Artikel 23 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen

1. Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Wenn der Plattformbetreiber ein kleines Unternehmen ist, können die Beihilfen unter Berücksichtigung der in Artikel 22 genannten Voraussetzungen als Anlaufbeihilfen für den Plattformbetreiber gewährt werden.

Die Beihilfen können in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren gewährt werden, die in Bezug auf die Risikofinanzierungen, die sie über alternative Handelsplattformen in nach Artikel 21a Absätze 2 und 5 beihilfefähige Unternehmen tätigen, als natürliche Personen betrachtet werden.

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