Artikel 24 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen für Scouting-Kosten

1. Beihilfen für Scouting-Kosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind:

a)
die Kosten einer ersten gezielten Suche und einer förmlichen Due-Diligence-Prüfung, die von Managern von Finanzintermediären oder Investoren vorgenommen werden, um beihilfefähige Unternehmen im Sinne der Artikel 21, 21a und 22 zu ermitteln,
b)
die Kosten für Finanzanalysen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission(1), die sich auf ein nach den Artikeln 21, 21a und 22 beihilfefähiges einzelnes Unternehmen beziehen, sofern die jeweilige Analyse öffentlich verbreitet wird, wobei sie, wenn sie vor der öffentlichen Verbreitung an Kunden des Finanzanalysenanbieters weitergeben wurde, spätestens drei Monate nach der ersten Weitergabe an Kunden in derselben Form öffentlich verbreitet werden muss.

3. Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Finanzanalysen erfüllen die Anforderungen der Artikel 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

4. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).

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