Artikel 16 VO (EU) 2014/680
Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung
Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.
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