Artikel 5 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Transparenz der Beihilfe

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ( „transparente Beihilfen” ).

2. Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:

a)
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
b)
Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
c)
Beihilfen in Form von Garantien,

i)
wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
ii)
wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des BSÄ der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägigen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(1) oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d)
Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
e)
regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 erfüllt sind;
ea)
Beihilfen an Unternehmen für ihre Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit der in Artikel 20a festgelegte Schwellenwert nicht überschritten wird;
f)
Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 21 und 21a erfüllt sind;
g)
Beihilfen für Unternehmensneugründungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 erfüllt sind;
ga)
Beihilfen für KMU in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummern 94 bzw. 95, die beispielsweise von Forschungs- und Wissensverbreitungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern auf der Grundlage einer Beihilferegelung angeboten werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
der Vorteil, der sich aus ermäßigten Zugangsentgelten oder einem kostenlosen Zugang ergibt, ist quantifizierbar und nachweisbar;
ii)
die Preisnachlässe für Dienstleistungen (Nachlass des gesamten oder eines Teils des Preises) und die Regeln, nach denen KMU Preisnachlässe beantragen, dafür ausgewählt werden und erhalten können, werden (über Websites oder andere geeignete Mittel) öffentlich zugänglich gemacht, bevor der Dienstleister beginnt, die Preisnachlässe anzubieten;
iii)
der Dienstleister führt Aufzeichnungen über die Beihilfebeträge, die den einzelnen KMU in Form von Preisnachlässen gewährt wurden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absätze 3 und 4 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden. Der Dienstleister bewahrt diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Gewährung der letzten Beihilfe zehn Jahre lang auf;

h)
Beihilfen für Energieeffizienzprojekte, sofern die Voraussetzungen des Artikels 39 erfüllt sind;
i)
Beihilfen in Form von zusätzlich zum Marktpreis gezahlten Prämien, sofern die Voraussetzungen des Artikels 42 erfüllt sind;
j)
Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde;
k)
Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird;
l)
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;
m)
Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19c erfüllt sind;
n)
Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19d erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

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