Artikel 15 VO (EU) 2014/680

Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:

a)
Die Kreditinstitute übermitteln die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen;
b)
alle anderen Institute mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2) Bei den in den Anhängen XII und XXIV genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.

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