Artikel 21a AGVO (VO (EU) 2014/651)

Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU in Form von Steueranreizen für private Investoren, die natürliche Personen sind

1. Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren, die natürliche Personen sind, und für beihilfefähige Unternehmen direkt oder indirekt Risikofinanzierungen bereitstellen, sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 erfüllen. Die nach Artikel 21 und dem vorliegenden Artikel für jedes beihilfefähige Unternehmen insgesamt bereitgestellte Risikofinanzierung darf den in Artikel 21 Absatz 8 festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

3. Stellt der unabhängige private Investor eine Risikofinanzierung indirekt über einen Finanzintermediär bereit, so erfolgt die beihilfefähige Investition in Form des Erwerbs von Anteilen oder Beteiligungen an dem Finanzintermediär, der wiederum Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 8 bereitstellt. Für die Dienstleistungen des Finanzintermediärs oder seiner Manager darf kein Steueranreiz gewährt werden.

4. Wenn der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen eine Risikofinanzierung direkt zur Verfügung stellt, gilt nur der Erwerb von Stammaktien mit vollem Risiko, die von dem beihilfefähigen Unternehmen neu begeben werden, als beihilfefähige Investition. Diese Aktien müssen mindestens drei Jahre lang gehalten werden. Ersatzkapital kommt nur unter den in Artikel 21 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen in Betracht. Was die möglichen Formen von Steueranreizen betrifft, so können Verluste aus der Veräußerung der Aktien von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Im Falle von Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden können für beihilfefähige Aktien erhaltene Dividenden (in vollem Umfang oder teilweise) von der Einkommensteuer befreit werden. Gewinne aus dem Verkauf beihilfefähiger Aktien können (in vollem Umfang oder teilweise) von der Kapitalertragsteuer befreit werden, oder die Steuerschulden in Bezug auf solche Gewinne können gestundet werden, wenn diese Gewinne innerhalb eines Jahres in neue beihilfefähige Aktien reinvestiert werden.

5. Stellt der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen direkt zur Verfügung, um eine angemessene Beteiligung des unabhängigen privaten Investors nach Artikel 21 Absatz 12 zu gewährleisten, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung für alle Steueranreize zusammengenommen besteht, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

a)
50 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a;
b)
35 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b;
c)
20 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c oder einer beihilfefähigen Folgeinvestition in ein beihilfefähiges Unternehmen, die nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt wird.

Die Obergrenzen für Steuervergünstigungen für die in Unterabsatz 1 genannten Direktinvestitionen können auf bis zu 65 % (Obergrenze unter Buchstabe a), auf bis zu 50 % (Obergrenze unter Buchstabe b) und auf bis zu 35 % (Obergrenze unter Buchstabe c) angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

6. Stellt der unabhängige private Investor Risikofinanzierungen indirekt über einen Finanzintermediär und gemäß Artikel 21 Absatz 12 bereit, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung aus allen Steueranreizen zusammengenommen besteht, 30 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 nicht übersteigen. Diese Obergrenze für die Steuervergünstigung kann auf bis zu 50 % angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

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