Artikel 14 VO (EU) 2014/680

(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Die Meldung der Daten basiert auf der zur Berechnung der Verschuldungsquote als Verschuldungsquote zum Quartalsende angewandten Methode.

(3) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der in Anhang XI Teil II Nummer 7 genannte Derivate-Anteil beträgt über 1,5 %;
b)
Der in Anhang XI Teil II Nummer 7 genannte Derivate-Anteil beträgt über 2,0 %.

Es gelten die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien, mit Ausnahme des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(4) Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 9 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben ungeachtet dessen, ob ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt.

Die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien finden keine Anwendung. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(5) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Das in Anhang XI Teil II Nummer 10 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 300 Mio. EUR;
b)
das in Anhang XI Teil II Nummer 10 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 500 Mio. EUR.

Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(6) Wird der in Anhang XI Teil II Nummer 39 genannte Schwellenwert in keinem Fall erfüllt, werden die Institute von der Pflicht zur Meldung der in Anhang XI Teil II Nummer 40 genannten Angaben befreit.

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