ANHANG IX VO (EU) 2014/680

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE 1. Aufbau und Konventionen 2. Abkürzungen TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen 2. Aufbau der LE-Bögen 3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE) 4. C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE) 4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen 5. C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1) 5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten 6. C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2) 6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten 7. C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3) 7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten 8. C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4) 8.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten 9. C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5) 9.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE

1.
Aufbau und Konventionen

1.
Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, „LE” ) umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:

a)
Obergrenzen für Großkredite;
b)
Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);
c)
Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);
d)
Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);
e)
Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4);
f)
Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5).

2.
Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.
3.
Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.
4.
In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.
5.
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
6.
ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

2.
Abkürzungen

7.
Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „CRR” bezeichnet.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.

1.
Umfang und Ebene der LE-Meldungen

1.
Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „CRR” ) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
2.
Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
3.
Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.
4.
Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 ( „Befreite Beträge” ) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 ( „Summe” ) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.
5.
Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 ( „Summe” ) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.
6.
Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).
7.
Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

2.
Aufbau der LE-Bögen

8.
In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.
9.
In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

a)
der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;
b)
die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;
c)
der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

10.
In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.

3.
Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

11.
Der Begriff „Gruppe verbundener Kunden” wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.
12.
Der Begriff „nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche” wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.
13.
Der Begriff „Institute” wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.
14.
Risikopositionen gegenüber „Gesellschaften bürgerlichen Rechts” sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.
15.
Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.
16.
Der Begriff „Risikoposition” wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:

a)
Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 der CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, für die die Auswirkungen des Artikels 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR gelten.
b)
Bei „indirekten Risikopositionen” handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 der CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. [Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.]

17.
Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.
18.
Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter „Sonstige Zusagen” ausgewiesen.
19.
Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.
20.
Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.
21.
Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

4.
C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

ZeilenRechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Nicht-Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt.
020

Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR. Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:

Übersteigen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % der anrechenbaren Eigenmittel gemeldet.

Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so werden 150 Mio. EUR (bzw. die von der zuständigen Behörde festgesetzte, niedrigere Obergrenze) gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CRR eine niedrigere Obergrenze für seine anrechenbaren Eigenmittel bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.

Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden.
030

Institute in %

Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze.

5.
C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

5.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

SpalteRechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-070

Kennung der Gegenpartei:

Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben. Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist).
010

Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist.
020

Name

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.
030

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.
040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).) Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.
050

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.
i)
Zentralbanken;
ii)
Sektor Staat;
iii)
Kreditinstitute;
iv)
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der CRR;.
v)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);
vi)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
vii)
Privathaushalte.
Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.
060

NACE-Code

Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet. Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” und „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” . Bei „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften” werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe” ) angegeben, während für „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” .). Die Wirtschaftszweige der „Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften” und „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften” werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht. Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.
070

Art der Gegenpartei

Artikel 394 Nummer 2 der CRR Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels „I” für Institute und „U” für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben.

6.
C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

6.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

SpalteRechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Code

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.
020

Gruppe oder einzeln

Die Institute weisen „1” aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2” angegeben.
030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 390 Nummer 7 der CRR Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird „Ja” angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird „Nein” angegeben.
040-180

Ursprüngliche Risikopositionen

Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR. In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen. Laut Artikel 389 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden. Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen. In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht. Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen. Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen. Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch. Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).
040

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.
050

Davon: ausgefallen

Artikel 178 der CRR Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.
060-110

Direkte Risikopositionen

Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des „unmittelbaren Kreditnehmers” zu verstehen.
060

Schuldtitel

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3. Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein. In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als „Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren” , oder als „Schuldverschreibungen” qualifiziert sind. In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.
070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5 Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als „Anteilsrechte” oder als „Investmentfondsanteile” qualifizierte Instrumente.
080

Derivate

Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.
090-110

Außerbilanzielle Posten

Anhang I der CRR Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.
090

Darlehenszusagen

Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.
100

Finanzgarantien

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte „Derivate” aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.
110

Sonstige Zusagen

Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.
120-180

Indirekte Risikopositionen

Artikel 403 der CRR. Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird. Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung” von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden. Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte „Schuldtitel” auszuweisen. Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.
120

Schuldtitel

Siehe Spalte 060.
130

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.
140

Derivate

Siehe Spalte 080.
150-170

Außerbilanzielle Posten

Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren
150

Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.
160

Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.
170

Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.
180

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

Artikel 390 Nummer 7 der CRR Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.
190

(-) Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 34, 24, 110 und 111 der CRR Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken. In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.
200

(-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen

Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR. Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter „Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt” aufgenommen werden.
210-230

Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.
210

Summe

Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt. Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen.
220

Davon: Anlagebuch

Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.
230

% der anrechenbaren Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR. Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR.
240-310

(-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM). Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet. Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie.
240-290

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

Artikel 403 der CRR. Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln.
240

(-) Schuldtitel

Siehe Spalte 060.
250

(-) Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.
260

(-) Derivate

Siehe Spalte 080.
270-290

(-) Außerbilanzielle Posten

Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.
270

(-) Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.
280

(-) Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.
290

(-) Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.
300

(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt

Artikel 401 der CRR. Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.
310

(-) Immobilien

Artikel 402 der CRR. Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.
320

(-) Ausgenommene Beträge

Artikel 400 der CRR. Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge.
330-350

Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.
330

Summe

Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.
340

Davon: Anlagebuch

Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).
350

% der anrechenbaren Eigenmittel

Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht.

7.
C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

7.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

SpalteRechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-360Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.
010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.
020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird. Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.
030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.
040

Art der Verbindung

Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben: „a” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder „b” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Abhängigkeit).
050-360

Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.

8.
C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)

8.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

SpalteRechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1.
020-250

Restlaufzeiten der Kredite

Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR. Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche. Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt. Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte „Laufzeit nicht festgelegt” aufgenommen. Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen. Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung). Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage. Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde. Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:

Hat das berichtende Unternehmen trotz des Ausfalls einen klaren Zeitplan für die erwarteten Rückzahlungen für die Risikoposition, so werden diese den entsprechenden Restlaufzeiten zugewiesen.

Hat das berichtende Unternehmen keine Anhaltspunkte dafür, wann die ausgefallenen Beträge zurückgezahlt werden (falls dies überhaupt geschieht), nimmt es sie in die Kategorie „Laufzeit nicht festgelegt” auf.

9.
C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)

9.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

SpalteRechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-260Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.
010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3.
020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3.
030-260

Restlaufzeiten der Risikopositionen

Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.

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