ANHANG V VO (EU) 2014/680

MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL 1: ALLGEMEINE HINWEISE 1. Verweise 2. Konventionen 3. Konsolidierung 4. Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente 4.1. Finanzielle Vermögenswerte 4.2. Finanzielle Verbindlichkeiten 5. Finanzinstrumente 5.1. Finanzielle Vermögenswerte 5.2. Bruttobuchwert 5.3. Finanzielle Verbindlichkeiten 6. Aufschlüsselung der Gegenparteien ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 1. Bilanz 1.1. Vermögenswerte (1.1) 1.2. Verbindlichkeiten (1.2) 1.3. Eigenkapital (1.3) 2. Gewinn- und Verlustrechnung (2) 3. Gesamtergebnisrechnung (3) 4. Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei (4) 5. Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt (5) 6. Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes (6) 7. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7) 8. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8) 9. Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9) 10. Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (10 und 11) 10.1. Einstufung von Derivaten nach Risikotyp 10.2. Für Derivate auszuweisende Beträge 10.3. Als „wirtschaftliche Absicherung” eingestufte Derivate 10.4. Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei 10.5. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2) 10.6. Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1) 10.7. Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4) 11. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (12) 11.1. Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0) 11.2. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1) 11.3. Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2) 12. Empfangene Sicherheiten und Garantien (13) 12.1. Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1) 12.2. Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten (am Stichtag gehalten) (13.2.1) 12.3. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (13.3.1) 13. Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14) 14. Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15) 15. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16) 15.1. Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1) 15.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2) 15.3. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3) 15.4. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4) 15.5. Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1) 15.6. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5) 15.7. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6) 15.8. Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7) 15.9. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (16.8) 16. Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17) 17. Notleidende Risikopositionen (18) 17.1. Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen (18.0) 17.2. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei (18.1) 17.3. Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen (18.2) 18. Gestundete Risikopositionen (19) 19. Geografische Aufschlüsselung (20) 19.1. Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3) 19.2. Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7) 20. Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21) 21. Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen (22) 21.1. Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1) 21.2. Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2) 22. Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30) 23. Nahestehende Unternehmen und Personen (31) 23.1. Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1) 23.2. Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2) 24. Gruppenstruktur (40) 24.1. Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1) 24.2. Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2) 25. Beizulegender Zeitwert (41) 25.1. Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1) 25.2. Nutzung der Zeitwertoption (41.2) 26. Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42) 27. Rückstellungen (43) 28. Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44) 28.1. Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1) 28.2. Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2) 28.3. Personalaufwendungen nach Art der Leistungen (44.3) 28.4. Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie (44.4) 29. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45) 29.1. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1) 29.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2) 29.3. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3) 30. Eigenkapitalveränderungsrechnung (46) 31. DARLEHEN UND KREDITE: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (23) 32. DARLEHEN UND KREDITE: STRÖME NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, WERTMINDERUNG UND ABSCHREIBUNGEN SEIT ENDE DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES (24) 32.1. Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen (24.1) 32.2. Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen (24.2) 32.3. Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums (24.3) 33. DURCH INBESITZNAHME UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN ERLANGTE SICHERHEITEN (25) 33.1. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse (25.1) 33.2. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten — Art der erlangten Sicherheit (25.2) 33.3. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind (25.3) 34. VERWALTUNG DER STUNDUNG UND QUALITÄT DER STUNDUNG (26) 35. DARLEHEN UND KREDITE: DURCHSCHNITTLICHE DURATIONS- UND RÜCKFLUSSZEITRÄUME (47) ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN

TEIL 1

1.
VERWEISE

1.
Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden „FINREP” ). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.
2.
Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden „IFRS-kompatible nationale GAAP” ) anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.
3.
Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend „CRR” ) erstellt.
4.
Ein Institut muss nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:
a)
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;
b)
außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;
c)
vom Institut durchgeführte Geschäfte;
d)
die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.
5.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform
a)
„CRR” die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
„IAS” bzw. „IFRS” die von der Kommission angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
c)
„EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute” oder „EZB/2013/33” die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank(2);
d)
„NACE-Verordnung” die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
e)
„NACE-Codes” die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;
f)
„BAD” die Richtlinie 86/635/EWG des Rates(4);
g)
„Rechnungslegungsrichtlinie” die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
h)
„Nationale GAAP” im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;
i)
„KMU” Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission(6);
j)
„ISIN-Code” die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;
k)
„LEI-Code” die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;
l)
„Wertminderungsstufen” die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. „Stufe 1” bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. „Stufe 2” bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. „Stufe 3” bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.
m)
„Empfehlung des ESRB zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten” bezieht sich auf die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14)(7).

2.
KONVENTIONEN

6.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.
7.
Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.
8.
Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.
9.
Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines „(-)” zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in „(-) Eigene Anteile” .
10.
In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen „Datenpunktmodell” (im Folgenden „DPM” ) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein „Basisposten” , dem ein „Gutschrift/Lastschrift” -Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die „Vorzeichenkonvention” befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende „Gutschrift/Lastschrift-Attribut” ermittelt werden.
11.
Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

Element Kredit/Last-schrift Saldo/Veränderung Ausgewiesener Wert
Vermögens-werte Last-schrift Saldo der Vermögenswerte Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Vermögenswerte Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo der Vermögenswerte Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Rückgang der Vermögenswerte Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Aufwen-dungen Saldo der Aufwendungen Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Aufwendungen Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Rückgang der Aufwendungen Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Verbindlich-keiten Kredit Saldo der Verbindlichkeiten Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Verbindlichkeiten Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo der Verbindlichkeiten Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Rückgang der Verbindlichkeiten Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Eigenkapi-tal Saldo des Eigenkapitals Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg des Eigenkapitals Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo des Eigenkapitals Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Rückgang des Eigenkapitals Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Erträge Saldo der Einnahmen Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Einnahmen Positiv ( „Normal” , kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)
Rückgang der Einnahmen Negativ (Minuszeichen „-” erforderlich)

3.
KONSOLIDIERUNG

12.
Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:
a)
nach Artikel 18 Absatz 5 CRR kann Instituten gestattet oder vorgeschrieben werden, auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen die Equity-Methode anzuwenden.
b)
nach Artikel 18 Absatz 2 CRR kann Instituten gestattet werden, auf finanzielle Tochterunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.
c)
nach Artikel 18 Absatz 4 CRR kann Instituten vorgeschrieben werden, auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

4.
BILANZIERUNGSPORTFOLIOS FINANZINSTRUMENTE

13.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter „Bilanzierungsportfolios” nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben” eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als „zur Veräußerung gehalten” eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten „als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen” und „als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten” eingereiht wurden.
14.
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird.

4.1.
Finanzielle Vermögenswerte

15.
Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
a)
„Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte” ;
b)
„Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind” ;
c)
„Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte” ;
d)
„Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” ;
e)
„Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden” .
16.
Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
a)
„Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte” ;
b)
„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte” ;
c)
„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte” ;
d)
„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte” ;
e)
„Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte” .
17.
„Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte” umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 des vorliegenden Anhangs eingesetzt werden.
18.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „kostenbezogene Methoden” bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.
19.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte” sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert — oder wenn niedriger — zum Marktwert bewertet werden ( „gemildertes Niederstwertprinzip” ). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts.
20.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte” auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden ( „strenges Niederstwertprinzip” ). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt.
21.
Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft.
22.
„Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

4.2.
Finanzielle Verbindlichkeiten

23.
Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
a)
„Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten” ;
b)
„Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten” ;
c)
„Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten” .
24.
Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
a)
„Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten” ;
b)
„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten” .
25.
„Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten” umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.
26.
„Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

5.
FINANZINSTRUMENTE

27.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter „Buchwert” der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder — wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden — gleich null.
28.
Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.
29.
„Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden” sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten.

5.1.
Finanzielle Vermögenswerte

30.
Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: „Kassenbestand” , „Derivate” , „Eigenkapitalinstrumente” , „Schuldverschreibungen” sowie „Darlehen und Kredite” .
31.
„Schuldverschreibungen” sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.
32.
„Darlehen und Kredite” sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Dieser Posten umfasst Darlehen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie Kredite die nicht als „Darlehen” im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft werden können. „Kredite, die keine Darlehen sind” werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g des vorliegenden Anhangs näher definiert.
33.
Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff „Schuldtitel” sowohl „Darlehen und Kredite” als auch „Schuldverschreibungen” ein.

5.2.
Bruttobuchwert

34.
Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:
a)
Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ohne in das Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen Titel oder in den Handelsbestand aufgenommen zu werden, hängt der Bruttobuchwert nach den IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP davon ab, ob diese Schuldtitel als vertragsgemäß bedient oder als ausfallend eingestuft werden. Bei vertragsgemäß bedienten Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Bei notleidenden Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, wie sie in Teil 2 Nummer 69 des vorliegenden Anhangs definiert sind. Für die Bemessung des Bruttobuchwerts werden die Schuldtitel einer Einzelbewertung unterzogen.
b)
Bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist unter „Bruttobuchwert” nach den IFRS der Buchwert vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung zu verstehen.
c)
Bei Schuldtiteln, die als „nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte” eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert wertgeminderter Vermögenswerte bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) gleich dem Buchwert vor Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken sein. Bei nicht wertgeminderten Vermögenswerten ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken, soweit diese den Buchwert beeinflussen.
d)
Bei Schuldtiteln, die als „nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte” eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) davon abhängen, ob diese finanziellen Vermögenswerte Wertminderungsvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen, die aus den unter Buchstabe c dargelegten Anforderungen für wertgeminderte und nicht wertgeminderte Vermögenswerte resultieren, oder jede kumulierte Zeitwertberichtigung, die als Wertminderungsaufwand betrachtet wird. Unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte keinen Wertminderungsvorschriften, ist ihr Bruttobuchwert bei vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert und bei nicht vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen.
e)
Bei Schuldinstrumenten, die nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) den Anschaffungskosten entsprechen, wenn das Instrument in der Berichtsperiode zu Anschaffungskosten bewertet wird. Werden diese Schuldtitel zum Marktwert bewertet, ist der Bruttobuchwert der Marktwert vor Berücksichtigung ausfallrisikobedingter Wertberichtigungen.
f)
Bei Schuldtiteln, die unter der Rubrik „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte” ausgewiesen werden, ist der Bruttobuchwert — sofern die Bewertung nicht nach dem Niederstwertprinzip erfolgt — bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, welche die Voraussetzungen für eine Wertminderung erfüllen.
g)
Bei finanziellen Vermögenswerten, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP zum Handelsbestand gehören, oder die nach den IFRS zu Handelszwecken gehalten werden, ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Verlangen die auf der BAD beruhenden GAAP Sicherheitsabschläge auf Instrumente im Handelsbestand und Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so entspricht der Buchwert der Finanzinstrumente dem beizulegenden Zeitwert vor diesen Sicherheitsabschlägen.

5.3.
Finanzielle Verbindlichkeiten

35.
Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: „Derivate” , „Verkaufspositionen” , „Einlagen” , „Begebene Schuldverschreibungen” und „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” .
36.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von „Einlagen” in der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.
37.
„Begebene Schuldverschreibungen” sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.
38.
Unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen.
39.
Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a) oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii) bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a), oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt (IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d).
40.
Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als „sonstige finanzielle Verbindlichkeit” und nicht als Rückstellung für „Erteilte Zusagen und Garantien” auszuweisen.
41.
„Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein.

6.
AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN

42.
Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:
a)
Zentralbanken;
b)
Staatssektor; Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als „Kreditinstitut” , „sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft” oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft” auszuweisen sind); Sozialversicherungsfonds; und internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
c)
Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR fallende Institut ( „Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren” ) und multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs);
d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;
e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 3 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;
f)
Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen/erbringen und verbrauchen, und die Marktgüter sowie nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erzeugen/erbringen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck ( „NPISH” ), die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.
43.
Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.
44.
Die unmittelbare Gegenpartei ist:
a)
bei Darlehen und Krediten der unmittelbare Kreditnehmer. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der unmittelbare Kreditnehmer die zur Begleichung der Forderung verpflichtete Gegenpartei, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft mit Rückgriff, bei dem der unmittelbare Kreditnehmer die forderungsübertragende Partei sein muss und das meldende Institut nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den übertragenen Forderungen verbundenen Risiken und Chancen erhält;
b)
bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Emittent der Wertpapiere;
c)
bei Einlagen der Einleger;
d)
bei Verkaufspositionen die Gegenpartei des Wertpapierleihgeschäfts oder der umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;
e)
bei Derivaten die direkte Gegenpartei des Derivatkontrakts. Bei zentral geclearten außerbörslich gehandelten Derivaten ist die Gegenpartei die als zentrale Gegenpartei fungierende Clearingstelle. Bei Kreditrisikoderivaten erfolgt die Aufschlüsselung der Gegenparteien nach den Sektoren, denen die Gegenparteien (Sicherungsnehmer oder -geber) angehören;
f)
bei erteilten Finanzgarantien ist die Gegenpartei die direkte Gegenpartei des durch die Garantie abgesicherten Schuldtitels;
g)
bei erteilten Kreditzusagen und anderen Zusagen die Gegenpartei, deren Ausfallrisiko vom meldenden Institut getragen wird;
h)
bei empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen der Garantiegeber oder die Gegenpartei, die dem meldenden Institut die Zusage erteilt hat.

TEIL 2

1.
BILANZ

1.1.
Vermögenswerte (1.1)

1.
„Kassenbestand” : die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen).
2.
„Guthaben bei Zentralbanken” : die täglich fälligen Guthaben bei Zentralbanken.
3.
„Sichtguthaben” : die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten.
4.
„Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” : die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.
5.
Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter „Sonstige Vermögenswerte” ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden.
6.
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter „Sonstige Vermögenswerte” auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen.
7.
Unter „Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind” ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

1.2.
Verbindlichkeiten (1.2)

8.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken” auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” auszuweisen.
9.
Rückstellungen für „Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern” schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein.
10.
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für „Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer” die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a), beitragsorientierten Plänen (IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a) und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a) ist in den Posten „Sonstige Verbindlichkeiten” aufzunehmen.
11.
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für „Erteilte Zusagen und Garantien” Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder ob sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — obgleich ausfallrisikobedingt — nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für „Erteilte Zusagen und Garantien” Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen.
12.
„Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital” schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.
13.
Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter „Sonstige Verbindlichkeiten” auszuweisen.
14.
Die Rubrik „Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten” muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5.
15.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „Fonds für allgemeine Bankrisiken” Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter „Rückstellungen” oder im Eigenkapital unter „sonstige Rücklagen” auszuweisen.

1.3.
Eigenkapital (1.3)

16.
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen.
17.
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital” auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3 unter „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital” sowie in Meldebogen 1.1 unter „Sonstige Vermögenswerte” auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3 auszuweisen.
18.
Unter „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente” fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen).
19.
Unter „Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente” fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter „Kapital” noch unter „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente” ausgewiesen werden.
20.
„Sonstiges Eigenkapital” umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (IFRS 2 Paragraph 10).
21.
Unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
22.
Unter „Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (gesichertes Grundgeschäft)” ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Sicherungsinstrument)” ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats (IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8).
23.
Unter „Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden” fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
24.
Unter „Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil)” fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind.
25.
Unter „Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen (wirksamer Teil)” fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen.
26.
Unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung.
27.
Die Rubrik „Sicherungsinstrumente (nicht designierte Elemente)” muss Folgendes umfassen:
a)
die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Zeitwerts einer Option, wenn die Änderung des Zeitwerts und die Änderung des inneren Werts dieser Option voneinander getrennt werden und nur die Änderung des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert wird (IFRS 9 Paragraph 6.5.15);
b)
die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Terminelements eines Termingeschäfts, wenn das Terminelement und das Kassaelement voneinander getrennt werden und nur die Änderung des Kassaelements des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird;
c)
die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Währungs-Basis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dieser Spread von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (IFRS 9 Paragraphen 6.5.15 und 6.5.16).
28.
Bei Bilanzierung nach IFRS müssen „Neubewertungsrücklagen” den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden.
29.
„Sonstige Rücklagen” sind zwischen „Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” und „Sonstige” aufzusplitten. „Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik „Sonstige” müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden.
30.
Unter „Eigene Anteile” fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die — solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden — vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik „Sonstige Vermögenswerte” auszuweisen sind.

2.
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)

31.
Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken „Zinserträge” und „Zinsaufwendungen” ( „Clean Price” , d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien ( „Dirty Price” , d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” eingereiht werden, anzuwenden.
32.
Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:
a)
„Zinserträge” ;
b)
„Zinsaufwendungen” ;
c)
„Dividendenerträge” ;
d)
„Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” ;
e)
„Änderungsgewinne oder -verluste, netto” ;
f)
„Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten” .
33.
Wird der „Clean Price” verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken „Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte” und „Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten” die Beträge im Zusammenhang mit den als „zu Handelszwecken gehalten” eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt.
34.
Wird der „Clean Price” verwendet, sind unter den Rubriken „Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte” und „Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten” auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden (IFRS 9 Paragraph 6.7).
35.
Wird der „Clean Price” verwendet, sind unter den Rubriken „Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken” und „Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken” die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der „Clean Price” verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim „Clean Price” selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind.
36.
In der Rubrik „Zinserträge — sonstige Vermögenswerte” sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit „Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind” , sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne.
37.
Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter „Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten” auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute.
38.
In der Rubrik „Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten” sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne.
39.
Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter „Zinsaufwendungen für Vermögenswerte” auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute.
40.
Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — wenn der „Clean Price” verwendet wird — entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als „Dividendenerträge” oder — wenn der „Dirty Price” verwendet wird — als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen.
41.
Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während der Berichtsperiode ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende der Berichtsperiode noch gehalten werden.
42.
Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen.
43.
In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie — wenn der „Dirty Price” verwendet wird — Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
44.
Ebenfalls unter „Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind” aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde (IFRS 9 Paragraph 5.7.8). Unter diese Rubrik fallen — wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird — auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie — wenn der „Dirty Price” verwendet wird — Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind.
45.
In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten” dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten (IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)).
46.
Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:
a)
Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in das Bilanzierungsportfolio „Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert” (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” oder gegebenenfalls der Rubrik „Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto” auszuweisen.
b)
Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9 Paragraph 5.6.7) sind die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, in den Gewinn oder Verlust umgegliederten kumulierten Gewinne oder Verluste in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” oder gegebenenfalls der Rubrik „Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto” auszuweisen.
47.
Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto” Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der „Gewinn- und Verlustrechnung” zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto” sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen.
48.
In der Rubrik „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte” sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als „zur Veräußerung gehalten” oder als „Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” eingestuft.
48i.
„Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen” umfassen die Beträge der Beiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen, die bar geleistet werden. Wird der Beitrag in Form einer Zahlungsverpflichtung geleistet, so ist diese Zahlungsverpflichtung in den „Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen” aufzuführen, falls im geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Zahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeit erwächst.
49.
In der Rubrik „Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto” sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A). Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten” aufzuführen sind.
50.
In der Rubrik „Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien” ist der in der „Gewinn- und Verlustrechnung” ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden.
51.
Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten” sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen (IFRS 9 Paragraph 5.5.15).
52.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten” alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie — je nach Spezifikationen der nationalen GAAP — die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden.
53.
Ebenfalls in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten” auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
54.
Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik „Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik „(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)” auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 des vorliegenden Teils auszuweisen.
55.
In der Rubrik „Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen” sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.
56.
Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik „Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern” auszuweisen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind diese Gewinne und Verluste in der Rubrik „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto” auszuweisen.

3.
GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)

57.
In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (gesichertes Grundgeschäft)” ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Sicherungsinstrument)” ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats.
58.
In der Rubrik „Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil)” ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen.
59.
Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen” jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird.
60.
In der Rubrik „Sicherungsinstrumente (nicht designierte Elemente)” sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:
a)
Zeitwert von Optionen;
b)
Terminelemente von Termingeschäften;
c)
Devisen-Basis-Spreads von Finanzinstrumenten.
61.
Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen” ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen.
62.
In der Rubrik „Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter „(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)” bzw. „Währungsdifferenzen (Gewinn oder (-) Verlust), netto” in Meldebogen 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen” sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
63.
Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (IFRS 9 Paragraph 5.6.4) sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik „Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” auszuweisen.
64.
Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9 Paragraph 5.6.7) oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (IFRS 9 Paragraph 5.6.5) sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen” bzw. der Rubrik „Sonstige Reklassifizierungen” auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist.
65.
Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik „Sonstige Reklassifizierungen” Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder — bei Absicherungen von Zahlungsströmen — in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt.
66.
Bei Bilanzierung nach IFRS sind „Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden” und „Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können” (IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6) als getrennte Einzelposten auszuweisen.

4.
AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND SEKTOR DER GEGENPARTEI (4)

67.
Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln.
68.
Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden.
69.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet „kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken” bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die „kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken” sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen.
70.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff „kumulierte Wertminderung” in folgender Bedeutung verwendet:
a)
bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung der kumulierte Wertminderungsaufwand, der -soweit relevant — für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen. Eine kumulierte Wertminderung vermindert den Buchwert des Schuldtitels mithilfe eines Berichtigungskontos (bei Bilanzierung nach IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP) oder durch direkte Abzüge, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP keinen Ausbuchungsvorgang darstellen;
b)
bei Schuldtiteln, die bei einer Bilanzierung nach IFRS erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung die Summe aus den erwarteten Kreditverlusten und deren Schwankungen, die als Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel seit dessen erstmaligem Ansatz erfasst wird;
c)
bei Schuldtiteln, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden und der Wertminderung unterliegen, ist die kumulierte Wertminderung der erfasste kumulierte Wertminderungsaufwand abzüglich Nutzung und Aufholungen. Die Herabsetzung des Buchwerts erfolgt entweder mithilfe eines Berichtigungskontos oder über direkte Abzüge, die keinen Ausbuchungsvorgang darstellen.
71.
Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen.
72.
Unter „Kumulierte teilweise Abschreibungen” und „Kumulierte vollständige Abschreibungen” sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.
73.
Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte „Kumulierte teilweise Abschreibungen” in die Spalte „Kumulierte vollständige Abschreibungen” umzugliedern.
74.
Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren.
75.
In der Spalte „davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko” sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10).
76.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)” oder in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)” auszuweisen.
77.
Erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität gemäß IFRS 9 Anhang A sind in den Meldebögen 4.3.1 und 4.4.1 getrennt auszuweisen. Bei diesen Vermögenswerten darf die kumulierte Wertminderung nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umfassen (IFRS 9 Paragraph 5.5.13). Der betreffende Bruttobuchwert und die kumulierte Wertminderung für diese Vermögenswerte werden beim erstmaligen Ansatz unter „Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)” ausgewiesen, solange sie als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität gemäß der Begriffsbestimmung für „Finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität” nach dem Anhang von IFRS 9 A betrachtet werden. Werden solche Vermögenswerte nach dem erstmaligen Ansatz nicht mehr als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität betrachtet, so werden sie unter „Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)” ausgewiesen.
78.
In Meldebogen 4.5 müssen die Institute den Buchwert der „Darlehen und Kredite” und „Schuldverschreibungen” angeben, auf die die Definition „nachrangige Verbindlichkeiten” in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft.
79.
Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen.
80.
In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.
81.
In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.
82.
Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat (BAD Artikel 37 Absatz 2).

5.
AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)

83.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende Darlehen und Kredite sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln.
84.
Auch als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben” eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden.
85.
Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:
a)
Unter „Auf Anforderung (Kündigung) und kurzfristig (Giro)” fallen unabhängig von ihrer rechtlichen Form auf Anforderung (Kündigung) oder kurzfristig (bis Geschäftsschluss am Tag nach der Anforderung) fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen einschließlich Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen (Darlehen, die bis zum Geschäftsschluss des Tages, nach dem sie gewährt wurden, zurückgezahlt werden müssen) sind. Dieser Posten beinhaltet auch „Überziehungen” , d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden und Pflichteinlagen bei der Zentralbank;
b)
„Kreditkartenschulden” schließen Kredite im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden;
c)
„Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring- oder ähnliche Geschäfte, wie Akzepte, direkter Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forfaitierung, Rechnungsdiskontierung, Wechsel, Commercial Paper und sonstige Forderungen, bei denen das meldende Institut die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwirbt (sowohl mit als auch ohne Rückgriff);
d)
„Finanzierungs-Leasingverhältnisse” schließen den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungs-Leasingverhältnis ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt für „Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen” die in IAS 17 festgelegte Definition;
e)
„Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften” schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen Wertpapiere oder Gold gewährt werden, die/das im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Wertpapierleihevereinbarungen im Sinne der Nummern 183 und 184 erworben oder geliehen werden/wird;
f)
„Sonstige befristete Darlehen” schließen Sollsalden mit vertraglich festgelegter Fälligkeit oder Laufzeit ein, die in keinem anderen Posten enthalten sind;
g)
„Kredite, die keine Darlehen sind” schließen Kredite ein, die gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als Darlehen eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).
86.
Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:
a)
„Durch Immobilien besicherte Darlehen” umfassen Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz” bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind;
b)
„Sonstige besicherte Darlehen” umfassen Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz” bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Sicherheit abgesichert sind, bei denen es sich aber nicht um „Durch Immobilien besicherte Darlehen” handelt. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich ungeachtet ihrer rechtlichen Form unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.
87.
Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert.
88.
Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:
a)
„Konsumentenkredite” : diese umfassen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden;
b)
„Wohnbaukredite” : diese umfassen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute Kredite, die an private Haushalte für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, ausgereicht werden.
89.
Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. „Projektfinanzierungsdarlehen” umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen.

6.
AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN NACH NACE-CODES (6)

90.
Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zum Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen oder zum Portfolio der zum Handelsbestand gehörigen Vermögenswerte gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.
91.
Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen.
92.
Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Wirtschaftszweig” ). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter „K — Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen” auszuweisen.
93.
Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen.

7.
DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG SIND (7)

94.
Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.
95.
Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 des vorliegenden Teils der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte.
96.
Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen. Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln.

8.
AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)

97.
„Einlagen” und die Aufschlüsselung nach Produkten werden gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute definiert. Regulierte Spareinlagen werden gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.
98.
„Begebene Schuldverschreibungen” sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:
a)
„Einlagenzertifikate” sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;
b)
„Forderungsunterlegte Wertpapiere” sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR aus Verbriefungsgeschäften abgeleitete Wertpapiere;
c)
„Gedeckte Schuldverschreibungen” im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 CRR;
d)
„Hybride Verträge” umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;
e)
„Sonstige begebene Schuldverschreibungen” sind Schuldverschreibungen, die nicht zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Produkten gehören, und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.
99.
Begebene „Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten” werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als „Begebene Schuldverschreibungen” einzustufen, und nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen sind als „Einlagen” einzustufen.
100.
Meldebogen 8.2 enthält den Buchwert der „Einlagen” und „Begebenen Schuldverschreibungen” , auf den die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute zutrifft. „Nachrangige Schuldtitel” verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind.
101.
„Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko” schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

9.
KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)

102.
Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Risikopositionen nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.
103.
Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.
104.
Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.
105.
Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;
b)
sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;
c)
sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.
106.
Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c dieses Teils des vorliegenden Anhangs erfasst werden, sind ungeachtet der angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.
107.
Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe.
108.
In Meldebogen 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst. Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Wertminderungsstufe in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen (IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E).
109.
Eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits, die zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet wird und für die die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt wird, ist in der entsprechenden Wertminderungsstufe auszuweisen.
110.
Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. „Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken” sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 des vorliegenden Teils auszuweisen.
111.
Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen.
112.
Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus.
113.
„Kreditzusagen” sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als „Kreditzusagen” eingestuft:
a)
„Einlagentermingeschäfte” ;
b)
„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten” , die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.
114.
„Finanzgarantien” sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien. Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.A zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als „Finanzgarantien” einzustufen:
a)
„Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben” ;
b)
„Kreditderivate” , auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;
c)
„Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien” (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.
115.
„Sonstige Zusagen” schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:
a)
„Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren” ;
b)
„Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite” ;
c)
„Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung” ;
d)
„Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen” ;
e)
„Erfüllungsgarantien und Freistellungen” (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und „Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben” ;
f)
„Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften” ;
g)
„Absicherungsfazilitäten” (note issuance facilities, NIF) und „Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren” (revolving underwriting facilities, RUF);
h)
„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten” , die auch Vereinbarungen einschließen, „Kredite zu geben” oder „Akzepte bereitzustellen” , wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;
i)
„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten” , die auch Vereinbarungen über den „Kauf von Wertpapieren” oder die „Stellung von Garantien” einschließen;
j)
„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften” ;
k)
„Sonstige außerbilanzielle Posten” in Anhang I CRR.
116.
Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:
a)
„Kreditderivate” , auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IFRS 9 „Derivate” ;
b)
„Akzepte” sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als „Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen” eingestuft;
c)
„Indossamente auf Wechseln” , die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;
d)
„Geschäfte mit Rückgriff” , die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;
e)
„Termingeschäfte mit Aktivpositionen” sind nach IFRS 9 „Derivate” ;
f)
„Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG” . In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten oder festzusetzenden Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Folglich trifft auf solche Verträge die Begriffsbestimmung für Derivate nach IFRS 9 Anhang A zu.
117.
Der Posten „davon: notleidend” umfasst den Nominalbetrag von erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen, die im Einklang mit den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils als notleidend betrachtet werden.
118.
Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der „Nominalbetrag” dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung.
119.
In Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der „Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag” der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen. und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen.

10.
DERIVATE UND BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN (10 UND 11)

120.
Für die Zwecke der Meldebögen 10 und 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten.
121.
Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben.
122.
Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind.
123.
Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) — je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt — anwendbar sind.
124.
Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben.
125.
Meldebogen 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung eine Nettoposition betrifft. Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (IFRS 9 Paragraph 7.2.21) anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: „Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden” bezieht sich auf „zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte” , und „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte” umfasst „bis zur Fälligkeit gehaltene” Vermögenswerte sowie „Kredite und Forderungen” .
126.
In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.
127.
Als Derivate betrachtete Zusagen (IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b) und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10 und 11, jedoch nicht in Meldebogen 9, auszuweisen.
128.
Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3 auszuweisen.

10.1.
Einstufung von Derivaten nach Risikotyp

129.
Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:
a)
Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem Swaps mit mehreren Währungen als Teil einer Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken verwendet werden und in den gesonderten Zeilen für diese Arten von Absicherungen auszuweisen sind. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaps und Zinsoptionsscheine;
b)
Eigenkapital: Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist;
c)
Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte am Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Folglich fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaps und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es in Zusammenhang mit Wechselkursen oder Zinssätzen, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet. Goldkontrakte schließen alle Geschäfte ein, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen;
d)
Kredite: Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist und auf die die Definition für Finanzgarantien (IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe c) nicht zutrifft. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einen Ausfall, eine Herabstufung im Rating oder eine festgelegte Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts. Kreditderivate, auf die die Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs zutrifft, sind lediglich in Meldebogen 9 auszuweisen;
e)
Waren: Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist;
f)
Sonstige: Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Ausfallrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.
130.
Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:
a)
Waren: Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikoposition gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem ist in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, auszuweisen;
b)
Eigenkapital: Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, sind in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte auszuweisen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sind in diese Kategorie aufzunehmen;
c)
Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.

10.2.
Für Derivate auszuweisende Beträge

131.
Bei Bilanzierung nach IFRS ist der „Buchwert” für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind „finanzielle Vermögenswerte” und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind „finanzielle Verbindlichkeiten” . Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert ( „finanzielle Vermögenswerte” ) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert ( „finanzielle Verbindlichkeiten” ) getrennt auszuweisen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als „finanzieller Vermögenswert” oder als „finanzielle Verbindlichkeit” einzustufen. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als „finanzieller Vermögenswert” eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als „finanzielle Verbindlichkeit” eingestuft) entwickeln. Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind.
132.
Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 des vorliegenden Anhangs sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind.
133.
Der „Nominalbetrag” ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a)
Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Berichterstattung;
b)
der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag;
c)
Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht;
d)
Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme;
e)
Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits;
f)
bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen ist entweder der vorher festgelegte Geldbetrag oder der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag.
134.
Die Spalte „Nominalbetrag” für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.
135.
Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach „Summe” und „davon: veräußert” auszuweisen: „Außerbörslich gehandelte Optionen” , „Optionen in regulierten Märkten” , „Kredite” , „Warenpositionen” und „Sonstige” . Der Posten „davon: veräußert” schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.
136.
Die Einstufung einer Transaktion als „außerbörslich gehandelt” oder „in regulierten Märkten gehandelt” erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht. Ein „regulierter Markt” ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als „außerbörslich gehandelt” und nicht als „in regulierten Märkten gehandelt” einstuft.

10.3.
Als „wirtschaftliche Absicherung” eingestufte Derivate

137.
Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10 als „wirtschaftliche Absicherung” auszuweisen. Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:
a)
Derivate, die nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente absichern, für die die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein können;
b)
Kreditderivate, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden;
c)
Derivate, die als „zu Handelszwecken gehalten” gemäß IFRS 9 Anhang A oder als zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) eingestuft werden, aber nicht Teil des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind.
138.
In der „wirtschaftlichen Absicherung” sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen.
139.
Derivate, auf die die Definition der „wirtschaftlichen Absicherung” zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10 auszuweisen.
140.
Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen. Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen.

10.4.
Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

141.
Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:
a)
„Kreditinstitute” ;
b)
„Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” ;
c)
„Restliche” , unter die alle anderen Gegenparteien fallen.
142.
Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln.

10.5.
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)

143.
Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: „Absicherung des beizulegenden Zeitwerts” , „Absicherung von Zahlungsströmen” , „Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)” , „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb” , „Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken” und „Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken” .
144.
Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls „Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten” auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird.

10.6.
Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)

145.
Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein „Nominalbetrag” auszuweisen.

10.7.
Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)

146.
Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln. Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist.
147.
Bei „Mikro-Absicherungen” handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89A darstellen. Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Null-Nettopositionen nach IFRS 9 Paragraph 6.6.6.
148.
„Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen” schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein.
149.
„Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen” entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind. Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3 auszuweisen. Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen.
150.
„Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen” schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt.
151.
Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter „Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)” auszuweisen.
152.
„Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken” schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind. Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen.

11.
VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE (12)

11.1.
Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)

153.
Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind. Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen.
154.
„Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden” sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. „Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden” sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen.
155.
Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in „Sonstige Anpassungen” auszuweisen. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen.

11.2.
Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)

156.
Meldebogen 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten und Gegenpartei.
157.
Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen auszuweisen. Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 des vorliegenden Teils betrachtet werden. Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 des vorliegenden Teils unter „Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” auszuweisen.
158.
In der Rubrik „davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen” und „davon: individuell bewertete Wertberichtigungen” sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller oder kollektiver Basis bewertet wurden.
159.
„Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb” schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden. Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist in anderen Spalten auszuweisen. Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein.
160.
„Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen” schließen den Betrag der Veränderungen bei den Wertberichtigungen ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten in der Berichtsperiode aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio. Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen. Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird.
161.
„Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)” schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende der Berichtsperiode aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese Änderungen zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben. Die Auswirkung auf die Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen. Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste ein, die im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b berechnet werden. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte „Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen” auszuweisen ist.
162.
Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter „Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)” auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten. Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf.
163.
Unter „Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)” fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen. Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen.
164.
Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A) hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:
a)
führt die Änderung zu einer teilweisen oder vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aufgrund einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74, sind die Auswirkungen auf die erwarteten Verluste aufgrund dieser Ausbuchung unter „Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen” und jegliche anderen Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste in den anderen Spalten auszuweisen;
b)
führt die Änderung zur vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aus anderen Gründen als einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74 und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Vermögenswert, sind die Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste unter „Änderungen aufgrund der Ausbuchung” für die auf die Ausbuchung des Vermögenswerts zurückzuführenden Änderungen und unter „Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb” für die auf den neu erfassten geänderten Vermögenswert zurückzuführenden Änderungen auszuweisen. Ausbuchungen aus anderen Gründen als Abschreibungen umfassen Ausbuchungen, bei denen die Bestimmungen für die geänderten Vermögenswerte wesentlichen Änderungen unterworfen waren;
c)
führt die Änderung nicht zu einer Ausbuchung des gesamten oder eines Teils des geänderten Vermögenswerts, sind dessen Auswirkungen auf die erwarteten Verluste unter „Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung” auszuweisen.
165.
Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:
a)
wird der Schuldtitel teilweise oder vollständig ausgebucht, da nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung auszugehen ist, wird der aufgrund der abgeschriebenen Beträge ausgewiesene Rückgang der Wertberichtigung unter „Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen” ausgewiesen;
b)
„Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge” sind die während der Berichtsperiode abgeschriebenen Beträge von finanziellen Vermögenswerten, die jegliches Berichtigungskonto der jeweiligen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausbuchung überschreiten. Darunter fallen alle während der Berichtsperiode abgeschriebenen Beträge und nicht nur jene, die noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen.
166.
„Sonstige Anpassungen” umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen auch Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2 im Einklang steht.
166i.
„Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln” beinhalten die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Ausbuchung gemessenen Buchwert von finanziellen Vermögenswerten und dem erhaltenen Entgelt.

11.3.
Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)

167.
Für finanzielle Vermögenswerte wird der Bruttobuchwert und für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, wird der Nominalbetrag, der in der Berichtsperiode zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurde, in Meldebogen 12.2 ausgewiesen.
168.
Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen. Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält (IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E), ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen.
169.
Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind.
170.
Der in Meldebogen 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war.

12.
EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)

12.1.
Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)

171.
Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien. Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln.
172.
In Meldebogen 13.1 ist der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag” auszuweisen. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.
173.
Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
a)
Unter „durch Immobilien besicherte Darlehen” gehören zum Posten „Wohnimmobilien” durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten „Gewerbeimmobilien” durch Verpfändungen von anderen Immobilien als Wohnimmobilien, einschließlich Büro- und Gewerbeflächen und sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, besicherte Darlehen. Die Entscheidung darüber, ob die Immobiliarsicherheit in Form von Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu hinterlegen ist, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 CRR;
b)
unter „Sonstige besicherte Darlehen”

i)
gehören zum Posten „Barmittel, Einlagen (begebene Schuldtitel)” a) Einlagen im Institut, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden, und b) vom Institut begebene Schuldverschreibungen, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden;
ii)
gehören zum Posten „Bewegliche Sachen” Verpfändungen von Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, darunter Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, industrielle und mechanische Geräte und Anlagen (Maschinen, mechanische und technische Ausrüstung), Vorräte und Waren (Handelswaren, Fertig- und Halbfertigprodukte, Rohstoffe) und weitere Formen beweglicher Sachen;
iii)
gehören zum Posten „Aktien und Schuldtitel” Sicherheiten in Form von Eigenkapitalinstrumenten, darunter Investitionen in Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen sowie Sicherheiten in Form von von Dritten begebenen Schuldverschreibungen;
iv)
unter „Restliche” fallen Verpfändungen von Vermögenswerten;

c)
„Empfangene Finanzgarantien” umfassen Verträge, die gemäß Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels geleistet hat.
174.
Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag” der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag” den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen.

12.2.
Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten (am Stichtag gehalten) (13.2.1)

175.
Dieser Meldebogen ist für die Meldung von Informationen zu Sicherheiten zu verwenden, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung der Schuld erlangt wurden. Bei den Arten von Sicherheiten handelt es sich um die in Nummer 173 genannten Arten von Sicherheiten, ausgenommen der unter Buchstabe b Ziffer i genannten.
175i.
„Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert” ist der Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in der Bilanz des meldenden Instituts.
175ii.
„Kumulierte negative Änderungen” sind die Differenz — auf Ebene der einzelnen Sicherheitsposten — zwischen dem beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert der Sicherheit und dem Buchwert zum Meldestichtag, sofern diese Differenz negativ ist.

12.3.
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (13.3.1)

176.
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Stichtag in der Bilanz erfasst bleiben, werden ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden, in Meldebogen 13.3.1 ausgewiesen. Sowohl durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als „Sachanlagen” eingestuft sind, als auch andere durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, sind enthalten. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung der Schuld erlangt wurden.

13.
BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)

177.
Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute diesen Meldebogen aus.
178.
Unter „Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum” fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die auszuweisenden Beträge verstehen sich vor Steuern.
179.
„Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern” beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

14.
AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)

180.
Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.
181.
Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.
182.
Die Spalte „Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge” enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt.
183.
„Pensionsgeschäfte” ( „Repos” ) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als „Pensionsgeschäft” ( „Repo” ) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten ( „vorübergehender Erwerber” ) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter „Pensionsgeschäfte” einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:
a)
im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;
b)
im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
184.
Bei „Pensionsgeschäften” ( „Repos” ) und „Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften” ( „umgekehrte Repos” ) nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus.
185.
Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den „Bilanzierungsportfolios” aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

15.
AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)

186.
Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

15.1.
Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

187.
Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
a)
Zinserträge aus finanziellen und anderen Vermögenswerten;
b)
Zinserträge aus finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.
188.
Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
a)
Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten;
b)
Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz.
189.
Zu „Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz” gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.
190.
Zu „Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz” gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz.
191.
Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten” berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften” , die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.
192.
Zu „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken” gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen.
193.
Wird der „Clean Price” verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als „wirtschaftliche Absicherung” infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter „Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate” auszuweisen. Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter „Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate” auszuweisen.
194.
Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik „davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten” Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen.
194i.
„Davon: Konsumentenkredite” und „davon: Wohnbaukredite” spiegeln die Erträge und Aufwendungen aus Darlehen und Krediten im Sinne von Nummer 88 des vorliegenden Teils wider.
194ii.
„Davon: Zinsen aus Leasing” spiegeln die Zinserträge des Leasinggebers für Forderungen aus Leasingverhältnissen (Finanzierungs-Leasingverhältnisse) bzw. die Zinsaufwendungen des Leasingnehmers für die Leasingverbindlichkeiten wider.

15.2.
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

195.
Der Posten „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten” wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.
196.
Im Meldebogen 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente.

15.3.
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

197.
Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.
198.
Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 des vorliegenden Teils unter den Posten „Sonstige betriebliche Erträge” bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen” auszuweisen.
199.
In der Rubrik „davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option” sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio „Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten” in das Bilanzierungsportfolio „erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert” oder in das Portfolio „zu Handelszwecken gehalten” (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind unter „davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden” auszuweisen.

15.4.
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

200.
Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:
a)
Zins: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);
b)
Eigenkapital: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;
c)
Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;
d)
Kreditrisiko: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);
e)
Waren: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen gemäß Nummer 316 des vorliegenden Teils unter den Posten „Sonstige betriebliche Erträge” bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen” auszuweisen sind;
f)
Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

15.5.
Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)

201.
Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.
202.
Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio „Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten” in das Bilanzierungsportfolio „nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind” (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind unter „davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden” auszuweisen.

15.6.
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

203.
Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird.
204.
Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik „davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto” ausgewiesen. Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik „davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto” auszuweisen.

15.7.
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

205.
Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der „Clean Price” verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden. Solche nicht designierten Sicherungsinstrumente sind gemäß Nummer 60 des vorliegenden Teils auszuweisen. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition).
206.
In der Rubrik „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind” sind Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A (IFRS 9 Paragraph 6.5.8) erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.
207.
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt.

15.8.
Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)

208.
„Zugänge” werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. „Aufholungen” werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

15.9.
Sonstige Verwaltungsaufwendungen (16.8)

208i.
„Aufwendungen für Informationstechnologie” sind die Aufwendungen für die Lieferung IT-unterstützter Unternehmensprozesse, Anwendungsdienste und Infrastrukturlösungen für Geschäftsergebnisse, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Wartung von IT-Systemen, ausgenommen sind Zahlungen für IT-Spezialisten auf der Gehaltsliste des Instituts, die unter den Personalaufwendungen auszuweisen sind.
208ii.
Unter den Aufwendungen für Informationstechnologie bezeichnet „IT-Auslagerung” die IT-Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung externer Diensteanbieter. Aufwendungen im Zusammenhang mit i) reinen Diensten des Personals (Institutspersonal), soweit das Institut Personal lediglich zeitweise anstellt und die volle Kontrolle über die gelieferten Dienste behält, und ii) rein standardisierten Wartungsverträgen für operationelle Hardware/Software, die ausschließlich erworbene Vermögenswerte betreffen, sind darin nicht enthalten.
208iii.
„Steuern und Abgaben (sonstige)” umfassen Steuern und Abgaben, bei denen es sich nicht um i) Steuern im Zusammenhang mit Gewinnen und Verlusten und ii) Steuern und Abgaben aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen handelt. Dazu gehören Steuern und Abgaben wie Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, und die vom Institut gezahlten Abgaben.
208iv.
„Beratung und freiberufliche Dienstleistungen” bezeichnet Aufwendungen für die Einholung von Beratung durch Sachverständige oder strategische Beratung.
208v.
„Werbung, Marketing und Kommunikation” umfasst Aufwendungen im Zusammenhang mit Marketing- und Kommunikationstätigkeiten wie Werbung, Direkt- oder Onlinemarketing und Veranstaltungen.
208vi.
„Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko” sind Verwaltungsaufwendungen im Kontext von Kreditereignissen wie Ausgaben, die bei der Inbesitznahme von Sicherheiten oder bei Verfahren entstanden sind.
208vii.
„Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind” sind Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen, die nicht durch eine damit verbundene Rückstellung gedeckt waren.
208viii.
„Immobilienaufwendungen” sind Aufwendungen für Reparaturen und Wartung, die weder die Nutzung der Immobilie verbessern noch die Nutzungsdauer der Immobilie verlängern, sowie Versorgungskosten (Wasser, Strom und Heizung).
208ix.
Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen „Leasingaufwendungen” Aufwendungen des Leasingnehmers aufgrund von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen mit geringwertigen Vermögenswerten im Sinne von IFRS 16 Paragraphen 5 und 6. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP umfassen Leasingaufwendungen Aufwendungen des Leasingnehmers, sofern der Rechnungslegungsstandard vorsieht, dass Leasingzahlungen als Aufwendungen behandelt werden.
208x.
„Sonstige Verwaltungsaufwendungen — Rest” umfassen sämtliche übrigen Komponenten der „sonstigen Verwaltungsaufwendungen” , etwa für Verwaltungs- und Logistikdienste, Porto und Dokumentenbeförderung, Wach- und Sicherheitsdienste, Geldzähldienste und -beförderung. Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen werden nicht in dieser Kategorie ausgewiesen, da sie in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 2 ausgewiesen werden.

16.
ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)

209.
Zum „Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke” gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor.
210.
In diesem Meldebogen schließt der Posten „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.
211.
Die Rubrik „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte” schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.
212.
Zu den „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten” gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

17.
NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)

17.1.
Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen (18.0)

213.
Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter notleidenden Risikopositionen solche Risikopositionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)
es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;
b)
es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.
214.
Die Einstufung als „notleidend” erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.
215.
Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18 unter „wertgeminderten Risikopositionen” Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3) zu verstehen, einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, die unter dieser Stufe gemäß Nummer 77 des vorliegenden Teils ausgewiesen werden. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.
216.
Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.
217.
Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff „Risikoposition” alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen.
218.
Schuldtitel werden den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen, im Einklang mit Nummer 233 des vorliegenden Teils. Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.
219.
Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:
a)
erteilte Kreditzusagen,
b)
erteilte Finanzgarantien,
c)
sonstige erteilte Zusagen.
220.
Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen.
221.
In Meldebogen 18 für Schuldtitel wird der „Bruttobuchwert” gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen.
222.
Für die Zwecke des Meldebogens 18 ist eine Risikoposition „überfällig” , wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt.
223.
Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet „Schuldner” ( „debtor” ) einen Schuldner ( „obligor” ) im Sinne von Artikel 178 CRR.
224.
Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.
225.
Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie vom Garantienehmer in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Nummer 213 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.
226.
Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf „Transaktionsbasis” ) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf „Schuldnerbasis” ) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:
a)
bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach diesem Artikel;
b)
für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;
c)
für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.
227.
Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.
228.
Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR anwendet;
b)
die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung entweder gemäß den ursprünglichen oder den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;
c)
der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.
229.
Solange die in Nummer 228 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.
230.
Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf.
231.
Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
das Institut stuft die Risikopositionen in Anwendung des geltenden Rechnungslegungsrahmens bzw. des Artikels 178 CRR nicht als wertgemindert oder ausgefallen ein;
b)
der Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahmen und der Zeitpunkt der Einstufung der Risikopositionen als notleidend, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, liegen ein Jahr zurück;
c)
seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.

Die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben a, b und c gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.

232.
Sind die in Nummer 231 dieses Teils des vorliegenden Anhangs genannten Voraussetzungen zum Ende des in Nummer 231 Buchstabe b genannten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Risikoposition eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.
233.
Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18 wie folgt auszuweisen:
a)
Die Rubrik „zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel” umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i)
„zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte” (Bilanzierung nach IFRS);
ii)
„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte” , einschließlich Schuldtitel, die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));
iii)
„sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte” , außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage)).

b)
Die Rubrik „Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen” , umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i)
„finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Bilanzierung nach IFRS);
ii)
„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte” , sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage einer Wertminderung unterliegen können.

c)
Die Rubrik „Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen” , umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i)
„nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind” (Bilanzierung nach IFRS);
ii)
„als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte” (Bilanzierung nach IFRS);
iii)
„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte” (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));
iv)
„sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte” , außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage).
v)
„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte” , sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage keiner Wertminderung unterliegen.

234.
Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik „als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte” und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik „nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte” auszuweisen. Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen 18 auszuweisen. Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9 auszuweisen.
234i.
Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:
a)
Durch Immobilien besicherte Darlehen gemäß den Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils;
b)
Konsumentenkredite gemäß Nummer 88 Buchstabe a des vorliegenden Teils.
235.
Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie „Überfällig > 30 Tage <=90 Tage” auszuweisen.
236.
Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.
237.
Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
a)
Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3), einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen; bei Bilanzierungen nach nationalen GAAP wird der Betrag wertgeminderter Vermögenswerte ausgewiesen;
b)
Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt;
c)
bei Bilanzierung nach IFRS Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2), einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, auf die die Definition von Vermögenswerten mit „beeinträchtigter Bonität” nach dem erstmaligen Ansatz nicht mehr zutrifft;
d)
bei Bilanzierung nach IFRS, für vertragsgemäß bediente Risikopositionen, Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1).
238.
Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 des vorliegenden Teils auszuweisen.
239.
Angaben zu den für vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 des vorliegenden Teils zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Beträge für Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalbetrag nach Abzug von Rückstellungen der betreffenden Risikoposition.

17.2.
Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei (18.1)

239i.
In Meldebogen 18.1 werden die Zuflüsse und Abflüsse von Darlehen und Krediten dargelegt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zum Handelsbestand gehörende oder zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte eingestuft sind, die in die Kategorie notleidender Risikopositionen eingestuft oder aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden, wie in den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils definiert. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Darlehen und Kredite sind nach Sektor der Gegenpartei aufzuschlüsseln.
239ii.
Zuflüsse in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden auf kumulierter Basis ab Beginn des Geschäftsjahres ausgewiesen. Der Zufluss spiegelt den Bruttobuchwert der Risikopositionen wider, die während des Berichtszeitraums notleidend gemäß Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils geworden sind, einschließlich erworbener notleidender Risikopositionen. Ein Anstieg des Bruttobuchwerts einer notleidenden Risikoposition aufgrund aufgelaufener Zinsen oder aufgrund eines Anstiegs der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert infolge von Ausfallrisiken wird ebenfalls als Zufluss ausgewiesen.
239iii.
Für eine Risikoposition, die während des Berichtszeitraums mehrfach von „notleidend” in „vertragsgemäß bedient” oder umgekehrt umgegliedert wurde, wird der Betrag der Zuflüsse und Abflüsse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Status der Risikoposition (vertragsgemäß bedient oder notleidend) zu Beginn des Geschäftsjahres oder beim erstmaligen Ansatz und ihrem Status zum Meldestichtag ermittelt.
239iv.
Abflüsse aus der Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden auf kumulierter Basis ab Beginn des Geschäftsjahres ausgewiesen. Der Abfluss spiegelt die Summe der Bruttobuchwerte der Risikopositionen wider, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden, und umfasst gegebenenfalls den Betrag von Abschreibungen im Kontext der teilweisen oder vollständigen Ausbuchung der Risikoposition. Eine Verringerung des Bruttobuchwerts einer notleidenden Risikoposition aufgrund von Zinszahlungen oder einer Verringerung der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert infolge von Ausfallrisiken wird ebenfalls als Abfluss ausgewiesen.
239v.
Ein Abfluss wird in den folgenden Fällen ausgewiesen:
a)
eine notleidende Risikoposition erfüllt die Kriterien, um im Einklang mit den Nummern 228 bis 232 des vorliegenden Teils nicht mehr als notleidend eingestuft zu werden und wird als vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikoposition oder als vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition umgegliedert;
b)
eine notleidende Risikoposition wird teilweise oder vollständig zurückgezahlt; im Falle einer Teilrückzahlung wird lediglich der zurückgezahlte Betrag als Abfluss eingestuft;
c)
Liquidation von Sicherheiten, einschließlich Abflüsse aufgrund anderer Liquidationen oder Verfahren wie der Liquidation von Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um im Rahmen von Verfahren erlangte Sicherheiten handelt, und bei freiwilliger Veräußerung der Sicherheit;
d)
das Institut nimmt die Sicherheit im Sinne von Nummer 175 des vorliegenden Teils in Besitz, einschließlich bei Debt-Asset-Swaps, freiwilligen Herausgaben und Debt-Equity-Swaps;
e)
eine notleidende Risikoposition wird veräußert;
f)
das Risiko im Zusammenhang mit einer notleidenden Risikoposition wird übertragen und die Risikoposition erfüllt die Kriterien für die Ausbuchung;
g)
eine notleidende Risikoposition wird teilweise oder vollständig abgeschrieben; im Falle einer Teilabschreibung wird lediglich der abgeschriebene Betrag als Abfluss eingestuft;
h)
eine notleidende Risikoposition oder Teile einer notleidenden Risikoposition wird aus anderen Gründen aus der Kategorie notleidend ausgegliedert.
239vi.
Die Umgliederung einer notleidenden Risikoposition aus einem Bilanzierungsportfolio in ein anderes wird weder als Zufluss noch als Abfluss ausgewiesen. Eine Ausnahme bildet die Umgliederung einer notleidenden Risikoposition aus einem Bilanzierungsportfolio in „zur Veräußerung gehalten” , die als Abfluss aus dem ursprünglichen Bilanzierungsportfolio und als Zufluss unter „zur Veräußerung gehalten” ausgewiesen wird.
239vii.
Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:
a)
Darlehen für Gewerbeimmobilien gemäß Nummer 239ix, aufgeschlüsselt nach Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU und Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um KMU handelt;
b)
durch Immobilien besicherte Darlehen gemäß den Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils;
c)
Konsumentenkredite gemäß Nummer 88 Buchstabe a.

17.3.
Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen (18.2)

239viii.
In Meldebogen 18.2 werden Informationen zu Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und zu durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherten Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bzw. Haushalte dargestellt, aufgeschlüsselt nach Beleihungssatz. Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft sind, zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte sowie Schuldtitel sind ausgenommen.
239ix.
„Darlehen für Gewerbeimmobilien” umfassen Risikopositionen gemäß Abschnitt 2 Punkt 1 Absatz 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten(8).
239x.
Der Beleihungssatz wird im Einklang mit der Berechnungsmethode für die „aktuelle Beleihungsquote” nach Abschnitt 2 Punkt 1 Absatz 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten berechnet.
239xi.
Informationen über für Darlehen empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien sind gemäß Nummer 239 des vorliegenden Teils auszuweisen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt somit der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

18.
GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)

240.
Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht ( „finanzielle Schwierigkeiten” ).
241.
Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen, die für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen kann:
a)
eine Änderung der Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann ( „Problemschuldvertrag” ), und wenn diese Änderung dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre;
b)
eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, wenn diese Umschuldung dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.
242.
Eine Konzession liegt vor, wenn
a)
zwischen den geänderten Vertragsbedingungen und den vor der Änderung geltenden Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht und/oder
b)
in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser günstigeren Bedingungen erhalten würden.
243.
Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben ( „eingebettete Stundungsklauseln” ), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
244.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist „Umschuldung” der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.
245.
Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuldner” alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die die Gruppe kontrollieren.
246.
Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuld” Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus.
247.
Der Begriff „Schuld” schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.
248.
Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat „Risikoposition” die gleiche Bedeutung wie „Schuld” im Sinne der Nummern 246 und 247 des vorliegenden Teils.
249.
Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 des vorliegenden Anhangs und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 des vorliegenden Anhangs aufgeführt sind, sind im Einklang mit Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19 auszuweisen.
250.
Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet „Institut” das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.
251.
Im Meldebogen 19 wird für „Schuld” der „Bruttobuchwert” gemäß Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen. Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 dieses Teils des vorliegenden Anhangs ausgewiesen.
252.
Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession vorliegt. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A) als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne der Nummern 240 und 241 dieses Teils des vorliegenden Anhangs vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es, wenn
a)
ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;
b)
die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;
c)
das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;
d)
der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.
253.
Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.
254.
Unter jedem der nachstehend genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:
a)
der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;
b)
der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;
c)
das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.
255.
Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.
256.
Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 239 und 260 des vorliegenden Teils in die Kategorie „notleidende Risikopositionen” oder in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen” eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn diese aus der Kategorie „notleidende Risikopositionen” ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als „notleidend” nicht mehr gegeben sind;
b)
seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient sind mindestens zwei Jahre vergangen ( „Probezeitraum” );
c)
in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;
d)
keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.
257.
Sind die in Nummer 256 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.
258.
Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen.
259.
Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;
b)
die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.
260.
Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie „notleidend” ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die aus der Kategorie „notleidend” ausgegliederte, im Probezeitraum befindliche gestundete Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.
261.
Unter „vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen” (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen” eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich im Probezeitraum, bis die Kriterien nach den Nummern 256 und 259 des vorliegenden Teils nicht erfüllt sind. Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie notleidende Risikopositionen ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte „davon: Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen” gesondert auszuweisen.
262.
Unter „Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen” (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie „notleidende Risikopositionen” eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:
a)
Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;
b)
Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;
c)
gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient” ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Nummer 260 umgegliedert wurden.
263.
Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte „davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren” gesondert auszuweisen.
264.
Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
a)
Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; Bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3) ausgewiesen, einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, die unter dieser Stufe gemäß Nummer 77 des vorliegenden Teils ausgewiesen werden;
b)
Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt;
265.
Die Spalte „Umschuldung” umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags ( „für die Umschuldung bereitgestellter Betrag” ), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.
266.
Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte „Instrumente mit geänderten Konditionen” oder der Spalte „Umschuldung” auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte „Umschuldung” mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.
267.
Die Angaben in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen” sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 des vorliegenden Teils auszuweisen.
268.
Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Darüber hinaus sind für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden bilanziellen Risikoposition oder der Nominalwert nach Abzug von Rückstellungen der betreffenden außerbilanziellen Risikoposition.

19.
GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)

269.
Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet.

19.1.
Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)

270.
In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen „inländischen Tätigkeiten” und „ausländischen Tätigkeiten” unterschieden. Für die Zwecke dieses Teils ist unter „Standort” das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. „Inländisch” umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten.

19.2.
Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)

271.
Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei „nach Ländern” aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43 des vorliegenden Anhangs. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik „Sonstige Länder” zugewiesen.
272.
Die Rubrik „Derivate” umfasst sowohl die im Meldebogen 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie „wirtschaftliche Absicherung” , als auch die im Meldebogen 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird.
273.
Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten.
274.
In den Meldebögen 20.4 und 20.7 sind die Angaben in den Rubriken „Kumulierte Wertminderung” und „Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen” , wie gemäß den Nummern 69 bis 71 des vorliegenden Teils bestimmt, auszuweisen.
275.
In Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der im Einklang mit Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs bestimmte „Bruttobuchwert” ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. In der Spalte „Davon: notleidend” sind Schuldtitel, wie gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils bestimmt, auszuweisen. Unter „Schuldendienst ausgesetzt” sind sämtliche „Schuld” -Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils angewandt werden.
276.
Im Meldebogen 20.5 sind in der Spalte „Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien” nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 — Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen.
277.
Im Meldebogen 20.7 sind die „Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen” gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche” ) angegeben. Unter „Der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite” sind die nach Maßgabe von Nummer 93 des vorliegenden Teils bestimmten Portfolios auszuweisen.

20.
MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)

278.
Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.
279.
Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt.

21.
VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN (22)

280.
Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Buchstabe f entspricht der Betrag der „Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen” dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Gebühren- und Provisionserträge” und „Gebühren- und Provisionsaufwendungen” . Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Zinserträgen” und „Zinsaufwendungen” .

21.1.
Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

281.
Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:
a)
für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge (IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c);
b)
Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben (IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c Ziffer i).
282.
Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Diese Transaktionskosten sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben (siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1).
283.
Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der „Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” , der „Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto” und der „Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto” aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio diese Transaktionskosten zugeordnet sind. Diese Transaktionskosten sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und sind sofort im Gewinn oder Verlust anzusetzen.
284.
Die Institute weisen die Erträge und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:
a)
„Wertpapiere — Emissionen” beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.
b)
„Wertpapiere — Transferaufträge” beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.
c)
„Wertpapiere. Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren” umfassen Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden;
d)
unter Gebühren- und Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit „Wertpapieren” fallen Gebühren und Provisionen, die dem Institut in Rechnung gestellt werden, wenn es Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren empfängt, ungeachtet dessen, ob diese durch das Institut emittiert oder begeben wurden;
e)
„Unternehmensfinanzierung/-beratung. Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen” umfasst Gebühren und Provisionen für Beratungsdienste im Bereich Fusions- und Übernahmeaktivitäten von Unternehmenskunden;
f)
„Unternehmensfinanzierung/-beratung. Treasury-Dienste” umfasst Gebühren und Provisionen für Dienste der Unternehmensfinanzierung/-beratung im Zusammenhang mit kapitalmarktbezogener Beratung für Unternehmenskunden;
g)
„Unternehmensfinanzierung/-beratung. Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung” umfasst sämtliche sonstigen Gebühren und Provisionen im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung/-beratung;
h)
„Gebührenpflichtige Beratung” umfasst Gebühren und Provisionen, die für Beratungsdienste für Kunden in Rechnung gestellt werden, die nicht direkt mit der Vermögensverwaltung verbunden sind, etwa Gebühren für Private-Banking-Dienstleistungen. Gebühren für die Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen fallen nicht hierunter, sondern unter „Unternehmensfinanzierung/-beratung. Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen” ;
i)
unter „Clearing und Abwicklung” fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden);
j)
„Vermögensverwaltung” , „Verwahrung” , „Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen” und „Treuhandgeschäfte” beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).
k)
„Zahlungsdienste” beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut, das Zahlungsdienste nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) bereitstellt (oder empfängt), erzielt (oder ihm in Rechnung gestellt werden). Informationen über Gebühren- und Provisionserträge werden für Girokonten, Kreditkarten, Debitkarten und sonstige Kartenzahlungen, Transfers und andere Zahlungsaufträge sowie sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten getrennt ausgewiesen. „Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten” beinhalten Abgaben für die Nutzung des Geldautomatennetzes mit institutsfremden Karten. Angaben zu Aufwendungen für Gebühren und Provisionen für Kredit-, Debit- und andere Karten sind getrennt auszuweisen;
l)
„Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen (nach Produkttyp)” beinhalten Gebühren- und Provisionserträge für die Verteilung von Produkten, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Diese Angabe ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen;
m)
unter Gebühren- und Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit „Extern erbrachter Produktverteilung” fallen die Aufwendungen für die Verteilung der Produkte und Dienstleistungen des Instituts über ein externes Vertriebsnetz/Verteilungssystem mit externen Dienstanbietern wie Hypothekenmaklern, Online-Plattformen für Darlehen oder Fintech-Front-Ends;
n)
„Strukturierte Finanzierungen” beinhalten Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere;
o)
Gebühren aus „Darlehensbedienung” schließen auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden;
p)
„Erteilte Kreditzusagen” und „Erteilte Finanzgarantien” beinhalten den während des Berichtszeitraums als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die ursprünglich als „Sonstige Verbindlichkeiten” erfasst wurden;
q)
„Empfangene Kreditzusagen” und „Empfangene Finanzgarantien” beinhalten die vom Institut während des Berichtszeitraums als Aufwendungen angesetzten Gebühren und Provisionen, die sich aus den der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, die ursprünglich als „Sonstige Vermögenswerte” erfasst wurden, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben;
r)
unter „Gewährte Darlehen” werden Gebühren und Provisionen ausgewiesen, die bei der Gewährung von Darlehen in Rechnung gestellt werden, aber keinen Bestandteil der Berechnung des effektiven Zinssatzes bilden;
s)
„Devisen” beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen) für Devisenhandelsdienstleistungen (einschließlich Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, Gebühren für Schecks in ausländischer Währung, Geld/Brief-Spanne) und Gebührenerträge (-aufwendungen) aus/für internationale(n) Transaktionen. Können die auf Devisentransaktionen zurückzuführenden Erträge (Aufwendungen) von den sonstigen Gebührenerträgen im Zusammenhang mit Kredit-/Debitkarten getrennt werden, so umfasst dieser Posten auch devisenbezogene Gebühren und Provisionen, die über Kredit- oder Debitkarten generiert werden;
t)
„Waren” beinhaltet Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit dem Rohstoffgeschäft, ausgenommen Erträge im Zusammenhang mit dem Warenhandel, die als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen sind;
u)
„Sonstige Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen)” beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt wurden) und keinem anderen aufgeführten Posten zugeordnet werden können.

21.2.
Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

285.
Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:
a)
„Vermögensverwaltung” bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. „Vermögensverwaltung” ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente;
b)
„In Verwahrung gegebene Vermögenswerte” bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte” sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten „davon: anderen Unternehmen übertragen” bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte” gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat;
c)
„Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen” bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut für Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes;
d)
„Treuhandgeschäfte” bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ungeachtet dessen, ob das Institut noch andere Dienste erbringt;
e)
„Zahlungsdienste” bezieht sich auf in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführte Zahlungsdienste;
f)
„Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen” bezieht sich auf Produkte, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen;
g)
Der „Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind” enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den ausgewiesenen Beträgen sind gegebenenfalls die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

22.
BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)

286.
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet „In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung” die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.
287.
Der Posten „Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste” umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem meldenden Institut während der Berichtsperiode entstanden sind und dessen Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen betreffen.

23.
NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)

288.
Die Institute weisen die Beträge oder Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt.
289.
Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter „Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe” nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter „Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen” nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

23.1.
Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

290.
Unter „Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen” ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem „Nominalwert” der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem „Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag” der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne von Nummer 119.
291.
Die Angaben in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen” , wie gemäß den Nummern 69 bis 71 bestimmt, sind lediglich für notleidende Risikopositionen auszuweisen. Die Rubrik „Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen” umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 des vorliegenden Teils für notleidende Risikopositionen, wie gemäß den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils bestimmt.

23.2.
Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)

292.
„Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte” umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der „Gewinn- und Verlustrechnung” gehören:
a)
„Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP;
b)
„Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten” ;
c)
„Gewinn oder Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen” ;
d)
„Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern” .
293.
Die Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen” umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik „Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen” umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 des vorliegenden Teils für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils.

24.
GRUPPENSTRUKTUR (40)

294.
Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu den im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 des vorliegenden Teils in der Rubrik „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” ausgewiesen werden, darunter Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind. Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen.
295.
Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie „eigene Anteile” , d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile.

24.1.
Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)

296.
Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die folgenden Anforderungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:
a)
Der „LEI-Code” ist die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens. Verfügt das Beteiligungsunternehmen über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben;
b)
Der „Unternehmenscode” ist der Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1 jeweils eine Zeile;
c)
Das Feld „Name des Unternehmens” enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens;
d)
„Eintrittsdatum” bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den „Konsolidierungskreis der Gruppe” aufgenommen wurde;
e)
das „Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens” ist der Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals;
f)
die Felder „Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens” , „Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens” und „Gewinne (oder Verluste) des Beteiligungsunternehmens” beinhalten die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens;
g)
„Sitz des Beteiligungsunternehmens” bezeichnet das Sitzland des Beteiligungsunternehmens;
h)
„Branche des Beteiligungsunternehmens” bezeichnet den Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens gemäß den Festlegungen in Teil 1 Nummer 42 des vorliegenden Anhangs;
i)
der „NACE-Code” wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften wird der NACE-Code mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche” ). Bei finanziellen Kapitalgesellschaften wird er mit zwei Detaillierungsstufen (nach „Abteilung” ) aufgeschlüsselt angegeben;
j)
„Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)” bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält;
k)
„Stimmrechte (%)” bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind;
l)
„Gruppenstruktur (Beziehung)” bezeichnet das Verhältnis zwischen dem obersten Mutterunternehmen und dem Beteiligungsunternehmen (Mutterunternehmen oder Unternehmen mit gemeinschaftlicher Kontrolle über das meldende Institut, Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen);
m)
unter „Bilanzierungsmethode (Rechnungslegungszwecke)” wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem Konsolidierungskreis der Gruppe (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben;
n)
unter „Bilanzierungsmethode (CRR-Gruppe)” wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem CRR-Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben;
o)
„Buchwert” bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilsmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge;
p)
mit „Aquisitionskosten” wird der von Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet;
q)
„Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens” bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des meldenden Instituts in den Posten „Geschäfts- oder Firmenwert” oder „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen” ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens;
r)
„Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden” bezeichnet den Preis am Stichtag. Er wird nur angegeben, wenn die Instrumente börsennotiert sind.

24.2.
Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)

297.
Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:
a)
Der „Wertpapiercode” entspricht der ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren ohne ISIN-Code ist ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers anzugeben. Der „Wertpapiercode” und der „Unternehmenscode der Holdinggesellschaft” bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile;
b)
Der „Unternehmenscode der Holdinggesellschaft” ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält. Die „Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft” ist der LEI-Code (Legal Entity Identifier) des Unternehmens, das das Wertpapier hält. Verfügt die Holdinggesellschaft über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben;
c)
„Unternehmenscode” , „Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)” , „Buchwert” und „Aquisitionskosten” sind in Nummer 296 des vorliegenden Teils definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

25.
BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)

25.1.
Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

298.
In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus.

25.2.
Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

299.
In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht.
300.
Die Rubrik „Hybride Verträge” beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in das Bilanzierungsportfolio erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierter finanzieller Vermögenswerte eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.
301.
Die Rubrik „Ausfallrisikogesteuert” beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden.

26.
MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)

302.
„Sachanlagen” , „als Finanzinvestition gehaltene Immobilien” und „Sonstige immaterielle Vermögenswerte” werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.
303.
„Sonstige immaterielle Vermögenswerte” beinhalten alle immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.
303i.
Fungiert das Institut als Leasingnehmer, legt es separate Angaben zu Leasinggegenständen (Nutzungsrechte) vor.

27.
RÜCKSTELLUNGEN (43)

304.
Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens „Rückstellungen” zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12 zu erfassen sind.
305.
Die Rubrik „Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien” umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien.

28.
LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)

306.
Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

28.1.
Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

307.
Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen (IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b).
308.
„Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen” umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation „Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen” ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten „Sonstige Vermögenswerte” anzusetzen.

28.2.
Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

309.
Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen. Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen.
310.
Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter „Schlussbilanz (Barwert)” ausgewiesene Betrag ist gleich dem „Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen” .

28.3.
Personalaufwendungen nach Art der Leistungen (44.3)

311.
Für die Meldung von Personalaufwendungen nach Art der Leistungen sind folgende Definitionen zu verwenden:
a)
Unter „Renten und ähnliche Aufwendungen” ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne), einschließlich Beiträge zu Sozialversicherungsfonds (Pensionsfonds) des Staates oder von Sozialversicherungsträgern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auszuweisen;
b)
unter „Anteilsbasierte Vergütungen” ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzte Betrag auszuweisen;
c)
„Löhne und Gehälter” beinhalten die Vergütung für die Arbeit und Dienste des Personals des Instituts, ausgenommen Abfindungen und anteilsbasierte Vergütungen, die separat auszuweisen sind;
d)
„Sozialversicherungsbeiträge” beinhalten Beiträge zu Sozialversicherungsfonds und an den Staat oder Sozialversicherungsträger gezahlte Beiträge, aus denen sich für die Zukunft ein Anspruch auf Gewährung einer Sozialleistung ergibt, ausgenommen sind jedoch Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Pensionen (Beiträge zu Pensionsfonds) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
e)
„Abfindungen” bezeichnen Zahlungen im Zusammenhang mit der frühen Beendigung eines Vertrags und umfassen Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von IAS 19.8;
f)
„Sonstige Arten von Personalaufwendungen” beinhalten Personalaufwendungen, die keiner der vorstehenden Kategorien zugeordnet werden können.

28.4.
Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie (44.4)

311i.
Für die Meldung von Personalaufwendungen nach Kategorie der Vergütung und Personalkategorie sind folgende Definitionen zu verwenden:
a)
„Feste Vergütung” , „variable Vergütung” , „ermitteltes Personal” und „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion” haben die gleiche Bedeutung wie in den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22);
b)
„Leitungsorgan” , „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion” und „Geschäftsleitung” umfassen Personal gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 7, 8 und 9 CRD.
311ii.
„Anzahl der Mitarbeiter” bezeichnet die Anzahl der Mitarbeiter zum Meldestichtag, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ), zuzüglich der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans, ausgedrückt anhand der Personalzahlen für den aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Davon werden die Anzahl der ermittelten Mitarbeiter und die Anzahl der Vertreter im Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und in der Geschäftsleitung sowie die Anzahl der Vertreter im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion getrennt ausgewiesen.

29.
AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)

29.1.
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)

312.
Unter „Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten” sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde.

29.2.
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)

313.
Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Art des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust. Unter „Sonstige Vermögenswerte” sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen.

29.3.
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

314.
Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges).
315.
Beim Posten „Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien” werden in der Spalte „Erträge” die erzielten Einnahmen und in der Spalte „Aufwendungen” die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten „Sonstige Verwaltungsaufwendungen” aufgenommen.
316.
Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge — Sonstige” oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen — Sonstige” ausgewiesen.

30.
EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)

317.
In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt.
318.
Der Posten „Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen” umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden.

31.
DARLEHEN UND KREDITE: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (23)

319.
In Meldebogen 23 werden zusätzliche Informationen zu Darlehen und Krediten dargestellt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend sowie als zur Veräußerung gehaltene Schuldtitel eingestuft sind.
320.
Für die Zwecke der Feststellung der „Anzahl der Instrumente” wird unter einem Instrument ein Bankprodukt mit offenem Saldo und gegebenenfalls einer Kreditobergrenze verstanden, das in der Regel mit einem Konto verbunden ist. Eine Risikoposition gegenüber einer spezifischen Gegenpartei kann aus mehreren Instrumenten bestehen. Die Anzahl der Instrumente wird auf der Grundlage der Art, wie das Institut die Risikoposition verwaltet, bestimmt. Die Anzahl der Instrumente wird für Risikopositionen in der Vorverfahrensphase und Risikopositionen in der Verfahrensphase gemäß den Nummern 321 und 322 des vorliegenden Teils getrennt ausgewiesen.
321.
Eine Risikoposition befindet sich in der Vorverfahrensphase, wenn dem Schuldner förmlich mitgeteilt wurde, dass das Institut innerhalb eines festgelegten Zeitraums rechtliche Schritte gegen den Schuldner einleiten wird, es sei denn, bestimmte vertragliche oder andere Zahlungsverpflichtungen werden erfüllt. Dies beinhaltet auch Fälle, in denen der Vertrag vom meldenden Institut beendet wurde, da der Schuldner formal gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat und ihm dies entsprechend mitgeteilt wurde, das Institut jedoch noch keine rechtlichen Schritte gegen den Schuldner eingeleitet hat. Risikopositionen, die als „in der Vorverfahrensphase” eingestuft wurden, können aus dieser Kategorie ausgegliedert werden, wenn der ausstehende Betrag gezahlt wird oder sie in die Verfahrensphase, wie in der nachstehenden Nummer definiert, eintreten.
322.
Eine Risikoposition befindet sich „in der Verfahrensphase” , wenn gegen den Schuldner förmlich rechtliche Schritte ergriffen wurden. Dazu gehören Fälle, in denen ein Gericht bestätigt, dass es zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, oder die Justiz von der Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Gerichtsverfahren angestrengt wird.
323.
„Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien” bezieht sich auf Risikopositionen, für die weder Sicherheiten hinterlegt noch Finanzgarantien empfangen wurden; der unbesicherte Teil einer teilweise oder vollständig garantierten Risikoposition fällt nicht hierunter.
324.
Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von über 90 % werden getrennt ausgewiesen. Zu diesem Zweck ist die „kumulierte Deckungsquote” das Verhältnis zwischen den kumulierten Wertminderungen bzw. den kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit einem Darlehen oder Kredit als Zähler, und dem Bruttobuchwert des betreffenden Darlehens oder Kredits als Nenner.
325.
Immobilienbesicherte Darlehen gemäß Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils sowie Darlehen für Gewerbeimmobilien gemäß Nummer 239ix des vorliegenden Teils werden aufgeschlüsselt nach Beleihungssatz gemäß Nummer 239x des vorliegenden Teils ausgewiesen.
326.
Informationen über für Darlehen und Kredite gehaltene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien sind gemäß Nummer 239 des vorliegenden Teils auszuweisen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt somit der Buchwert der betreffenden Risikoposition. Als Sicherheit hinterlegte Immobilien sind zusätzlich gesondert auszuweisen.
327.
In Abweichung von der vorstehenden Nummer spiegeln „Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten — nicht begrenzte Beträge” den vollständigen Wert der empfangenen Sicherheit ohne eine beim Buchwert der betreffenden Risikoposition festgelegte Obergrenze wider.

32.
DARLEHEN UND KREDITE: STRÖME NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, WERTMINDERUNG UND ABSCHREIBUNGEN SEIT ENDE DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES (24)

32.1.
Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen (24.1)

328.
In Meldebogen 24.1 wird eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Bestands der Darlehen und Kredite dargelegt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zum Handelsbestand gehörende, als zu Handelszwecken gehaltene oder als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte eingestuft sind, die als notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft sind und in Meldebogen 18 ausgewiesen werden. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Darlehen und Kredite sind nach Art des Zuflusses oder Abflusses aufzuschlüsseln.
329.
Zuflüsse in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden gemäß den Nummern 239ii bis 239iii und 239vi des vorliegenden Teils ausgewiesen, ausgenommen Zuflüsse in die Kategorie „zur Veräußerung gehalten” , die nicht in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen. Zuflüsse sind nach Art (Quelle) des Zuflusses aufzuschlüsseln. Hierbei gilt Folgendes:
a)
„Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen” bezeichnet die bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgelaufenen Zinsen, die in keine der anderen Kategorien der Aufschlüsselung nach Art (Quelle) aufgenommen wurden; diesbezüglich erfasst der Zufluss die Zinsen, die bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgelaufen sind, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und seitdem weiterhin als solche eingestuft werden; Zinsen, die bei Risikopositionen aufgelaufen sind, die gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils erst während des Berichtszeitraums als notleidend eingestuft wurden, werden zusammen mit dem Zufluss selbst in der betreffenden Kategorieart (Quelle) ausgewiesen;
b)
„davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen” umfasst „vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen” gemäß Nummer 261 des vorliegenden Teils, die während des Berichtszeitraums gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils erneut als notleidend reklassifiziert wurden;
c)
„Zufluss aus sonstigen Gründen” erfasst Zuflüsse, die keiner anderen spezifizierten Quelle für Zuflüsse zugeordnet werden können, und umfasst auch Erhöhungen des Bruttobuchwerts notleidender Risikopositionen, die auf zusätzliche während des Berichtszeitraums ausgezahlte Beträge zurückzuführen sind, die Kapitalisierung überfälliger Beträge, darunter kapitalisierte Gebühren und Aufwendungen, sowie Änderungen der Wechselkurse in Zusammenhang mit notleidenden Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und seitdem weiterhin als solche eingestuft worden sind.
330.
Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:
a)
„Mehrfacher Zufluss” umfasst Darlehen und Kredite, die während des Berichtszeitraums mehrfach von notleidend in vertragsgemäß bedient oder umgekehrt umgegliedert wurden;
b)
„Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen” bezeichnet Darlehen und Kredite, die in den 24 Monaten vor dem Stichtag gewährt wurden und während des Berichtszeitraums als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft wurden. Von diesen Risikopositionen werden die während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen zusätzlich gesondert ausgewiesen.
331.
Abflüsse aus der Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden gemäß den Nummern 239iii bis 239vi des vorliegenden Teils ausgewiesen und nach Art (Grund) des Abflusses aufgeschlüsselt. In diesem Kontext spiegelt „Abfluss aufgrund von Abschreibungen” den Betrag der während des Berichtszeitraums vorgenommenen Abschreibungen wider, der keiner anderen spezifizierten Art von Abfluss zugeordnet werden kann und außerdem Abschreibungen enthält, die mit dem völligen Erlöschen sämtlicher Rechte des meldenden Instituts durch Ablauf der Verjährungsfrist, Erlass oder andere Ursachen während des Berichtszeitraums im Zusammenhang stehen.
332.
In diesen Fällen, in denen eine Risikoposition teilweise ausgebucht wird und der übrige Teil als vertragsgemäß bedient umgegliedert wird, werden der mit der Umgliederung verbundene Abfluss und der mit der Ausbuchung verbundene Abfluss als separate Abflüsse ausgewiesen. Für Abflüsse aufgrund der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen, Risikoübertragungen und Inbesitznahme von Sicherheiten werden die erhaltenen kumulierten Nettorückflüsse ausgewiesen. Falls zum Zeitpunkt der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen, Risikoübertragungen und Inbesitznahme von Sicherheiten eine Abschreibung erfolgt ist, wird der Betrag als Bestandteil der betreffenden Art des Abflusses ausgewiesen.
333.
„Kumulierte Nettorückforderungen” sind i) der Betrag der im Kontext der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen und Risikoübertragungen entgegengenommenen Barmittel oder Barmitteläquivalente, abzüglich damit verbundener Kosten, bzw. ii) der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert gemäß Nummer 175i des vorliegenden Teils, der im Kontext von Abflüssen aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten entgegengenommen wird.
334.
Der Abfluss, der mit Darlehen und Krediten verbunden ist, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und danach nicht mehr die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt haben, wird getrennt ausgewiesen.

32.2.
Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen (24.2)

335.
Meldebogen 24.2 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigungskonten und des Bestands kumulierter negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft sind oder wurden.
336.
„Erhöhungen während des Berichtszeitraums” umfassen
a)
den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und zum Meldestichtag weiterhin als notleidend eingestuft sind;
b)
den zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden; und
c)
die Erhöhung kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und entweder zum Meldestichtag weiterhin als solche eingestuft sind oder während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden.
337.
Der Teil der Erhöhung, der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf aufgelaufene Zinsen verbucht werden, zuzuschreiben ist, wird zusätzlich gesondert ausgewiesen.
338.
„Verminderungen während des Berichtszeitraums” umfassen
a)
den zum Zeitpunkt des Endes der Erfassung bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden und während des Berichtszeitraums aus dem Portfolio des Instituts ausgegliedert wurden;
b)
den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden und zum Stichtag weiterhin nicht als notleidend eingestuft sind;
c)
den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums als „zur Veräußerung gehalten” umgegliedert wurden; und
d)
die Verminderung kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und zum Meldestichtag weiterhin als solche eingestuft sind.
339.
Die folgenden Posten werden gesondert ausgewiesen:
a)
die Verminderung aufgrund der Wertaufholung und negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken;
b)
die Verminderung aufgrund der „Abwicklung” von Abschlägen im Kontext der Anwendung der Rechnungslegungsmethode für effektive Zinssätze.

32.3.
Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums (24.3)

340.
Meldebogen 24.3 wird verwendet, um Abschreibungen gemäß Nummer 74 des vorliegenden Teils insoweit auszuweisen, als sie i) während des Berichtszeitraums vorgenommen wurden (Zuflüsse) und ii) im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten stehen, die während des Berichtszeitraums als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft waren, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend oder zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. Sowohl teilweise als auch vollständige Abschreibungen werden ausgewiesen. Von diesen Abschreibungen sind solche, die der Verwirkung des Rechts auf eine rechtmäßige Einziehung einer Risikoposition oder eines Teils davon zuzuschreiben sind, gesondert auszuweisen.

33.
DURCH INBESITZNAHME UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN ERLANGTE SICHERHEITEN (25)

341.
„Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten” umfassen sowohl Vermögenswerte, die vom Schuldner als Sicherheit hinterlegt wurden, als auch Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung einer Schuld erlangt wurden.

33.1.
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse (25.1)

342.
Meldebogen 25.1 wird verwendet, um die Überleitungsrechnung von den Anfangssalden zum Beginn des Geschäftsjahres auf die Schlusssalden für den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten, darzustellen. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen „Verringerung des Schuldensaldos” und zum beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheit bereitgestellt.
343.
„Verringerung des Schuldensaldos” bezeichnet den Bruttobuchwert der Risikoposition, die im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit aus der Bilanz ausgebucht wurde, und zwar zum genauen Zeitpunkt des Austauschs, und die damit verbundenen Wertminderungen und negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken zu jenem Zeitpunkt. Wurde zum Zeitpunkt des Austauschs eine Abschreibung vorgenommen, so wird der betreffende Betrag ebenfalls als Bestandteil der Verringerung des Schuldensaldos betrachtet. Ausbuchungen aus der Bilanz aus sonstigen Gründen, etwa der Entgegennahme von Barmitteln, werden nicht ausgewiesen.
344.
„Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert” hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 175i des vorliegenden Teils beschrieben.
345.
Im Hinblick auf die „Zuflüsse während des Berichtszeitraums” gilt Folgendes:
a)
durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen: i) während des Berichtszeitraums (seit Beginn des Geschäftsjahres) durch Inbesitznahme erlangte neue Sicherheiten, ungeachtet dessen, ob die Sicherheit zum Stichtag weiterhin in der Bilanz des Instituts erfasst (gehalten) wird oder nicht, und ii) positive Änderungen der Bewertung von Sicherheiten während des Berichtszeitraums infolge verschiedener Gründe (wie positive Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Aufwertung, Wertaufholung, Änderungen an den Rechnungslegungsmethoden). Diese Arten von Zuflüssen sind zusätzlich gesondert auszuweisen;
b)
die „Verringerung des Schuldensaldos” spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos der ausgebuchten Risikoposition im Zusammenhang mit der während des Berichtszeitraums erlangten Sicherheit wider.
346.
Im Hinblick auf die „Abflüsse während des Berichtszeitraums” gilt Folgendes:
a)
durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen: i) während des Berichtszeitraums gegen bar veräußerte Sicherheiten; ii) während des Berichtszeitraums mit Ersatz durch Finanzinstrumente veräußerte Sicherheiten; und iii) negative Änderungen der Bewertung von Sicherheiten während des Berichtszeitraums infolge verschiedener Gründe (wie negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Abwertung, Wertminderung, Abschreibung, Änderungen an den Rechnungslegungsmethoden). Diese Arten von Abflüssen sind zusätzlich gesondert auszuweisen. Wird eine Sicherheit im Austausch für Barmittel und Finanzinstrumente ausgebucht, so werden die betreffenden Beträge aufgeteilt und den beiden Arten von Abflüssen zugeordnet. „Mit Ersatz durch Finanzinstrumente veräußerte Sicherheiten” wird in Fällen verwendet, in denen die Sicherheit an eine Gegenpartei veräußert wird und der Erwerb durch diese Gegenpartei durch das meldende Institut finanziert wird;
b)
die „Verringerung des Schuldensaldos” spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos der Risikoposition im Zusammenhang mit Fällen wider, in denen die Sicherheit während des Berichtszeitraums gegen bar veräußert oder durch Finanzinstrumente ersetzt wurde.
347.
Im Falle einer Veräußerung einer Sicherheit gegen bar entspricht der „Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden” der Summe aus „Entgegengenommenen Barmittel abzüglich Kosten” und „Gewinnen oder (-) Verlusten aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten” . „Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten” bezeichnen den Betrag der empfangenen Barmittel abzüglich Transaktionskosten wie an Diensteanbieter gezahlte Gebühren und Provisionen, auf die Übertragung anfallende Steuern sowie Abgaben. „Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten” bezeichnet die Differenz zwischen dem Buchwert der Sicherheit zum Datum der Ausbuchung und dem Betrag der empfangenen Barmittel abzüglich Transaktionskosten. Im Falle einer Ersetzung der Sicherheit durch Finanzinstrumente nach Nummer 346 des vorliegenden Teils wird der Buchwert der gewährten Finanzierung ausgewiesen.
348.
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten werden aufgeschlüsselt nach „Jahrgang” (Vintage) der Sicherheit ausgewiesen, d. h. auf der Grundlage des Zeitpunkts, ab dem die Sicherheit in der Bilanz des Instituts erfasst wurde.
349.
Im Kontext der Darstellung der erlangten Sicherheiten nach Jahrgang wird die „Alterung” der Sicherheiten in der Bilanz, d. h. die Migration zwischen vorab festgelegten Laufzeitbändern für die Jahrgänge, weder als Zufluss noch als Abfluss ausgewiesen.

33.2.
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten — Art der erlangten Sicherheit (25.2)

350.
Meldebogen 25.2 enthält eine Aufschlüsselung der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten gemäß Nummer 341 des vorliegenden Teils nach Art der erlangten Sicherheit. Der Meldebogen spiegelt die zum Stichtag in der Bilanz erfassten Sicherheiten wider, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen „Verringerung des Schuldensaldos” und zum „beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert” gemäß den Nummern 343 und 344 des vorliegenden Teils sowie zur Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten bereitgestellt, die zum Stichtag in der Bilanz erfasst waren.
351.
Bei den Arten von Sicherheiten handelt es sich um die in Nummer 173 des vorliegenden Teils genannten Arten von Sicherheiten, ausgenommen der unter Buchstabe b Ziffer i genannten.
352.
Im Hinblick auf Sicherheiten in Form von Immobilien wird Folgendes in gesonderten Zeilen ausgewiesen:
a)
im Bau oder in der Entwicklungsphase befindliche Immobilien;
b)
im Hinblick auf Gewerbeimmobilien Sicherheiten in Form von Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften, ausgenommen landwirtschaftliche Flächen. Gesonderte Informationen zu Bauflächen und Flächen ohne Baugenehmigung werden zusätzlich ausgewiesen.

33.3.
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind (25.3)

353.
In Meldebogen 25.3. werden Informationen zu durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind, ausgewiesen. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen „Verringerung des Schuldensaldos” und zum „beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert” gemäß den Nummern 343 und 344 des vorliegenden Teils bereitgestellt.
354.
Es sind Informationen zum Bestand der Sicherheiten zum Stichtag bereitzustellen, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden, und zu den Zuflüssen aufgrund neuer Sicherheiten, die durch Inbesitznahme zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. Im Hinblick auf die „Verringerung des Schuldensaldos” spiegelt die „Gesamtsumme” die Verringerung des Schuldensaldos im Zusammenhang mit den Sicherheiten zum Stichtag wider, und der „Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten” spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos im Zusammenhang mit den während des Berichtszeitraums erlangten Sicherheiten wider.

34.
VERWALTUNG DER STUNDUNG UND QUALITÄT DER STUNDUNG (26)

355.
Meldebogen 26 umfasst detaillierte Informationen über Darlehen und Kredite, die im Einklang mit den Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils als gestundet eingestuft werden, ausgenommen zur Veräußerung gehalten eingestufte Instrumente. Gestundete Risikopositionen, die sich entweder auf eine Änderung der früheren Vertragsbedingungen oder eine vollständige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags gemäß Nummer 241 des vorliegenden Teils beziehen, werden nach spezifischeren Arten von Stundungsmaßnahmen aufgeschlüsselt.
356.
Die „Anzahl der Instrumente” wird wie in Nummer 320 des vorliegenden Teils definiert bestimmt.
357.
Der Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen wird einer Kategorie zugeordnet, die die Art der Stundungsmaßnahme widerspiegelt. Wurden mehrere Stundungsmaßnahmen auf eine Risikoposition angewandt, so wird der Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen der Kategorie der wichtigsten Art von Stundungsmaßnahme zugeordnet. Diese wird auf der Grundlage der Art der Stundungsmaßnahme ermittelt, die die größte Auswirkung auf den Nettobarwert der gestundeten Risikoposition hat, oder anhand einer anderen Methode, die als anwendbar betrachtet wird.
358.
Bei den Arten von Stundungsmaßnahmen handelt es sich um Folgende:
a)
Schonfrist/Zahlungsaufschub: zeitweise Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Hauptbetrag oder Zinsen, wobei die Rückzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden;
b)
Zinssatzermäßigung: dauerhafte oder zeitweise Ermäßigung des Zinssatzes (fest oder variabel) auf einen gerechten und tragfähigen Satz;
c)
Laufzeitverlängerung: Verlängerung der Laufzeit der Risikoposition mit einer Verringerung der Beträge der Tranchen, indem die Rückzahlungen über einen längeren Zeitraum gestreckt werden;
d)
verschobene Rückzahlungen: Anpassung des vertraglichen Zahlungsplans mit oder ohne Änderungen der Beträge der Tranchen, wobei es sich nicht um eine Schonfrist/einen Zahlungsaufschub, eine Laufzeitverlängerung oder einen Schuldenerlass handelt. Diese Kategorie umfasst auch die Aktivierung von Zahlungsrückständen und/oder aufgelaufenen Zinsrückständen auf den ausstehenden Kapitalsaldo für die Rückzahlung nach einem tragfähigen, neu terminierten Plan; Verringerung der Beträge der Tranchen für die Kapitalrückzahlungen über einen festgelegten Zeitraum, ungeachtet dessen, ob weiterhin Zinsen in voller Höhe zu bezahlen sind oder ob diese kapitalisiert oder einbehalten wurden;
e)
Schuldenerlass: teilweise Löschung der Risikoposition durch das meldende Institut durch Verwirkung des Rechts auf eine rechtmäßige Einziehung der Risikoposition;
f)
Debt-Asset-Swaps: teilweiser Ersatz von Risikopositionen in Form von Schuldtiteln durch Vermögenswerte oder Eigenkapital;
g)
sonstige Stundungsmaßnahmen, darunter auch vollständige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags.
359.
Betrifft die Stundungsmaßnahme den Bruttobuchwert einer Risikoposition, so wird der Bruttobuchwert zum Stichtag, d. h. nach Anwendung der Stundungsmaßnahme, ausgewiesen. Im Fall einer Umschuldung werden der Bruttobuchwert des neuen Vertrags ( „für die Umschuldung bereitgestellter Betrag” ), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie der Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags ausgewiesen.
360.
Folgende Posten sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:
a)
Instrumente, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen, wobei

i)
„Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden” und „mehr als zwei Mal” gestundet wurden Risikopositionen bezeichnen, die im Einklang mit den Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils zum Meldestichtag als gestundet eingestuft sind und auf die zwei Mal bzw. mehr als zwei Mal Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Dazu gehören auch ursprünglich gestundete Risikopositionen, die aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden (genesene gestundete Risikopositionen), denen danach jedoch neue Stundungsmaßnahmen gewährt wurden;
ii)
„Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden” gestundete Risikopositionen im Probezeitraum sind, auf die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen angewandt wurden, wobei die Risikoposition zwischenzeitlich nicht genesen ist;

b)
Notleidende gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben. Dazu gehören notleidende gestundete Risikopositionen, die nicht die Kriterien erfüllen, um wie in Nummer 232 beschrieben zum Ende des Probezeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 231 Buchstabe b des vorliegenden Teils nicht mehr als notleidend eingestuft zu werden.
361.
Risikopositionen, für die seit Ende des vergangenen Geschäftsjahres Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in gesonderten Spalten auszuweisen.

35.
DARLEHEN UND KREDITE: DURCHSCHNITTLICHE DURATIONS- UND RÜCKFLUSSZEITRÄUME (47)

362.
Die in Meldebogen 47 enthaltenen Informationen beziehen sich auf Darlehen und Kredite, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend oder zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.
363.
Die „gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)” wird als gewichtete durchschnittliche Anzahl der Tage seit der Einstufung der Risikopositionen als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils zum Stichtag berechnet. Notleidende Risikopositionen, die nicht überfällig sind, werden in dieser Berechnung als Risikopositionen mit einem Fälligkeitstermin von null Tagen betrachtet. Die Risikopositionen werden nach dem zum Stichtag festgestellten Bruttobuchwert gewichtet. Die gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin wird in Jahren (mit Dezimalstellen) ausgedrückt.
364.
Die folgenden Angaben zu den Ergebnissen von Verfahren im Zusammenhang mit notleidenden Darlehen und Kredite, die während des Zeitraums abgeschlossen werden, sind auszuweisen:
a)
Kumulierte Nettorückforderungen: Dieser Posten umfasst Rückforderungen aus Gerichtsverfahren. Rückforderungen aus freiwilligen Vereinbarungen werden nicht aufgenommen.
b)
Verringerung des Bruttobuchwerts: Dieser Posten umfasst den Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite, die infolge des Abschluss eines Verfahrens ausgebucht wurden. Darunter fallen auch Abschreibungen.
c)
Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren: Wird berechnet als durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Datum der Einstufung des Instruments als „in der Verfahrensphase” nach Nummer 322 des vorliegenden Teils und dem Datum, an dem die Verfahren abgeschlossen werden; sie wird in Jahren (mit Dezimalstellen) angegeben.

TEIL 3

1.
Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR zu verwendenden Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen.

Tabelle 2

Standardansatz (SA)

Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR) Branche der Gegenpartei nach FINREP Anmerkungen
a)
Staaten oder Zentralbanken
1)
Zentralbanken
2)
Staatssektor
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
b)
Regionale und lokale Gebietskörperschaften
2)
Staatssektor
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
c)
Öffentliche Einrichtungen
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
d)
Multilaterale Entwicklungsbanken
3)
Kreditinstitute
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
e)
Internationale Organisationen
2)
Staatssektor
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
f)
Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
g)
Unternehmen
2)
Staatssektor
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
h)
Mengengeschäft
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
i)
Durch Immobilien besicherte Risikopositionen
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
j)
Ausgefallene Positionen
1)
Zentralbanken
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
ja)
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
1)
Zentralbanken
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
k)
Gedeckte Schuldverschreibungen
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
l)
Verbriefungspositionen
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.
m)
Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
n)
Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
Eigenkapitalinstrumente Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.
o)
Eigenkapital
Eigenkapitalinstrumente Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.
p)
Sonstige Posten
Verschiedene Bilanzposten Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.

Tabelle 3

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Risikopositionsklassen nach IRBA

(Artikel 147 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP Anmerkungen
a)
Staatssektor und Zentralbanken
1)
Zentralbanken
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
b)
Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
c)
Unternehmen
2)
Staatssektor
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
d)
Mengengeschäft
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
e)
Beteiligungen
Eigenkapitalinstrumente Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.
f)
Verbriefungspositionen
2)
Staatssektor
3)
Kreditinstitute
4)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6)
Haushalte
Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.
g)
Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen
Verschiedene Bilanzposten Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(5)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(6)

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(7)

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

(8)

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

(9)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25, November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.