Artikel 52c AGVO (VO (EU) 2014/651)

Konnektivitätsgutscheine

1. Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen bzw. für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens drei Jahre. Die Gutscheine für Endnutzer dürfen höchstens zwei Jahre lang gültig sein.

3. Folgende Kategorien von Gutscheinen sind beihilfefähig:

a)
Gutscheine für Verbraucher bzw. KMU, mit denen diese einen neuen Breitbanddienst abonnieren oder ihr bestehendes Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen bieten, im Rahmen der Regelung beihilfefähig sind. Für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, wie sie bereits im Rahmen des bestehenden Abonnements erreicht wird, oder für ein Upgrade eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen dürfen keine Gutscheine gewährt werden.
b)
Gutscheine für KMU, mit denen diese einen neuen Breitbanddienst abonnieren oder ihr bestehendes Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen bieten, im Rahmen der Regelung beihilfefähig sind. Für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, wie sie bereits im Rahmen des bestehenden Abonnements erreicht wird, oder für ein Upgrade eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen dürfen keine Gutscheine gewährt werden.

4. Die Gutscheine dürfen höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten abdecken. Die beihilfefähigen Kosten sind die monatliche Gebühr, die Standard-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der erforderlichen Endgeräte für den Zugang des Endnutzers zu den Breitbanddiensten mit den in Absatz 3 festgelegten Geschwindigkeiten. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück der Endnutzer oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieser Privatgrundstücke sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören. Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt.

5. Für Gebiete, in denen kein Netz zur Erbringung der in Absatz 3 genannten beihilfefähigen Dienste vorhanden ist, können keine Gutscheine gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Hauptmerkmale der Regelung und das Verzeichnis der Zielgebiete durch Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene einer öffentlichen Konsultation unterziehen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

6. Gutscheine müssen technologieneutral sein. Die Regelungen müssen die Gleichbehandlung aller potenziellen Diensteanbieter gewährleisten und den Endnutzern unabhängig von den verwendeten Technologien eine möglichst breite Auswahl an Anbietern bereitstellen. Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter ein oder gewährleistet die Offenheit, die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der staatlichen Maßnahme anhand eines gleichwertigen alternativen Verfahrens. Die Endnutzer haben die Möglichkeit, solche Informationen über alle Unternehmen abzurufen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen. Alle Unternehmen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen, haben das Recht, auf Antrag in das Online-Register aufgenommen bzw. in einem vom Mitgliedstaat gewählten alternativen Verzeichnis berücksichtigt zu werden.

7. Um Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten, müssen die Mitgliedstaaten eine Marktanalyse durchführen, um die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter zu ermitteln und Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils sowie über die Nutzung der beihilfefähigen Dienste und ihre Preise einzuholen. Beihilfen werden nur gewährt, wenn die Marktanalyse ergibt, dass die Regelung breit genug aufgelegt ist, um einen ungerechtfertigten Vorteil für eine begrenzte Anzahl von Anbietern zu verhindern, und nicht zu einer Stärkung der (lokalen) Marktmacht bestimmter Anbieter führt.

8. Vertikal integrierte Anbieter von Breitbanddiensten, die einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehaben, kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann.

Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze:

a)
auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,
b)
auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden,
c)
auf Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.

Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

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