Artikel 43 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien und von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

1. Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien und von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Für die Zwecke dieses Artikels sind kleine Vorhaben wie folgt definiert:

i)
im Bereich der Stromerzeugung oder -speicherung: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW;
ii)
im Bereich Stromverbrauch: Vorhaben mit einer Höchstabnahme von bis zu 1 MW;
iii)
im Bereich der Wärme- und Gaserzeugungstechnologien: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder einer gleichwertigen Kapazität;
iv)
im Bereich der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 3 MW oder einer gleichwertigen Kapazität;
v)
im Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 50000 Tonnen/Jahr;
vi)
bei Vorhaben, die zu 100 % KMU zuzurechnen sind, und Demonstrationsvorhaben: Vorhaben mit einer installierten Kapazität oder einer Höchstabnahme von bis zu 6 MW;
vii)
bei Vorhaben, die zu 100 % Klein- oder Kleinstunternehmen zuzurechnen sind und ausschließlich der Windenergieerzeugung dienen: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW.

2a. Beihilfen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind nur im Falle von Vorhaben mit einer installierten Kapazität oder einer Höchstabnahme von bis zu 6 MW aus erneuerbaren Quellen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, ausgenommen Vorhaben, die ausschließlich der Windenergieerzeugung dienen, für die Beihilfen für Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW gewährt werden.

2b. Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Wasserstoff sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie für Anlagen gewährt werden, die ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff erzeugen.

3. Betriebsbeihilfen für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die geförderten Kraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

4. Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.

5. Die Beihilfe ist auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe den Nettomehrkosten ( „Finanzierungslücke” ) entspricht, die im Vergleich zu dem kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe erforderlich sind, um das Ziel der Beihilfemaßnahme zu erreichen. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil diese zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss.

6. Die Beihilfe wird nur während der Lebensdauer des Projekts gewährt.

7. Die Beihilfe wird als zusätzlich zum Marktpreis gezahlte Prämie oder in Form eines Differenzkontrakts, auf dessen Grundlage die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen, gewährt.

8. Die Beihilfeempfänger unterliegen einer Standardbilanzkreisverantwortung. Die Empfänger können die Bilanzkreisverantwortung von anderen Unternehmen, z. B. Aggregatoren, in ihrem Namen wahrnehmen lassen. Für Zeiträume, in denen die Preise negativ sind, werden keine Beihilfen gewährt. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass dies ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Preise negativ werden.

9. Für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms und für Demonstrationsvorhaben können gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Beihilfen in Form einer direkten Preisstützung gewährt werden, die die vollen Betriebskosten decken, und sie können von der Verpflichtung, den Strom auf dem Markt zu verkaufen, ausgenommen werden. Anlagen gelten für die Zwecke dieses Absatzes als kleine Anlagen, wenn ihre Kapazität unter der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Obergrenze liegt.

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