Artikel 36b AGVO (VO (EU) 2014/651)

Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen

1. Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Luftfahrzeugen), damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Beihilfen werden gewährt für den Erwerb oder das für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgende Leasing von sauberen Fahrzeugen, die zumindest teilweise mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, oder von emissionsfreien Fahrzeugen sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können.

3. Beihilfefähig sind die folgenden Kosten:

a)
bei Investitionen, die im Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge bestehen, die Mehrkosten für den Erwerb des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen den Investitionskosten für den Erwerb des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Erwerb eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe erworben worden wäre;
b)
bei Investitionen, die im Leasing sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge bestehen, die Mehrkosten für das Leasing des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe geleast worden wäre. Bei der Bestimmung der beihilfefähigen Kosten werden die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag enthalten sind;
c)
bei Investitionen, die darin bestehen, dass Fahrzeuge nachgerüstet werden, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, die Investitionskosten in die Nachrüstung.

4. Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
b)
Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
c)
Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens) sind ausgeschlossen.
d)
Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme festgelegt werden; dabei kann es sich z. B. um die pro sauberem oder emissionsfreiem Fahrzeug beantragte Beihilfe handeln.

5. Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht übersteigen:

a)
100 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing emissionsfreier Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können.
b)
80 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing sauberer Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit sie als saubere Fahrzeuge eingestuft werden können.

6. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird.

In solchen Fällen darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte möglich.

7. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die im Anschluss an eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg erhalten haben, und sich ausschließlich auf den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge beziehen, die für die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags eingesetzt werden.

In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

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