Artikel 17 VO (EU) 2014/680
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:
- (a)
- nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
- (b)
-
numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:
- (i)
- Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
- (ii)
- Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
- (iii)
- Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.
(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:
- a)
- Meldestichtag und Bezugsperiode;
- b)
- Meldewährung;
- c)
- Rechnungslegungsstandard;
- d)
- Kennung des Meldeinstituts;
- e)
- Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.
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