Artikel 47 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

1. Investitionsbeihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz und des Ressourcenkreislaufs sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Beihilfen werden für die folgenden Arten von Investitionen gewährt:

a)
Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:

i)
eine Nettoverringerung des Ressourcenverbrauchs bei der Erzeugung einer bestimmten Produktionsmenge im Vergleich zu einem vom Empfänger angewandten bereits bestehenden Produktionsverfahren oder im Vergleich zu in Absatz 7 aufgeführten anderen möglichen Vorhaben oder Tätigkeiten. Der Ressourcenverbrauch beinhaltet alle verbrauchten materiellen Ressourcen mit Ausnahme von Energie. Seine Verringerung wird durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Durchführung der Beihilfemaßnahme bestimmt, wobei etwaige Anpassungen aufgrund externer Bedingungen, die sich auf den Ressourcenverbrauch auswirken können, zu berücksichtigen sind;
ii)
die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder verwertete, einschließlich recycelter) Roh- oder Ausgangsstoffe;

b)
Investitionen in die Vermeidung und Verringerung des Abfallaufkommens, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Dekontamination und das Recycling des vom Empfänger erzeugten Abfalls oder Investitionen in die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Dekontamination und das Recycling des von Dritten erzeugten Abfalls, der andernfalls nicht verwendet, beseitigt, einer niedrigeren Stufe der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie entsprechend oder weniger ressourceneffizient behandelt würde oder zu einer geringeren Qualität des Recycling-Outputs führen würde;
c)
Investitionen in die Sammlung, Sortierung, Dekontamination, Vorbehandlung und Behandlung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe, die vom Empfänger oder von Dritten erzeugt werden und andernfalls nicht verwendet oder weniger ressourceneffizient verwertet würden;
d)
Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall mit Blick auf dessen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling.

3. Beihilfen für auf Energieerzeugung ausgerichtete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsverfahren sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

4. Die Beihilfe befreit Unternehmen, die Abfall erzeugen, weder von Kosten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung, die sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht einschließlich Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung tragen bzw. erfüllen müssen, noch von Kosten, die als normale Kosten eines Unternehmens anzusehen sind.

5. Die Beihilfe darf keinen Anreiz für die Erzeugung von Abfall oder einen höheren Ressourcenverbrauch bieten.

6. Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

7. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, d. h. aus einem Vergleich mit einer der folgenden Situationen:

a)
einem kontrafaktischen Szenario einer vergleichbaren und ohne Beihilfe realistischen Investition in ein neues oder bereits bestehendes Produktionsverfahren, mit der nicht dasselbe Maß an Ressourceneffizienz erreicht wird;
b)
einem kontrafaktischen Szenario, bei dem die Abfallbehandlung entsprechend einer niedrigeren Stufe der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie oder eine weniger ressourceneffiziente Behandlung des Abfalls, anderer Produkte, Materialien oder Stoffe stattfindet;
c)
einem kontrafaktischen Szenario einer vergleichbaren Investition in einen herkömmlichen Produktionsprozess, bei dem primäre Roh- oder Ausgangsstoffe eingesetzt werden, wobei das hergestellte (wiederverwendete oder recycelte) Sekundärprodukt und das Primärprodukt technisch und wirtschaftlich gegeneinander substituierbar sind.

In allen in Unterabsatz 1 aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die Anreize glaubwürdig sein.

Handelt es sich bei der Investition um die Installation einer zusätzlichen Komponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es kein weniger umweltfreundliches Äquivalent zu dieser Investition oder kann der Antragsteller nachweisen, dass ohne die Beihilfe keine Investition getätigt werden würde, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.

8. Die Beihilfeintensität darf 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

9. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

10. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen erfüllt werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können für Investitionen gewährt werden, die auf die Erfüllung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

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