Artikel 17 VO (EU) 2014/680

(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

(a)
nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
(b)
numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

(i)
Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
(ii)
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
(iii)
Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:

a)
Meldestichtag und Bezugsperiode;
b)
Meldewährung;
c)
Rechnungslegungsstandard;
d)
Kennung des Meldeinstituts;
e)
Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.

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