Artikel 22 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen für Unternehmensneugründungen

1. Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 % des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;
b)
sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;
c)
sie haben kein anderes Unternehmen übernommen bzw. sind nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 % des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 % höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.

Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, so beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregistereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

3. Anlaufbeihilfen können gewährt werden:

a)
als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1,1 Mio. EUR beziehungsweise 1,65 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2,2 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;
b)
als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,65 Mio. EUR beziehungsweise 2,48 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3,3 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen;
c)
als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen des Garantieentgelts von bis zu 0,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent beziehungsweise 0,75 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;
d)
als Steueranreize von bis zu 0,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent für beihilfefähige Unternehmen beziehungsweise von 0,75 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 1 Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

4. Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.

5. Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

6. Wird eine Beihilferegelung für Unternehmensneugründungen über einen oder mehrere Finanzintermediäre durchgeführt, so gelten die in Artikel 21 Absätze 10, 14, 15, 16 und 17 genannten Kriterien für Finanzintermediäre.

7. Zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträgen können Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen entweder die Übertragung von geistigem Eigentum oder die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte – entweder unentgeltlich oder unter dem Marktwert – vorsehen. Die Übertragung an ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 bzw. die Einräumung damit verbundener Rechte erfolgt durch eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 83, die das zugrunde liegende geistige Eigentum im Rahmen ihrer eigenen oder im Verbund durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entwickelt hat. Die Übertragung bzw. die Einräumung muss alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Ziel der Übertragung des geistigen Eigentums oder der Einräumung damit verbundener Zugangsrechte ist es, ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt zu bringen, und
b)
der Wert des geistigen Eigentums wird zu dessen Marktpreis festgesetzt, was der Fall ist, wenn dafür eine der folgenden Methoden angewendet wurde:

i)
Der Betrag wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Verfahrens festgelegt;
ii)
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt, dass der Betrag mindestens dem Marktpreis entspricht;
iii)
im Falle eines Vorkaufsrechts des beihilfefähigen Unternehmens in Bezug auf das geistige Eigentum, das im Rahmen der Kooperation mit der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung begründet wird: die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung übt ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass das an der Kooperation beteiligte beihilfefähige Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen muss.

Der Wert der finanziellen wie nichtfinanziellen Beiträge des beihilfefähigen Unternehmens zu den Kosten der Tätigkeiten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, die zu dem jeweiligen geistigen Eigentum geführt haben, kann vom Wert des geistigen Eigentums nach diesem Buchstaben abgezogen werden.

c)
Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums bzw. die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte gemäß diesem Absatz darf 1 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Beihilfebetrag entspricht dem Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b, abzüglich des im letzten Satz unter Buchstabe b genannten Abzugs und abzüglich des vom Empfänger für dieses geistige Eigentum möglicherweise zu entrichtenden Entgelts. Der Wert des geistigen Eigentums nach Buchstabe b kann 1 Mio. EUR übersteigen; in diesem Fall kann das beihilfefähige Unternehmen den darüber hinausgehenden Betrag durch Eigenmittel oder auf andere Weise decken.

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