes berücksichtigt:

a)
bei Krediten und als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen: der ausstehende Nominalbetrag des Instruments;
b)
bei Garantien: der ausstehende Nominalbetrag des zugrunde liegenden Kredits.

9. Der öffentliche Beitrag für Finanzintermediäre kann in einer der folgenden Formen erfolgen:

a)
Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen oder Dotationen zur direkten oder indirekten Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen;
b)
Kredite zur direkten oder indirekten Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen;
c)
Garantien zur Deckung von Verlusten aus direkten oder indirekten Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen.

10. Die zwischen dem Mitgliedstaat (oder der betrauten Einrichtung) einerseits und privaten Investoren, Finanzmittlern oder Fondsmanagern andererseits geschlossene Vereinbarung über die Risiko-Nutzen-Teilung muss angemessen sein und folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Bei Risikofinanzierungsbeihilfen, die keine Garantien sind, wird Vorzugsrenditen aus Erträgen (asymmetrische Gewinnverteilung oder Anreize durch Vorzugsrenditen) der Vorzug vor dem Schutz vor möglichen Verlusten (Absicherung nach unten) gegeben;
b)
bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der vom öffentlichen Investor zu tragende Erstverlust auf 25 % der Risikofinanzierung begrenzt;
c)
bei Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien ist der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt. Nur Garantien zur Deckung erwarteter Verluste des zugrunde liegenden garantierten Portfolios können unentgeltlich gestellt werden. Wenn eine Garantie auch unerwartete Verluste deckt, zahlt der Finanzintermediär für den Teil der Garantie, der die unerwarteten Verluste deckt, ein marktübliches Garantieentgelt.

11. Bei den in Absatz 9 Buchstabe a genannten öffentlichen Beiträgen für den Finanzintermediär in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen dürfen höchstens 30 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Finanzintermediärs für die Liquiditätssteuerung genutzt werden.

12. Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten bereitgestellt werden sollen, muss der dem Finanzintermediär zur Verfügung gestellte öffentliche Beitrag zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen mobilisieren, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens eine der folgenden Schwellenwerte erreicht:

a)
10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a bereitgestellt wird;
b)
40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b bereitgestellt wird;
c)
60 % der Risikofinanzierung für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c und für Anschlussinvestitionen, die für beihilfefähige Unternehmen nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt wird.

Finanzierungen, die von unabhängigen privaten Investoren bereitgestellt werden, die Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Steueranreizen gemäß Artikel 21a erhalten, werden bei den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Sätzen für die private Beteiligung insgesamt nicht berücksichtigt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Sätze für die private Beteiligung insgesamt werden auf 20 % (Satz unter Buchstabe b) bzw. auf 30 % (Satz unter Buchstabe c) gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erhalten.

13. Wenn eine auf beihilfefähige Unternehmen in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Entwicklungsphasen ausgerichtete Risikofinanzierungsmaßnahme über einen Finanzintermediär durchgeführt wird, muss der Finanzintermediär für eine private Beteiligung sorgen, die mindestens dem gewichteten Durchschnitt entspricht, der sich aus dem Umfang der einzelnen Investitionen in dem zugrunde liegenden Portfolio und der Anwendung der in Absatz 12 für solche Investitionen genannten Mindestsätze ergibt, es sei denn die erforderliche Beteiligung unabhängiger privater Investoren wird auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen erreicht.

14. Die Finanzintermediäre und die Fondsmanager werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Betracht kommenden Finanzintermediäre und Fondsmanager vorab festgelegte Kriterien erfüllen müssen, die durch die Art der Investitionen objektiv gerechtfertigt sind; Das Verfahren stützt sich auf objektive Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:

a)
Das Verfahren stellt sicher, dass die in Betracht kommenden Finanzintermediäre und Fondsverwalter im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eingerichtet werden;
b)
die Finanzintermediäre und die Fondsmanager werden nicht aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt;
c)
das Verfahren zielt darauf ab, dass angemessene Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung im Sinne des Absatzes 10 geschlossen und gewinnorientierte Entscheidungen im Sinne des Absatzes 15 getroffen werden.

15. Durch Risikofinanzierungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Finanzintermediäre, die den öffentlichen Beitrag erhalten, bei der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gewinnorientierte Entscheidungen treffen. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Mitgliedstaat oder die mit der Durchführung der Maßnahme betraute Einrichtung trägt für eine Due-Diligence-Prüfung Sorge, um eine solide Anlagestrategie für die Zwecke der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme sicherzustellen, einschließlich einer geeigneten Risikodiversifizierungsstrategie, die in Bezug auf Umfang und geografische Verteilung der Investitionen sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne abzielt;
b)
die für beihilfefähige Unternehmen bereitgestellten Risikofinanzierungen stützen sich auf tragfähige Geschäftspläne, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthalten und vorab die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegen;
c)
für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.

16. Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Finanzintermediär und, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, der Fondsmanager alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, im Einklang mit bewährten Verfahren, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und nach Treu und Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden; sie unterliegen gegebenenfalls der Aufsicht durch die Regulierungsbehörden;
b)
sie erhalten eine marktübliche Vergütung; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens nach Absatz 14 ausgewählt werden;
c)
sie tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich entweder mit ihren eigenen Mitteln an der Investition beteiligen oder eine leistungsbezogene Vergütung erhalten, sodass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der Mitgliedstaaten oder der von diesen betrauten Einrichtungen im Einklang stehen;
d)
sie stellen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen auf;
e)
die Investoren dürfen gegebenenfalls in den Leitungsgremien des Investitionsfonds (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein.

17. Bei einer Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Garantien, Krediten oder als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen gewährt werden, stellt der Finanzintermediär für beihilfefähige Unternehmen Risikofinanzierungen bereit, die ohne die Beihilfe nicht oder nur in beschränktem Umfang oder auf andere Weise bereitgestellt worden wären. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass alle Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die beihilfefähigen Unternehmen weitergegeben werden.

18. Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen KMU Risikofinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Auf Ebene der KMU erfüllt die Beihilfe die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission(3), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission(4) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 717/2014;
b)
alle Voraussetzungen dieses Artikels, mit Ausnahme der in den Absätzen 3, 4, 8, 12 und/oder 13 genannten Voraussetzungen, sind erfüllt;
c)
bei Risikofinanzierungsmaßnahmen zur Bereitstellung von Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Investitionskrediten für beihilfefähige Unternehmen: die Maßnahme auf Ebene der Finanzintermediäre oder der KMU zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisiert, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens 60 % der für die KMU bereitgestellten Risikofinanzierungen entspricht.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Satz für die private Beteiligung insgesamt wird auf 30 % gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 oder aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(2)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

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