Artikel 48 AGVO (VO (EU) 2014/651)
Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen
1. Investitionsbeihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Energieinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2. Beihilfen für Energieinfrastrukturen, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt vollständig oder teilweise von der Regulierung des Zugangs Dritter oder der Entgelte ausgenommen sind, sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
3. Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Strom- oder Gasspeicherung sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt.
4. Beihilfen für Gasinfrastrukturen sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die betreffende Infrastruktur für die Nutzung von Wasserstoff und/oder erneuerbare Gase bestimmt ist oder zu über 50 % für den Transport von Wasserstoff und erneuerbaren Gasen genutzt wird.
5. Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig.
6. Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der Finanzierungslücke betragen. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 entspricht. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil diese zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss.
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