ANHANG XIX VO (EU) 2014/680

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG IN ANHANG XVIII

1.
Zusätzliche Liquiditätsüberwachung

1.1.
Allgemeine Hinweise

1.
Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Hinweisen im vorliegenden Anhang aus.
2.
Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.
3.
Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.
4.
Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.
5.
Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen.
6.
Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt.
7.
Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt.
8.
Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität.
9.
Zur Berechnung des in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 genannten prozentualen Schwellenwerts nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an.

1.2.
Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)

1.
Um Informationen über die Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien der meldenden Institute im Meldebogen C 67.00 zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen.
2.
Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Zeilen 020 bis 110 von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der unter 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden. Der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, stammt von der unter 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, und so weiter für die verbleibenden Zellen.
3.
Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen.
4.
Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen führen die Institute in Abschnitt 2 an.
5.
Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz.
6.
Die Institute füllen für jede Gegenpartei die Spalten 010 bis 080 aus.
7.
Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.
8.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Name der Gegenpartei

Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen. Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.
015

Code

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.
020

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist diese für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.
030

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen: i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.
040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.
050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist: UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)

UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)

SFT (funding obtained from repurchase agreements — Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

CB (funding obtained from covered bond issuance — Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)

ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper — Finanzierung durch die Emission forderungsbesicherter Wertpapiere einschließlich forderungsbesicherter Geldmarktpapiere)

IGCP (funding obtained from intragroup counterparties — Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

OSWF (other secured wholesale funding — sonstige besicherte großvolumige Finanzierung)

OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z. B. Retail-Einlagen)

060

Erhaltener Betrag

Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.
070

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 070 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.
080

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 080 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.3.
Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)

1.
Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010
1.
Retail-Einlagen
Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
020
1.1.
davon Sichteinlagen
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt.
031
1.2.
davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.
041
1.3.
davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.
070
1.4.
davon Sparkonten mit einer der folgenden Eigenschaften
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:

bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.
080
1.4.1.
bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.
090
1.4.2.
bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.
100
2.
Eine großvolumige Finanzierung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:
Alle Gegenparteien außer Gegenparteien von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.
110
2.1.
Unbesicherte großvolumige Finanzierung
Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt.
120
2.1.1.
davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden
Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt. Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.
130
2.1.2.
davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden
Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt. Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.
140
2.1.3.
davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe
Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt. Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.
150
2.2.
Besicherte großvolumige Finanzierung
Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt.
160
2.2.1.
davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) handelt.
170
2.2.2.
davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt.
180
2.2.3.
davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsbesicherter Wertpapiere einschließlich forderungsbesicherter Geldmarktpapiere handelt.
190
2.2.4.
davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt. Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

2.
Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktart zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt.
3.
Die Institute füllen für jede Produktart die Spalten 010 bis 050 aus.
4.
Der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten wird zur Ermittlung jener Produktarten verwendet, deren Finanzierung im Einklang mit folgenden Kriterien erfolgte:
a)
der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten ist bei allen in den folgenden Zeilen aufgeführten Produktarten anzuwenden: 1.1 „Sichteinlagen” , 1.2 „Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können” 1.3 „Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können” , 1.4 „Sparkonten” , 2.1 „Unbesicherte großvolumige Finanzierung” 2.2 „Besicherte großvolumige Finanzierung” ,
b)
für die Berechnung des Schwellenwerts von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in Zeile 1.4 „Sparkonten” gilt der Schwellenwert für die Summe von 1.4.1 und 1.4.2,
c)
in Zeile 1 „Retail-Einlagen” und Zeile 2 „Großvolumige Finanzierung” findet der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten nur auf aggregierter Ebene Anwendung.
5.
Die in den Zeilen 1 „Retail-Einlagen” , 2.1 „Unbesicherte großvolumige Finanzierung” und 2.2 „Besicherte großvolumige Finanzierung” ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den „davon” -Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen.
6.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010

Erhaltener Buchwert

Der für jede der in Spalte „Produktbezeichnung” angeführten Produktkategorien erhaltene Buchwert der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens angegeben
020

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte „Produktbezeichnung” angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.
030

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte „Produktbezeichnung” angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.
040

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 040 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.
050

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte „Produktbezeichnung” angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 050 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen verbleibenden Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.4.
Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)

1.
Die Institute weisen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten aus:
a)
täglich fällig (Spalten 010 und 020),
b)
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),
c)
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),
d)
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),
e)
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),
f)
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),
g)
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),
h)
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),
i)
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),
2.
Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie „3 Monate” (Spalten 070 und 080) zuzuordnen.
3.
Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:
a)
den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;
b)
den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden Vergleichsindex für die jeweilige Währung konvertiert, d. h. den 3-Monats-EURIBOR für EUR bzw. -LIBOR für GBP und USD.

Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.

4.
Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie werden auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts berechnet.
5.
Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes.
6.
Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte „Kategorie” angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte „Volumen” des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen.
7.
In der Spalte „Volumen” führen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge auf, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen.
8.
Wie bei allen anderen Posten geben die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten an. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme entsprechen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben.
9.
Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu betrachten.
10.
Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten.
11.
Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Es gilt der am Ende des Zeitraums gültige Spread.
12.
Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer.
13.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010
1.
Finanzierung insgesamt
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:
a)
täglich fällig (Spalten 010 und 020),
b)
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),
c)
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),
d)
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),
e)
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),
f)
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),
g)
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),
h)
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),
i)
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),
020
1.1.
davon: Retail-Einlagen
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
030
1.2.
davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
040
1.3.
davon: besicherte Finanzierung
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
050
1.4.
davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
060
1.5.
davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
070
1.6.
davon: forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsbesicherten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsbesicherter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

1.5.
Anschlussfinanzierung (C 70.00)

1.
Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der „Anschlussfinanzierung” auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats.
2.
Die Institute melden alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit:
a)
täglich fällig (Spalten 010 bis 040),
b)
zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 050 bis 080),
c)
zwischen 7 Tagen und 14 Tagen (Spalten 090 bis 120),
d)
zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 130 bis 160),
e)
zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 170 bis 200),
f)
zwischen 3 Monaten und 6 Monaten (Spalten 210 bis 240),
g)
in mehr als 6 Monaten (Spalten 250 bis 280).
3.
Für jedes in Absatz 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte „Fällig” , der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte „Verlängert” , die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte „Neue Mittel” und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte „Netto” einzutragen.
4.
Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller „Netto” -Spalten (040, 080, 120, 160, 200, 240 und 280) entsprechen.
5.
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen.
6.
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen.
7.
Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.
8.
Der unter „Fällig” anzugebende Betrag umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.
9.
Der unter „Verlängert” anzugebende Betrag umfasst den fällig werdenden Betrag im Sinne der Absätze 2 und 3, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der „verlängerte” Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen.
10.
Die „Neuen Mittel” umfassen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.
11.
Der „Netto” -Betrag entspricht der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums und ist in der Spalte „Netto” anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden.
12.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 bis 040

Täglich fällig

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
050 bis 080

> 1 Tag ≤ 7 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 70 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

090 bis 120

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

130 bis 160

> 14 Tage ≤ 1 Monat

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

170 bis 200

> 1 Monat ≤ 3 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

210 bis 240

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

250 bis 280

> 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

290

Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller „Netto-’Spalten” (040, 080, 120, 160, 200, 240, und 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen.
300 bis 320

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.

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