Artikel 46 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte

1. Investitionsbeihilfen für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung energieeffizienter Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme (dazu zählen auch der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen und/oder von Wärmespeicherlösungen und/oder des Verteilnetzes) sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Beihilfen werden nur für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Fernwärme- und/oder Fernkältesystemen gewährt, die im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU energieeffizient sind oder werden sollen. Wird das System durch die geförderten Arbeiten am Verteilnetz noch nicht vollständig energieeffizient, so müssen die zusätzlichen Modernisierungen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Definition des Begriffs „energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte” erforderlich sind, bei den geförderten Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen innerhalb von drei Jahren nach Beginn der geförderten Arbeiten am Verteilnetz beginnen.

3. Für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (einschließlich Wärmepumpen gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001), Abwärme oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmespeicherung können Beihilfen gewährt werden. Für die Energieerzeugung aus Abfall können Beihilfen gewährt werden, wenn der Abfall unter die Definition des Begriffs „erneuerbare Energiequellen” fällt oder für den Betrieb von Anlagen verwendet wird, die der Definition des Begriffs „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung” entsprechen. Abfälle, die als Energiequelle genutzt werden, dürfen den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Grundsatz der Abfallhierarchie nicht umgehen.

4. Für den Bau oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen mit Ausnahme von Erdgas betrieben werden, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit Erdgas betrieben werden, dürfen nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Klimaziele für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.30 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 gewährleistet ist.

5. Beihilfen für die Modernisierung von Speicher- und Verteilnetzen zur Übertragung von auf Basis fossiler Brennstoffe erzeugter Wärme und Kälte dürfen nur gewährt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Verteilnetz ist für die Übertragung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und/oder Abwärme geeignet oder wird dafür geeignet sein.
b)
Die Modernisierung führt nicht zu einer verstärkten Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen, mit Ausnahme von Erdgas. Im Falle einer Modernisierung des Speichers oder des Netzes zur Verteilung von mit Erdgas erzeugter Wärme oder Kälte müssen diese Erzeugungsanlagen mit den Klimazielen für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vereinbar sein, sofern die Modernisierung zu einer verstärkten Energieerzeugung aus Erdgas führt.

6. Beihilfefähig sind die Investitionskosten für den Bau oder die Modernisierung eines energieeffizienten Fernwärme- und/oder Fernkältesystems.

7. Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

8. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen, um 15 Prozentpunkte erhöht werden.

9. Alternativ zu Absatz 7 kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der Finanzierungslücke betragen. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 entspricht. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil eine Ausschreibung zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss.

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