Artikel 4 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Anmeldeschwellen

1. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten:

a)
regionale Investitionsbeihilfen: bei einer Investition mit beihilfefähigen Kosten von 110 Mio. EUR oder mehr die nachstehend aufgeführten Beihilfebeträge pro Unternehmen und Investitionsvorhaben:

bei einer Höchstintensität von 10 % für Regionalbeihilfen: 8,25 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 15 % für Regionalbeihilfen: 12,38 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 20 % für Regionalbeihilfen: 16,5 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 25 % für Regionalbeihilfen: 20,63 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 30 % für Regionalbeihilfen: 24,75 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 35 % für Regionalbeihilfen: 28,88 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 40 % für Regionalbeihilfen: 33 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 50 % für Regionalbeihilfen: 41,25 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 60 % für Regionalbeihilfen: 49,5 Mio. EUR;

bei einer Höchstintensität von 70 % für Regionalbeihilfen: 57,75 Mio. EUR;

b)
regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 22 Mio. EUR nach Artikel 16 Absatz 3;
c)
Investitionsbeihilfen für KMU: 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
d)
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
e)
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
ea)
Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c: 200000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze liegt bei in der landwirtschaftliche Primärproduktion tätigen Kleinstunternehmen bei 25000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr und bei in Fischerei und Aquakultur tätigen Kleinstunternehmen bei 30000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr;
eb)
Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d: 2 Mio. EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze liegt bei in der landwirtschaftliche Primärproduktion tätigen KMU bei 250000 EUR pro Empfänger und Jahr und bei in Fischerei und Aquakultur tätigen KMU bei 300000 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr. Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sind an die Bedingung geknüpft, dass sie nicht ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben werden;
f)
Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: bei Beihilfen nach Artikel 20: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 20a: die in Artikel 20a Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Unternehmen und Projekt;
g)
Risikofinanzierungsbeihilfen: 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 21a Absatz 2;
h)
Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4, 5 und 7 genannten Beträge pro Unternehmen;
i)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:

i)
bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 55 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
ii)
bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 35 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
iii)
bei Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 25 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
iv)
bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden oder die die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d erfüllen, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt;
v)
werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht;
vi)
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 8,25 Mio. EUR pro Studie;
vii)
Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und nach Artikel 25a durchgeführt werden: der in Artikel 25a genannte Betrag;
viii)
Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b durchgeführt werden: die in Artikel 25b genannten Beträge;
ix)
Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c durchgeführt werden: die in Artikel 25c genannten Beträge;
x)
Beihilfen für Teaming-Maßnahmen: die in Artikel 25d genannten Beträge;
xi)
Beihilfen für kofinanzierte Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich nach Artikel 25e unterstützt werden: 80 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

j)
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 35 Mio. EUR pro Infrastruktur;
ja)
Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen: 25 Mio. EUR pro Infrastruktur;
k)
Beihilfen für Innovationscluster: 10 Mio. EUR pro Innovationscluster;
l)
Innovationsbeihilfen für KMU: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
m)
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 12,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
n)
Ausbildungsbeihilfen: 3 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;
o)
Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
p)
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 11 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
q)
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 11 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
r)
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
s)
Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, sofern nichts anderes bestimmt ist: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
sa)
Beihilfen für gewidmete, d. h. nutzergebundene Infrastruktur und Speicher im Sinne des Artikels 36 Absatz 4: 25 Mio. EUR pro Vorhaben;
sb)
Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur im Sinne des Artikels 36a Absätze 1 und 2: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, bei Regelungen eine durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von 300 Mio. EUR;
sc)
Investitionsbeihilfen zur kombinierten Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden im Sinne des Artikels 38a Absatz 7 und des Artikels 39 Absatz 2a: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
sd)
Beihilfen für die Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 38b: 30 Mio. EUR des Nominalbetrags der gesamten ausstehenden Finanzmittel pro Empfänger;
se)
Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten: die in Artikel 39 Absatz 5 festgelegten Beträge;
sf)
Beihilfen in Form der Ermäßigung von Umweltsteuern oder Umweltabgaben im Sinne des Artikels 44a: 50 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
t)
Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzvorhaben: die in Artikel 39 Absatz 5 festgesetzten Beträge;
u)
Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
v)
Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Artikels 42 und Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energie und erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 43: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; die Summe der Mittelausstattungen aller unter Artikel 42 fallenden Regelungen und die Summe der Mittelausstattungen aller unter Artikel 43 fallenden Regelungen dürfen jeweils 300 Mio. EUR pro Jahr nicht übersteigen;
w)
Beihilfen für Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme im Sinne des Artikels 46: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
x)
Beihilfen für Energieinfrastrukturen im Sinne des Artikels 48: 70 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
y)
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für feste Breitbandnetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
ya)
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von 4G- oder 5G-Mobilfunknetzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für 4G- oder 5G-Mobilfunknetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
yb)
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
yc)
in Form von Konnektivitätsgutscheinen gewährte Beihilfen: die Gesamtmittelausstattung für staatliche Beihilfen für alle Konnektivitätsgutscheinregelungen darf in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum von 24 Monaten 50 Mio. EUR (Gesamtbetrag einschließlich nationaler und regionaler bzw. lokaler Gutscheinregelungen) nicht übersteigen;
yd)
in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen, die in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;
z)
Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 165 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
aa)
Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 55 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
bb)
Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 33 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 110 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2,2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;
cc)
Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 11 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 22 Mio. EUR für dieselbe Infrastruktur;
dd)
Beihilfen für Regionalflughäfen: die in Artikel 56a festgelegten Beihilfeintensitäten und Beihilfebeträge;
ee)
Beihilfen für Seehäfen: beihilfefähige Kosten von 143 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 165 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Seehafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
ff)
Beihilfen für Binnenhäfen: beihilfefähige Kosten von 44 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 55 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;
gg)
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten: die in Kapitel III Abschnitt 16 festgesetzten Beträge;
hh)
Beihilfen für KMU für Kosten aus der Teilnahme an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ( „CLLD” ): bei Beihilfen nach Artikel 19a: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 19b: die in Artikel 19b Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Projekt.

2. Die in Absatz 1 dargelegten oder genannten Schwellen dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

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