Artikel 45 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz

1. Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Nach diesem Artikel können Beihilfen für die folgenden Tätigkeiten gewährt werden:

a)
Sanierung von Umweltschäden, einschließlich der Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers oder der Meeresumwelt;
b)
Rehabilitierung von geschädigten natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen;
c)
Schutz bzw. Wiederherstellung von Biodiversität oder Ökosystemen, um dazu beitragen, Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen;
d)
Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz.

3. Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs.

4. Dieser Artikel gilt ebenfalls nicht für Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten.

5. Ist die Einheit oder das Unternehmen, das nach dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Recht für den Umweltschaden haftet, bekannt, so muss die Einheit bzw. das Unternehmen unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und anderer Unionsvorschriften über die Haftung für Umweltschäden, nach dem Verursacherprinzip die Arbeiten finanzieren, die erforderlich sind, um die Schädigung und Kontaminierung der Umwelt zu verhindern bzw. rückgängig zu machen; für Arbeiten, zu deren Durchführung das Unternehmen rechtlich verpflichtet wäre, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, ergreifen, um die haftbare Einheit bzw. das haftbare Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, zu ermitteln und diese Einheit bzw. dieses Unternehmen zur Deckung der entsprechenden Kosten heranzuziehen. Lässt sich die nach geltendem Recht haftende Einheit bzw. das nach geltendem Recht haftende Unternehmen nicht ermitteln oder kann sie bzw. es nicht zur Übernahme der Kosten des von ihr bzw. ihm verursachten Umweltschadens herangezogen werden, insbesondere, weil das haftende Unternehmen rechtlich nicht mehr besteht und kein anderes Unternehmen als sein Rechtsnachfolger oder wirtschaftlicher Nachfolger angesehen werden kann, oder weil keine ausreichende finanzielle Absicherung vorhanden ist, um die Sanierungskosten zu tragen, so kann eine Beihilfe zur Unterstützung der Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten gewährt werden. Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(2) werden keine Beihilfen gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können zur Deckung der Mehrkosten gewährt werden, die erforderlich sind, um den Umfang oder die Zielsetzungen dieser Maßnahmen über die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG hinaus auszuweiten.

6. Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind die für die Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig.

7. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung von Umweltschäden oder der Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind von einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen.

8. Bei Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz bzw. zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz beitragen, beihilfefähig.

9. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a)
100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen;
b)
70 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz.

10. Die Beihilfeintensität für Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz kann bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

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