Artikel 52d AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen für Backhaul-Netze

1. Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines Backhaul-Netzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird nach Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens bestimmt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden.

3. Der Ausbau von Backhaul-Netzen darf nur in Gebieten stattfinden, in denen kein Backhaul-Netz auf der Grundlage von Glasfasertechnologie oder anderen ebenso leistungsfähigen und zuverlässigen Technologien vorhanden oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft.

4. Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Kartierung gibt Aufschluss über die Zielgebiete, die durch die staatliche Backhaul-Maßnahme abgedeckt werden sollen, und über alle vorhandenen Backhaul-Netze. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Karte wird stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft.
b)
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und eines Verzeichnisses der durch die Kartierung nach Buchstabe a ermittelten Gebiete durchgeführt. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und gemäß Buchstabe a fundierte Informationen zu den Backhaul-Netzen vorzulegen, die bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

5. Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Backhaul-Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Backhaul-Netz erfolgt und das geförderte Backhaul-Netz auf Glasfasertechnologie oder andere Technologien gestützt ist, die im Gegensatz zu den vorhandenen oder den innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netzen ebenso leistungsfähig sind wie Glasfasertechnologie. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen.

6. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:

a)
Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
b)
Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Backhaul-Netz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

7. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139 sowohl zu Festnetzen als auch zu Mobilfunknetzen. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Das staatlich geförderte Netz muss für alle Fest- und Mobilfunknetze in den Zielgebieten der Backhaul-Maßnahme ausgelegt sein und mindestens 50 % der Kapazität Zugangsinteressenten zur Verfügung stellen. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird).

8. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen:

a)
auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,
b)
auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden, oder
c)
auf Kostenorientierung oder einem gemäß dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.

Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

9. Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein.

10. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.

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