Artikel 44a AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben

1. Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt nicht für Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben auf Energieerzeugnisse und Strom gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2003/96/EG.

2. Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Ermäßigung eine Verbesserung des Umweltschutzes ermöglicht, indem Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten, in den Anwendungsbereich der Umweltsteuer oder -abgabe aufgenommen werden.

3. Beihilfefähig sind nur Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten. Für die Zwecke dieses Artikels wird dies bei Unternehmen angenommen, deren Produktionskosten ohne die Ermäßigung aufgrund der Umweltsteuer oder -abgabe erheblich steigen würden und die diesen Anstieg nicht an Kunden weitergeben könnten. Der Anstieg der Produktionskosten wird in Prozent der Bruttowertschöpfung in jedem betroffenen Wirtschaftszweig bzw. in jeder betroffenen Kategorie von Begünstigten berechnet.

4. Die Begünstigten werden auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier und objektiver Kriterien ausgewählt. Die Beihilfe wird allen beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele der Beihilfemaßnahme in derselben oder einer ähnlichen Lage befinden, in gleicher Weise gewährt.

5. Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe darf 80 % des nominalen Satzes der Steuer oder Abgabe nicht überschreiten.

6. Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder auf der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination von beidem basieren.

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