Artikel 16b VO (EU) 2014/680

(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute alle folgenden Angaben in monatlichen Intervallen:

a)
die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XIX;
b)
die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXI;
c)
die in Anhang XXII verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXIII.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Institut gehört keiner Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute umfassenden Gruppe an, bei der Tochterunternehmen oder Mutterinstitute ihre Niederlassung in einem anderen Rechtsraum haben als dem, in dem das Institut seinen eingetragenen Sitz hat;
b)
die Bilanzsumme des Instituts hat an der Gesamtheit der Bilanzsummen aller Institute in dem betreffenden Mitgliedstaat in den beiden aufeinanderfolgenden, dem Meldejahr vorausgehenden Jahren einen Anteil von weniger als 1 %;
c)
die nach der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1) berechneten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf weniger als 30 Mrd. EUR.

Für die Zwecke des Buchstaben b stützen sich die für die Berechnung dieses Anteils herangezogenen Bilanzsummenwerte auf die geprüften Jahresabschlusswerte für das Jahr, das dem Jahr vor dem Meldestichtag vorausgeht.

(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen sind die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung erstmals im April 2016 zu übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

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