Artikel 41 AGVO (VO (EU) 2014/651)
Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
1. Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
1a. Investitionsbeihilfen für Stromspeichervorhaben nach diesem Artikel sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nur insoweit freigestellt, als sie für kombinierte Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung (nach dem Zähler) gewährt werden, bei denen beide Elemente Teile ein und derselben Investition sind oder bei denen der Speicher an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen wird. Der Speicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte gelten alle Bestandteile einer Investition (Erzeugung und Speicherung) als Teile ein und desselben Vorhabens. Diese Regeln gelten entsprechend auch für Wärmespeicher, die direkt an eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen sind.
2. Investitionsbeihilfen für die Herstellung und Speicherung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die geförderten Kraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden. Der Speicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Brennstoffe aus direkt angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen beziehen. Im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte gelten alle Bestandteile einer Investition (Herstellung und Speicherung) als Teile ein und desselben Vorhabens.
3. Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Wasserstoff sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie für Anlagen gewährt werden, die ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff erzeugen. Bei Vorhaben im Bereich des erneuerbaren Wasserstoffs, die einen Elektrolyseur und eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach einem einzigen Netzanschlusspunkt beinhalten, darf die Kapazität des Elektrolyseurs die Gesamtkapazität der Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht überschreiten. Die Investitionsbeihilfe kann sich auf gewidmete Infrastruktur für die Übertragung oder Verteilung von erneuerbarem Wasserstoff sowie auf Speicheranlagen für erneuerbaren Wasserstoff erstrecken.
4. Investitionsbeihilfen für hocheffiziente KWK-Blöcke sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nur insoweit freigestellt, als sie im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU oder späteren Rechtsvorschriften, die diesen Rechtsakt ganz oder teilweise ersetzen, im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Wärme und Strom insgesamt Primärenergieeinsparungen bewirken. Investitionsbeihilfen für Vorhaben zur Strom- oder Wärmespeicherung, die direkt mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien verbunden sind, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a dieses Artikels von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
4a. Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie nicht für mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen bestimmt sind; dies gilt jedoch nicht für mit Erdgas betriebene KWK-Anlagen, die gemäß Abschnitt 4.30 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission(1) einen Beitrag zu den Klimazielen für 2030 und 2050 leisten.
5. Investitionsbeihilfen werden für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt. Der Beihilfebetrag ist unabhängig von der Produktionsleistung.
6. Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig.
7. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
- a)
- 45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich Investitionen in Wärmepumpen, die die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie 2018/2001 erfüllen, in erneuerbaren Wasserstoff und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien;
- b)
- 30 % der beihilfefähigen Kosten bei allen anderen unter diesen Artikel fallenden Investitionen.
8. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
9. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
10. Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
- b)
- Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
- c)
- Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens oder die Zuteilung) sind ausgeschlossen.
- d)
- Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Einheit der Kapazität für die Erzeugung von erneuerbarer Energie oder für die Erzeugung von Energie durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung definiert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
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