Artikel 6 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Anreizeffekt

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens,
e)
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung;

3. Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe Folgendes ermöglicht:

a)
Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen: Durchführung eines Vorhabens, das ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden wäre oder für den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.
b)
In allen anderen Fällen muss Folgendes belegt werden:

eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe oder

eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe oder

ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit.

4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
b)
die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

5. Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

a)
regionale Betriebsbeihilfen und regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 erfüllt sind;
b)
Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 21, 21a und 22 erfüllt sind;
c)
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer und Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 32 und 33 erfüllt sind;
d)
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten und Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 erfüllt sind;
e)
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG, sofern die Voraussetzungen des Artikels 44 dieser Verordnung erfüllt sind;
f)
Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 erfüllt sind;
g)
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, sofern die Voraussetzungen des Artikels 51 erfüllt sind;
h)
Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 erfüllt sind;
i)
Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 20 oder des Artikels 20a erfüllt sind;
j)
Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Vorhaben und kofinanzierten Teaming-Maßnahmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 25a, des Artikels 25b, des Artikels 25c oder des Artikels 25d erfüllt sind;
k)
Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;
l)
Beihilfen für KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ( „CLLD” ) teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 19a oder 19b erfüllt sind;
m)
Beihilfen für die Beseitigung von Umweltschäden und die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, wenn die Sanierungs- oder Rehabilitierungskosten den Wertzuwachs des Grundstücks oder der Liegenschaft übersteigen und die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
n)
Beihilfen zum Schutz der Biodiversität und zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz, sofern die Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
o)
Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach den Artikeln 41, 42 und 43, wenn die Beihilfen automatisch nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt werden und die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt wurde und in Kraft getreten ist;
p)
Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19c erfüllt sind;
q)
Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19d erfüllt sind.

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