Artikel 38 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen

1. Investitionsbeihilfen, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können für Investitionen gewährt werden, die auf die Einhaltung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

2a. Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte.

2b. Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

3. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Sie werden anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d. h. ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt:

a)
Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger energieeffizienten Investition.
b)
Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde.
c)
Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investition in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde.
d)
Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger energieeffizienten Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind.

In allen in Unterabsatz 1 aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein.

Handelt es sich bei der Investition um eine eindeutig bestimmbare Investition, die ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielt und zu der es keine weniger energieeffiziente kontrafaktische Investition gibt, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

3a. Bei den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebäuden dürfen die Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes kombiniert werden mit

a)
Investitionen in Anlagen am Standort des Gebäudes zur Erzeugung erneuerbarer Energie und/oder Wärme;
b)
Investitionen in Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von der am Standort des Gebäudes befindlichen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;
c)
Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;
d)
Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Beihilfefähig können auch Investitionen sein, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.

Bei solchen kombinierten Bauarbeiten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Ausrüstungsteile die beihilfefähigen Kosten.

Abhängig davon, wer die Bauarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder dem bzw. den Gebäudeeigentümern oder dem bzw. den Mietern gewährt werden.

4. Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

5. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

6. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

7. Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der gesamten Investitionskosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
b)
Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
c)
Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens) sind ausgeschlossen.
d)
Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme festgelegt werden; dabei kann es sich z. B. um die pro eingesparter Energieeinheit oder pro Einheit des Energieeffizienzgewinns beantragte Beihilfe handeln. Diese Kriterien machen mindestens 70 % der Gewichtung aller Auswahlkriterien aus.

8. Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a bis d und Absatz 7 können die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden, ohne dass ein kontrafaktisches Szenario erstellt wird und ohne dass eine wettbewerbliche Ausschreibung durchgeführt wird. In diesem Fall sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung der Energieeffizienz stehen, und die in den Absätzen 4, 5 und 6 aufgeführten geltenden Beihilfeintensitäten und Aufschläge werden um 50 % verringert.

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