Artikel 42 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien

1. Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Die Beihilfen müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
b)
Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
c)
Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens oder die Zuteilung) sind ausgeschlossen.
d)
Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung zugrunde gelegt werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Einheit der Erzeugung oder der Kapazität für die Erzeugung von erneuerbarem Strom definiert werden.

Die Ausschreibung steht allen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien zu diskriminierungsfreien Bedingungen offen.

3. Die Ausschreibung kann auf bestimmte Technologien beschränkt werden, wenn

a)
eine Maßnahme speziell auf die Förderung von Demonstrationsvorhaben abzielt;
b)
eine Maßnahme nicht nur auf die Dekarbonisierung, sondern auch auf die Luftqualität oder andere Arten der Umweltverschmutzung ausgerichtet ist;
c)
ein Mitgliedstaat Gründe für seine Annahme darlegt, dass beihilfefähige Wirtschaftszweige oder innovative Technologien das Potenzial haben, längerfristig einen wichtigen und kosteneffizienten Beitrag zum Umweltschutz und zu einer umfassenden Dekarbonisierung zu leisten;
d)
eine Maßnahme notwendig ist, um die Diversifizierung zu erreichen, die erforderlich ist, um eine Verschärfung von Problemen im Zusammenhang mit der Netzstabilität zu vermeiden;
e)
davon ausgegangen werden kann, dass ein selektiverer Ansatz zu niedrigeren Umweltschutzkosten führt (zum Beispiel durch verringerte Systemintegrationskosten infolge einer Diversifizierung, auch zwischen erneuerbaren Energien, was auch Laststeuerung und/oder Speicherung beinhalten könnte) und/oder den Wettbewerb nicht so stark verzerrt.

Die Mitgliedstaaten prüfen eingehend, ob solche Umstände vorliegen, und teilen der Kommission in der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Form ihre Erkenntnisse mit.

4. Ist die Ausschreibung auf eine oder mehrere innovative Technologien beschränkt, so darf die für diese Technologien gewährte Beihilfe insgesamt 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms pro Jahr nicht übersteigen.

5. Die Beihilfe wird als zusätzlich zum Marktpreis gezahlte Prämie oder in Form eines Differenzkontrakts, auf dessen Grundlage die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen, gewährt.

6. Die Beihilfeempfänger verkaufen ihren Strom direkt auf dem Markt und unterliegen einer Standardbilanzkreisverantwortung. Die Empfänger können die Bilanzkreisverantwortung von anderen Unternehmen, z. B. Aggregatoren, in ihrem Namen wahrnehmen lassen. Für Zeiträume, in denen die Preise negativ sind, werden keine Beihilfen gewährt. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass dies ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Preise negativ werden.

7. Für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms können gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Beihilfen in Form einer direkten Preisstützung gewährt werden, die die vollen Betriebskosten decken, und sie können von der Verpflichtung, den Strom auf dem Markt zu verkaufen, ausgenommen werden. Anlagen gelten für die Zwecke dieses Absatzes als kleine Anlagen, wenn ihre Kapazität unter der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Obergrenze liegt.

8. Für Anlagen mit einer installierten Erzeugungskapazität von weniger als 1 MW erneuerbaren Stroms können Beihilfen ohne eine Ausschreibung nach Absatz 2 gewährt werden; im Falle von Windkraftanlagen können für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 6 MW oder für Anlagen mit weniger als 6 Erzeugungseinheiten Beihilfen ohne eine Ausschreibung nach Absatz 2 gewährt werden. Unbeschadet des Absatzes 9 müssen bei Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden, die Voraussetzungen der Absätze 5, 6 und 7 erfüllt sein. Zudem sind bei Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden, die Voraussetzungen des Artikels 43 Absätze 5, 6 und 7 einzuhalten.

9. Die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Betriebsbeihilfen, die für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus allen erneuerbaren Quellen mit einer installierten Kapazität von weniger als 500 kW gewährt werden; lediglich bei Windkraftanlagen gelten diese Voraussetzungen nicht für Betriebsbeihilfen, die für Anlagen mit einer installierten Kapazität von weniger als 3 MW oder für Anlagen mit weniger als 3 Erzeugungseinheiten gewährt werden.

10. Für die Zwecke der Berechnung der in den Absätzen 8 und 9 genannten Höchstkapazitäten werden Anlagen mit einem gemeinsamen Anschlusspunkt an das Stromnetz als eine Anlage betrachtet.

11. Die Beihilfe wird nur während der Lebensdauer des Projekts gewährt.

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