Artikel 16a VO (EU) 2014/680

Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:

(a)
die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,
(b)
die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,
(c)
die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.

(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

(a)
die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,
(b)
die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

(4) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Schuldverschreibungen begeben.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

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