ANHANG XXV VO (EU) 2014/680
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 1: LIQUIDE AKTIVA)
-
1.
-
Liquide Aktiva
-
1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 1.
- Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(1). Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
- 2.
- Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
- 3.
- Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer gesonderten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.
- 4.
- Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.
- 5.
- Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 dieser delegierten Verordnung festgelegten Abschläge (sogenannte „Haircuts” ).
- 6.
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff „gewichtet” als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff „Gewichtung” bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergibt.
- 7.
- Die Kreditinstitute dürfen Posten innerhalb der Abschnitte 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. und 1.2.2. des Meldebogens und abschnittübergreifend nicht doppelt melden.
-
1.2.
-
Besondere Bemerkungen
-
1.2.1.
-
Spezifische Anforderungen in Bezug auf OGA
- 8.
- Für die Posten 1.1.1.10., 1.1.1.11., 1.2.1.6., 1.1.2.2., 1.2.2.10., 1.2.2.11., 1.2.2.12. und 1.2.2.13. des Meldebogens melden die Kreditinstitute den jeweiligen Anteil des Marktwerts der OGA entsprechend den dem Organismus zugrunde liegenden liquiden Aktiva gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
-
1.2.2.
-
Spezifische Anforderungen in Bezug auf Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen
- 9.
- Die Kreditinstitute melden die Posten gemäß den Artikeln 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in den entsprechenden Zeilen für Aktiva. Die Summe aller Aktivabeträge, die auf der Grundlage dieser Artikel gemeldet werden, wird zu Referenzzwecken auch im Abschnitt „Zusatzinformationen” ausgewiesen.
-
1.2.3.
-
Spezifische Anforderungen in Bezug auf Meldungen durch Zentralinstitute
- 10.
- Zentralinstitute stellen bei der Meldung liquider Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, sicher, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht übersteigt.
-
1.2.4.
-
Spezifische Anforderungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte
- 11.
- Alle Aktiva gemäß Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die sich zum Stichtag im Bestand des Kreditinstituts befinden, werden in der entsprechenden Zeile des Meldebogens C 72 gemeldet, selbst wenn sie verkauft oder in gesicherten Forward-Geschäften verwendet werden. Entsprechend werden liquide Aktiva aus Forward-Geschäften, die sich auf vertraglich vereinbarte, aber noch nicht abgewickelte Käufe liquider Aktiva und Terminkäufe liquider Aktiva beziehen, in diesem Meldebogen nicht gemeldet.
-
1.2.5.
-
Einzelbogen liquide Aktiva
-
1.2.5.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
Betrag/Marktwert Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Der in Spalte 010 gemeldete Betrag/Marktwert:
|
020 |
Standardgewichtung Spalte 020 enthält die Gewichtung entsprechend dem errechneten Betrag nach Anwendung der jeweiligen Abschläge gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Gewichtung soll die Wertminderung der liquiden Aktiva nach Anwendung der jeweiligen Abschläge widerspiegeln. |
030 |
Anwendbare Gewichtung Die Kreditinstitute melden in Spalte 030 die anwendbare Gewichtung für liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Die in Spalte 030 gemeldete Zahl darf die Zahl in Spalte 020 nicht überschreiten. |
040 |
Wert gemäß Artikel 9 Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelten Wert der liquiden Aktiva, der dem Wert/Marktwert unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte, multipliziert mit der anwendbaren Gewichtung, entspricht. |
-
1.2.5.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
|
020 |
|
030 |
|
040 |
|
050 |
|
060 |
|
070 |
|
080 |
|
090 |
|
100 |
|
110 |
|
120 |
|
130 |
|
140 |
|
150 |
|
160 |
|
170 |
|
180 |
|
190 |
|
200 |
|
210 |
|
220 |
|
230 |
|
240 |
|
250 |
|
260 |
|
270 |
|
280 |
|
290 |
|
300 |
|
310 |
|
320 |
|
330 |
|
340 |
|
350 |
|
360 |
|
370 |
|
380 |
|
390 |
|
400 |
|
410 |
|
420 |
|
430 |
|
440 |
|
450 |
|
460 |
|
470 |
|
ZUSATZINFORMATIONEN | |
485 |
|
580 |
|
590 |
|
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 2: ABFLÜSSE)
-
1.
-
Abflüsse
-
1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 1.
- Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätsabflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
- 2.
- Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.
- 3.
- In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern die notwendigen Angaben, damit die zuständigen Behörden eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen können. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.
- 4.
- Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt für Liquiditätsabflüsse Folgendes:
- i)
- Sie umfassen die in Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Kategorien.
- ii)
- Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.
- 5.
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge Bezug genommen. Durch den Begriff „Gewichtung” wird lediglich darauf verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff „gewichtet” als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).
- 6.
- Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Abflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Abflussrate genehmigt hat, und Abflüsse aus operativen Einlagen, die im Rahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehalten werden) werden in den entsprechenden Kategorien gemeldet. Diese Abflüsse werden auch gesondert als Zusatzinformationen gemeldet.
- 7.
- Die Liquiditätsabflüsse werden im Meldebogen nur einmal angegeben, außer wenn zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anwendbar sind oder es sich bei dem Posten um eine Angabe unter „davon” oder um eine Zusatzinformation handelt.
- 8.
- Bei einer gesonderten Meldung im Sinne des Artikels 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt stets das Folgende:
- —
-
Es werden nur Posten und Ab- und Zuflüsse in dieser Währung gemeldet;
- —
-
im Falle einer Währungsinkongruenz zwischen den verschiedenen Komponenten eines Geschäfts wird nur die Komponente in dieser Währung gemeldet;
- —
-
sofern eine Aufrechnung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zulässig ist, darf dies nur auf Ab- und Zuflüsse in dieser Währung angewendet werden;
- —
-
kann ein Ab- oder Zufluss optional in mehreren Währungen auftreten, führt das Kreditinstitut eine Bewertung der Währung durch, in der ein solcher Ab- oder Zufluss wahrscheinlich auftritt, und meldet den Posten nur in dieser gesonderten Währung.
- 9.
- Die Standardgewichtungen in Spalte 040 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.
- 10.
- Der Meldebogen enthält Informationen über besicherte Liquiditätsflüsse, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als „besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen” bezeichnet werden, zur Berechnung der LCR wie in der genannten Verordnung dargelegt. Werden diese Transaktionen gegen einen Sicherheitenpool getätigt, werden für die Meldungen in diesem Meldebogen die einzelnen verpfändeten Vermögenswerte entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva angegeben, angefangen mit den am wenigsten liquiden Aktiva. Derweil werden bei Transaktionen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten, die gegen einen Sicherheitenpool getätigt werden, die weniger liquiden Aktiva den Transaktionen mit den längsten Restlaufzeiten zuerst zugeordnet.
- 11.
- Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.01 in Anhang XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Abflüsse, C 73.00 in Anhang XXIV, gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.
-
1.2.
-
Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte
- 12.
-
Die Kreditinstitute melden Abflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Abfluss führt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts wird der an die Gegenpartei zu verleihende Betrag als Abfluss angesehen und unter Posten 1.1.8.6. abzüglich des Marktwerts des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts und nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut, wenn ein solcher Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird, gemeldet. Wenn der zu verleihende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Wenn die zu empfangende Sicherheit nicht als liquides Aktivum anerkannt wird, wird der Abfluss in vollem Umfang gemeldet. Im Falle eines Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu empfangende Geldbetrag, wird die Differenz in der oben genannten Zeile als Abfluss gemeldet. Wenn der zu erhaltene Betrag über dem Marktwert des als Sicherheit zu verleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches liquider Aktiva (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Abfluss führt, wird ein solcher Abfluss in der oben genannten Zeile gemeldet.
Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.
- 13.
-
Entscheidungsbaum für Abschnitt 1 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV. Der Entscheidungsbaum gilt unbeschadet der Meldungen der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen. DR verweist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61.
Nr. Posten Entschei-dung Meldung 1 Forward-Geschäft Ja Nr. 2 Nein Nr. 4 2 Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde Ja Nicht melden Nein Nr. 3 3 Forward-Geschäfte, die innerhalb der 30-Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Netto-Abfluss führt. Ja ID 1.1.8.6. Nein Nicht melden 4 Posten, der zusätzliche Abflüsse gemäß Art. 30 des DR erfordert? Ja Nr. 5 und anschließend Nr. 51 Nein Nr. 5 5 Privatkundeneinlage gemäß Art. 411 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? Ja Nr. 6 Nein Nr. 12 6 Gekündigte Einlage mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und Fälle, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde? Ja ID 1.1.1.2. Nein Nr. 7 7 Einlage gemäß Art. 25 Abs. 4 des DR? Ja ID 1.1.1.1. Nein Nr. 8 8 Einlage gemäß Art. 25 Abs. 5 des DR? Ja ID 1.1.1.6. Nein Nr. 9 9 Einlage gemäß Art. 25 Abs. 2 des DR? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.1.3. zuweisen Nein Nr. 10 10 Einlage gemäß Art. 24 Abs. 4 des DR? Ja ID 1.1.1.5. Nein Nr. 11 11 Einlage gemäß Art. 24 Abs. 1 des DR? Ja ID 1.1.1.4. Nein ID 1.1.1.7. 12 Verbindlichkeit, die fällig wird, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden muss oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft ist, nach der das Kreditinstitut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt? Ja Nr. 13 Nein Nr. 30 13 Aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeit? Ja ID 1.1.8.1. Nein Nr. 14 14 Verbindlichkeit in Form einer Anleihe, die gemäß Art. 28 Abs. 6 des DR ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt wird? Ja Pfad für Privatkundeneinlagen folgen (d. h. Antwort „Ja” für Nr. 5 und dementsprechend behandeln) Nein Nr. 15 15 Verbindlichkeit in Form einer Schuldverschreibung? Ja ID 1.1.8.2. Nein Nr. 16 16 Als Sicherheit empfangene Einlage? Ja Entsprechenden Posten von ID 1.1.5. zuweisen Nein Nr. 17 17 Einlage, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergibt? Ja ID 1.1.4.1 Nein Nr. 18 18 Operative Einlage gemäß Art. 27 des DR? Ja Nr. 19 Nein Nr. 24 19 In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten? Ja Nr. 20 Nein Nr. 22 20 Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt? Ja ID 1.1.2.2.2. Nein Nr. 21 21 Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten? Ja ID 1.1.2.4. Nein ID 1.1.2.2.1. 22 Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.2.1. zuweisen Nein Nr. 23 23 Im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung (Andere) mit Nichtfinanzkunden gehalten? Ja ID 1.1.2.3. Nein Nr. 24 24 Überschüssige operative Einlagen? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.3. zuweisen Nein Nr. 25 25 Andere Einlage? Ja Nr. 26 Nein Nr. 27 26 Einlagen von Finanzkunden? Ja ID 1.1.4.2. Nein Entsprechendem Posten von ID 1.1.4.3. zuweisen 27 Verbindlichkeit aus besicherter Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktion, ausgenommen Derivate und Sicherheitenswaps? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.2. zuweisen Nein Nr. 28 28 Verbindlichkeit aus Sicherheitenswaps? Ja Entsprechendem Posten von C 75.01 und ID 1.3. zuweisen, falls zutreffend Nein Nr. 29 29 Verbindlichkeit aus einem Abfluss von Derivaten gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR? Ja ID 1.1.5.5. Nein Nr. 30 30 Sonstige Verbindlichkeiten, die in den nächsten 30 Tagen fällig werden? Ja ID 1.1.8.3 Nein Nr. 31 31 Vertragliche Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden, die innerhalb der nächsten 30 Tage fällig wird und über die Zuflüsse von diesen Kunden hinausgeht? Ja Eine der folgenden ID: 1.1.8.4.1 bis 1.1.8.4.4 Nein Nr. 32 32 Sonstige nicht oben genannte Abflüsse, die in den nächsten 30 Tagen fällig werden? Ja ID 1.1.8.6 Nein Nr. 33 33 Nicht in Anspruch genommener Betrag, der aus zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilität gemäß Art. 31 des DR in Anspruch genommen werden kann? Ja Nr. 34 Nein Nr. 42 34 Zugesagte Kreditfazilität? Ja Nr. 35 Nein Nr. 37 35 In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt? Ja ID 1.1.6.1.6. Nein Nr. 36 36 Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend? Ja ID 1.1.6.1.5. Nein Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.6.1. zuweisen 37 Zugesagte Liquiditätsfazilität? Ja Nr. 38 Nicht zutreffend Nicht zutreffend 38 In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt? Ja ID 1.1.6.2.7. Nein Nr. 39 39 Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend? Ja ID 1.1.6.2.6. Nein Nr. 40 40 An Verbriefungszweckgesellschaften? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.6.2.4. zuweisen Nein Nr. 41 41 An private Beteiligungsgesellschaften? Ja ID 1.1.6.2.3. Nein Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.6.2. zuweisen 42 Anderes Produkt oder andere Dienstleistung gemäß Art. 23 des DR? Ja Nr. 43 Nein Nicht melden 43 Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.1.7.8. Nein Nr. 44 44 Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden? Ja ID 1.1.7.2. Nein Nr. 45 45 Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen Ja ID 1.1.7.3. Nein Nr. 46 46 Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite? Ja ID 1.1.7.6. Nein Nr. 47 47 Kreditkarten? Ja ID 1.1.7.4. Nein Nr. 48 48 Überziehungskredite? Ja ID 1.1.7.5. Nein Nr. 49 49 Derivateverbindlichkeiten? Ja ID 1.1.7.7. Nein Nr. 50 50 Andere außerbilanzielle Verpflichtung und Eventualfinanzierungsverpflichtung? Ja ID 1.1.7.1. Nein ID 1.1.7.9. 51 Schuldverschreibung, die bereits unter Posten 1.1.8.2 in C 73.00 gemeldet wurde? Ja Nicht melden Nein Nr. 52 52 Liquiditätsanforderung für Derivate gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR, die bereits in Frage Nr. 29 berücksichtigt wurden? Ja Nicht melden Nein Entsprechenden Posten von ID 1.1.5. zuweisen
-
1.3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
Betrag
|
020 |
Marktwert der ausgereichten Sicherheiten Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen: Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der ausgereichten Sicherheiten, der als aktueller Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61) und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen berechnet wird:
|
030 |
Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9 Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen: Die Kreditinstitute melden hier den Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 020 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der anwendbaren Gewichtung bzw. dem anwendbaren Abschlag aus dem Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV entsprechend der Art des Vermögenswerts ermittelt. Spalte 030 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV wird bei der Berechnung des bereinigten Betrags der liquiden Aktiva im Meldebogen C 76.00 in Anhang XXIV herangezogen. |
040 |
Standardgewichtung Artikel 24 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Standardgewichtungen in Spalte 040 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt. |
050 |
Anwendbare Gewichtung Sowohl unbesichert als auch besichert: Die Kreditinstitute melden hier die anwendbaren Gewichtungen. Diese Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 22 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. |
060 |
Abfluss Sowohl unbesichert als auch besichert: Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Diese Abflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der Spalte 050 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV berechnet. |
-
1.4.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
|
020 |
|
030 |
|
035 |
|
040 |
|
050 |
|
060 |
|
070 |
|
080 |
|
090 |
|
100 |
|
110 |
|
120 |
|
130 |
|
140 |
|
150 |
|
160 |
|
170 |
|
180 |
|
190 |
|
200 |
|
203 |
|
204 |
|
205 |
|
206 |
|
207 |
|
210 |
|
220 |
|
230 |
|
240 |
|
250 |
|
260 |
|
270 |
|
280 |
|
290 |
|
300 |
|
310 |
|
340 |
|
350 |
|
360 |
|
370 |
|
380 |
|
390 |
|
400 |
|
410 |
|
420 |
|
430 |
|
450 |
|
460 |
|
470 |
|
480 |
|
490 |
|
500 |
|
510 |
|
520 |
|
530 |
|
540 |
|
550 |
|
560 |
|
570 |
|
580 |
|
590 |
|
600 |
|
610 |
|
620 |
|
630 |
|
640 |
|
650 |
|
660 |
|
670 |
|
680 |
|
690 |
|
700 |
|
710 |
|
720 |
|
731 |
|
740 |
|
750 |
|
760 |
|
770 |
|
780 |
|
850 |
|
860 |
|
870 |
|
885 |
|
890 |
|
900 |
|
912 |
|
913 |
|
914 |
|
915 |
|
916 |
|
917 |
|
918 |
|
920 |
|
930 |
|
940 |
|
945 |
|
950 |
|
955 |
|
960 |
|
965 |
|
970 |
|
975 |
|
980 |
|
985 |
|
990 |
|
995 |
|
1000 |
|
1005 |
|
1010 |
|
1020 |
|
1030 |
|
1035 |
|
1040 |
|
1045 |
|
1050 |
|
1055 |
|
1060 |
|
1065 |
|
1070 |
|
1075 |
|
1080 |
|
1085 |
|
1090 |
|
1095 |
|
1100 |
|
1130 |
|
ZUSATZINFORMATIONEN | |
1170 |
|
|
|
1180 |
|
1190 |
|
1200 |
|
1210 |
|
|
|
1290 |
|
1300 |
|
1310 |
|
1320 |
|
1330 |
|
1340 |
|
1345 |
|
1350 |
|
1360 |
|
1370 |
|
|
|
1400 |
|
1410 |
|
1420 |
|
1430 |
|
1440 |
|
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 3: ZUFLÜSSE)
-
1.
-
Zuflüsse
-
1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 1.
- Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätszuflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
- 2.
- Die Kreditinstitute übermitteln den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013.
- 3.
- Gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt für Liquiditätszuflüsse Folgendes:
- i)
- Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden.
- ii)
- Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von vertraglichen Forderungen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Raten.
- 4.
- Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat) werden den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Nicht gewichtete Beträge werden außerdem als Zusatzinformationen in Abschnitt 3 des Meldebogens (Zeilen 460 bis 510) gemeldet.
- 5.
- Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus den im Einklang mit Titel II der genannten Verordnung gemeldeten liquiden Aktiva, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.
- 6.
- Zuflüsse, die in Drittländern eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, werden in den entsprechenden Zeilen der Abschnitte 1.1., 1.2. oder 1.3. gemeldet. Die Zuflüsse werden in vollem Umfang gemeldet, ungeachtet des Betrags der Abflüsse in dem Drittland oder in der Währung.
- 7.
- Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt.
- 8.
- Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen. Dies betrifft vertragliche Verpflichtungen, die zum Meldestichtag noch nicht vertraglich begründet waren, sondern innerhalb von 30 Tagen eingegangen werden oder eingegangen werden könnten.
- 9.
- Im Falle einer gesonderten Meldung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die maßgebliche Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die maßgebliche Währung ausgewiesen wird. Beispielsweise dürfen die Kreditinstitute gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 im Falle von Fremdwährungsderivaten Nettoab- und -zuflüsse nur auf Nettobasis berechnen, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.
- 10.
- Bei der Spaltenstruktur dieses Meldebogens werden die verschiedenen Obergrenzen der Zuflüsse berücksichtigt, die gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten. In dieser Hinsicht basiert der Meldebogen auf drei Gruppen von Spalten, einer Gruppe für jede Obergrenze (Obergrenze von 75 %, Obergrenze von 90 % und von der Obergrenze ausgenommen). Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, können mehrere dieser Spalten-Gruppen verwenden, wenn mehrere Unternehmen im selben Konsolidierungskreis für verschiedene Obergrenzen infrage kommen.
- 11.
- Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Konsolidierung unterliegen Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht niedrigere Prozentsätze als die in Titel III der Verordnung gelten, der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes.
- 12.
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. Durch den Begriff „Gewichtung” in dem Meldebogen wird lediglich auf diese Begriffe im entsprechenden Kontext Bezug genommen. In diesem Anhang wird der Begriff „gewichtet” als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).
- 13.
- In den zugehörigen Meldebögen zu diesen Erläuterungen sind „Zusatzinformationen” enthalten. Diese Angaben sind unter anderem notwendig, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch die Kreditinstitute angemessen bewerten kann.
-
1.2.
-
Besondere Bemerkungen in Bezug auf besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
- 14.
- In dem Meldebogen werden besicherte Ab- und Zuflüsse durch die Anerkennungsfähigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder erstklassigen liquiden Aktiva kategorisiert. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen vorgesehen: C 75.01 in ANHANG XXIV. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Zuflüsse (C 74.00 in ANHANG XXIV) gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.
- 15.
- Sind besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen durch Anteile oder Aktien an OGA besichert, werden diese Transaktionen so gemeldet, als seien sie durch die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte besichert. Ist beispielsweise eine besicherte Kreditvergabe durch Anteile oder Aktien an einem OGA besichert, der ausschließlich in Aktiva der Stufe 2A investiert, so wird die besicherte Kreditvergabe so gemeldet, als sei sie direkt durch Aktiva der Stufe 2A besichert. Die potenziell höhere Zuflussrate für besicherte Kreditvergaben, die durch Anteile oder Aktien an OGA besichert sind, muss sich in der jeweils zu meldenden Zuflussrate widerspiegeln.
- 16.
- Im Falle einer gesonderten Meldung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die maßgebliche Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die maßgebliche Währung ausgewiesen wird. Somit kann eine Anerkennungsfähigkeit zu einem negativen Zufluss führen. Die unter derselben Ziffer gemeldeten Reverse-Repo-Geschäfte werden addiert (Positiva und Negativa). Ist die Summe positiv, wird dies im Meldebogen für Zuflüsse ausgewiesen. Ist die Summe hingegen negativ, wird dies im Meldebogen für Abflüsse ausgewiesen. Dieser Ansatz wird bei Repo-Geschäften umgekehrt befolgt.
- 17.
- Zur Berechnung der Zuflüsse werden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen die erhaltene Sicherheit zusätzlich die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
- 18.
- Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den als liquide Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet. Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 befolgt wird.
-
1.3.
-
Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte
- 19.
- Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward-Repo-Geschäften, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt. Der zu empfangende Zufluss wird unter {C 74.00; r260} ( „Andere Zuflüsse” ) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein „liquides Aktivum” , wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt.
- 20.
- Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Zufluss führt. Im Falle eines Repo-Geschäfts wird der zu empfangende Zufluss unter {C 74.00; r260} ( „Andere Zuflüsse” ) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Wenn der zu empfangende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit auszuleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz im Meldebogen C 73.00 als Abfluss gemeldet. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein „liquides Aktivum” , wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu verleihende Geldbetrag, wird die Differenz in {C 74.00; r260} ( „Andere Zuflüsse” ) als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches von Vermögenswerten (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Zufluss führt, wird ein solcher Zufluss in {C 74.00; r260} ( „Andere Zuflüsse” ) gemeldet.
- 21.
- Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.
-
1.4.
-
Entscheidungsbaum für LCR-Zuflüsse gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
- 22.
- Der Entscheidungsbaum gilt vorbehaltlich der Meldung der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen.
- 23.
- Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.
-
1.4.1.
-
Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV
Nr. | Posten | Entschei-dung | Meldung | ||
---|---|---|---|---|---|
1 |
Zufluss, der die operativen Kriterien gemäß Art. 32 erfüllt, wie z. B.:
|
Nein | Keine Meldung | ||
Ja | Nr. 2 | ||||
2 | Forward-Geschäft | Ja | Nr. 3 | ||
Nein | Nr. 5 | ||||
3 | Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde | Ja | Keine Meldung | ||
Nein | Nr. 4 | ||||
4 | Forward-Geschäfte, die innerhalb der 30-Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Netto-Zufluss führt. | Ja | Zeile 260, ID 1.1.11. | ||
Nein | Keine Meldung | ||||
5 | Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems | Ja | Nr. 6 | ||
Nein | Nr. 7 | ||||
6 | Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat (Art. 34) | Ja | Zeile 250, ID 1.1.10. | ||
Nein | Nr. 7 | ||||
7 | Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f) | Ja | Nr. 23 | ||
Nein | Nr. 8 | ||||
8 | Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. c) | Ja | Zeile 190, ID 1.1.5. | ||
Nein | Nr. 9 | ||||
9 | Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen (Art. 32 Abs. 2 Buchst. b) | Ja | Zeile 180, ID 1.1.4. | ||
Nein | Nr. 10 | ||||
10 | Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin (Art. 32 Abs. 3 Ziffer i) | Ja | Nr. 11 | ||
Nein | Nr. 12 | ||||
11 | Zins- und Mindestzahlungen aus Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen | Ja | Nr. 12 | ||
Nein | Zeile 200, ID 1.1.6. | ||||
12 | Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. d) | Ja | Zeile 210, ID 1.1.7. | ||
Nein | Nr. 13 | ||||
13 | Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden (Art. 32 Abs. 4) | Ja | Zeile 230, ID 1.1.8. | ||
Nein | Nr. 14 | ||||
14 | Mittelzuflüsse aus Derivaten auf Nettobasis nach Gegenpartei und Sicherheit (Art. 32 Abs. 5) | Ja | Zeile 240, ID 1.1.9. | ||
Nein | Nr. 15 | ||||
15 | Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Art. 31 Abs. 9 (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) | Ja | Zeile 170, ID 1.1.3. | ||
Nein | Nr. 16 | ||||
16 | Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) | Ja | Nr. 20 | ||
Nein | Nr. 17 | ||||
17 | Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen (Art. 32 Abs. 2) | Ja | Zeile 040, ID 1.1.1.1. | ||
Nein | Nr. 18 | ||||
18 | Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) | Ja | Nr. 19 | ||
Nein | Zeile 260, ID 1.1.11. | ||||
19 | Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) | Nr. 19.1 | Privatkunden | Ja | Zeile 060, ID 1.1.1.2.1. |
Nein | Nr. 19.2 | ||||
Nr. 19.2 | Nichtfinanzunternehmen | Ja | Zeile 070, ID 1.1.1.2.2. | ||
Nein | Nr. 19.3 | ||||
Nr. 19.3 | Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen | Ja | Zeile 080, ID 1.1.1.2.3. | ||
Nein | Zeile 090, ID 1.1.1.2.4. | ||||
20 | Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d) | Ja | Nr. 21 | ||
Nein | Nr. 22 | ||||
21 | Das Kreditinstitut kann eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d) | Ja | Zeile 120, ID 1.1.2.1.1. | ||
Nein | Zeile 130, ID 1.1.2.1.2. | ||||
22 | Fällige Zahlungen von Zentralbanken (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) | Ja | Zeile 150, ID 1.1.2.2.1. | ||
Nein | Zeile 160, ID 1.1.2.2.2. | ||||
23 | Sicherheitenswap (Art. 32 Abs. 3 Buchst. e) | Ja | Zeile 410, ID 1.3(2) | ||
Nein | Nr. 24 | ||||
24 | Geschäft mit einer Zentralbank | Ja | Nr. 25 | ||
Nein | Nr. 31 | ||||
25 | Sicherheiten, die generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen) | Ja | Nr. 26 | ||
Nein | Nr. 30 | ||||
26 | Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen | Ja | Zeile 297, ID 1.2.1.2 | ||
Nein | Nr. 27 | ||||
27 | Die erhaltene Sicherheit erfüllt die operativen Anforderungen des Artikels 8 | Ja | Nr. 28 | ||
Nein | Nr. 29 | ||||
28 | Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b): | Nr. 28.1 | Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja |
Zeile 269, ID 1.2.1.1.1 + Zeile 271, ID 1.2.1.1.1.1 |
Nein | Nr. 28.2 | ||||
Nr. 28.2 | Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja |
Zeile 273, ID 1.2.1.1.2 + Zeile 275, ID 1.2.1.1.2.1 |
||
Nein | Nr. 28.3 | ||||
Nr. 28.3 | Sicherheiten der Stufe 2A | Ja |
Zeile 277, ID 1.2.1.1.3 + Zeile 279, ID 1.2.1.1.3.1 |
||
Nein | Nr. 28.4 | ||||
Nr. 28.4 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz) | Ja |
Zeile 281, ID 1.2.1.1.4 + Zeile 283, ID 1.2.1.1.4.1 |
||
Nein | Nr. 28.5 | ||||
Nr. 28.5 | Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B | Ja |
Zeile 285, ID 1.2.1.1.5 + Zeile 287, ID 1.2.1.1.5.1 |
||
Nein | Nr. 28.6 | ||||
Nr. 28.6 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen) | Ja |
Zeile 289, ID 1.2.1.1.6 + Zeile 291, ID 1.2.1.1.6.1 |
||
Nein |
Zeile 293, ID 1.2.1.1.7 + Zeile 295, ID 1.2.1.1.7.1 |
||||
29 | Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b): | Nr. 29.1 | Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja | Zeile 269, ID 1.2.1.1.1 |
Nein | Nr. 29.2 | ||||
Nr. 29.2 | Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja | Zeile 273, ID 1.2.1.1.2 | ||
Nein | Nr. 29.3 | ||||
Nr. 29.3 | Sicherheiten der Stufe 2A | Ja | Zeile 277, ID 1.2.1.1.3 | ||
Nein | Nr. 29.4 | ||||
Nr. 29.4 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz) | Ja | Zeile 281, ID 1.2.1.1.4 | ||
Nein | Nr. 29.5 | ||||
Nr. 29.5 | Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B | Ja | Zeile 285, ID 1.2.1.1.5 | ||
Nein | Nr. 29.6 | ||||
Nr. 29.6 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen) | Ja | Zeile 289, ID 1.2.1.1.6 | ||
Nein | Zeile 293, ID 1.2.1.1.7 | ||||
30 | Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) und nicht liquide Eigenmittel sind | Ja | Zeile 301, ID 1.2.1.3.1 | ||
Nein | Zeile 303, ID 1.2.1.3.2 | ||||
31 | Sicherheiten, die generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen) | Ja | Nr. 32 | ||
Nein | Nr. 36 | ||||
32 | Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen | Ja | Zeile 337, ID 1.2.2.2 | ||
Nein | Nr. 33 | ||||
33 | Die erhaltene Sicherheit erfüllt die operativen Anforderungen des Artikels 8 | Ja | Nr. 34 | ||
Nein | Nr. 35 | ||||
34 | Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) | Nr. 34.1 | Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja |
Zeile 309, ID 1.2.2.1.1 + Zeile 311, ID 1.2.2.1.1.1 |
Nein | Nr. 34.2 | ||||
Nr. 34.2 | Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja |
Zeile 313, ID 1.2.2.1.2 + Zeile 315, ID 1.2.2.1.2.1 |
||
Nein | Nr. 34.3 | ||||
Nr. 34.3 | Sicherheiten der Stufe 2A | Ja |
Zeile 317, ID 1.2.2.1.3 + Zeile 319, ID 1.2.2.1.3.1 |
||
Nein | Nr. 34.4 | ||||
Nr. 34.4 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz) | Ja |
Zeile 321, ID 1.2.2.1.4 + Zeile 323, ID 1.2.2.1.4.1 |
||
Nein | Nr. 34.5 | ||||
Nr. 34.5 | Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B | Ja |
Zeile 325, ID 1.2.2.1.5 + Zeile 327, ID 1.2.2.1.5.1 |
||
Nein | Nr. 34.6 | ||||
Nr. 34.6 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen) | Ja |
Zeile 329, ID 1.2.2.1.6 + Zeile 331, ID 1.2.2.1.6.1 |
||
Nein |
Zeile 333, ID 1.2.2.1.7 + Zeile 335, ID 1.2.2.1.7.1 |
||||
35 | Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) | Nr. 35.1 | Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja | Zeile 309, ID 1.2.2.1.1 |
Nein | Nr. 35.2 | ||||
Nr. 35.2 | Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | Ja | Zeile 313, ID 1.2.2.1.2 | ||
Nein | Nr. 35.3 | ||||
Nr. 35.3 | Sicherheiten der Stufe 2A | Ja | Zeile 317, ID 1.2.2.1.3 | ||
Nein | Nr. 35.4 | ||||
Nr. 35.4 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz) | Ja | Zeile 321, ID 1.2.2.1.4 | ||
Nein | Nr. 35.5 | ||||
Nr. 35.5 | Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B | Ja | Zeile 325, ID 1.2.2.1.5 | ||
Nein | Nr. 35.6 | ||||
Nr. 35.6 | Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen) | Ja | Zeile 329, ID 1.2.2.1.6 | ||
Nein | Zeile 333, ID 1.2.2.1.7 | ||||
36 | Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) | Nr. 36.1 | Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide | Ja | Zeile 341, ID 1.2.2.3.1. |
Nein | Nr. 36.2 | ||||
Nr. 36.2 | Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel | Ja | Zeile 343, ID 1.2.2.3.2. | ||
Nein | Zeile 345, ID 1.2.2.3.3. |
-
1.4.2.
-
Entscheidungsbaum für die Spalten des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV
Nr. | Posten | Entschei-dung | Meldung | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | Zufluss, der in den Zeilen 010-430 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV gemäß Art. 32, Art. 33 und Art. 34 sowie entsprechend der Klassifizierung in Abschnitt 1 ( „Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00” ) zu melden ist | Nein | Keine Meldung | ||
Ja | Nr. 2 | ||||
2 | Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f) | Ja | Nr. 11 | ||
Nein | Nr. 3 | ||||
3 | Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5) | Ja | Nr. 4 | ||
Nein | Nr. 6 | ||||
4 | Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5) | Nr. 4.1 | Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist | Nr. 5 | |
Nr. 4.2 | Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist | Nr. 7 | |||
5 | Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und 5) | Ja | Nr. 9 | ||
Nein | Nr. 10 | ||||
6 | Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) | Ja | Nr. 7 | ||
Nein | Nr. 8 | ||||
7 | Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) | Nr. 7.1 | Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann | Spalte 010 | |
Nr. 7.2 | Anwendbare Gewichtung | Spalte 080 | |||
Nr. 7.3 | Zufluss | Spalte 140 | |||
8 | Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5) | Ja | Nr. 9 | ||
Nein | Nr. 10 | ||||
9 | Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5) | Nr. 9.1 | Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann | Spalte 020 | |
Nr. 9.2 | Anwendbare Gewichtung | Spalte 090 | |||
Nr. 9.3 | Zufluss | Spalte 150 | |||
10 | Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3) | Nr. 10.1 | Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann | Spalte 030 | |
Nr. 10.2 | Anwendbare Gewichtung | Spalte 100 | |||
Nr. 10.3 | Zufluss | Spalte 160 | |||
11 | Besicherte Finanzierungsgeschäfte, wobei die Sicherheiten generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen) | Ja | Nr. 12 | ||
Nein | Nr. 3 | ||||
12 | Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5) | Ja | Nr. 13 | ||
Nein | Nr. 15 | ||||
13 | Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5) | Nr. 13.1 | Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist | Nr. 14 | |
Nr. 13.2 | Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist | Nr. 16 | |||
14 | Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und 5) | Ja | Nr. 18 | ||
Nein | Nr. 19 | ||||
15 | Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) | Ja | Nr. 16 | ||
Nein | Nr. 17 | ||||
16 | Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) | Nr. 16.1 | Fällige Zahlungen | Spalte 010 | |
Nr. 16.2 | Marktwert der empfangenen Sicherheiten | Spalte 040 | |||
Nr. 16.3 | Anwendbare Gewichtung | Spalte 080 | |||
Nr. 16.4 |
Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 [nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt] |
Spalte 110 | |||
Nr. 16.5 | Zufluss | Spalte 140 | |||
17 | Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5) | Ja | Nr. 18 | ||
Nein | Nr. 19 | ||||
18 | Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5) | Nr. 18.1 | Fällige Zahlungen | Spalte 020 | |
Nr. 18.2 | Marktwert der empfangenen Sicherheiten | Spalte 050 | |||
Nr. 18.3 | Anwendbare Gewichtung | Spalte 090 | |||
Nr. 18.4 |
Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 [nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt] |
Spalte 120 | |||
Nr. 18.5 | Zufluss | Spalte 150 | |||
19 | Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3) | Nr. 19.1 | Fällige Zahlungen | Spalte 030 | |
Nr. 19.2 | Marktwert der empfangenen Sicherheiten | Spalte 060 | |||
Nr. 19.3 | Anwendbare Gewichtung | Spalte 100 | |||
Nr. 19.4 |
Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 [nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt] |
Spalte 130 | |||
Nr. 19.5 | Zufluss | Spalte 160 |
-
1.5.
-
Einzelbogen Zuflüsse
-
1.5.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
Betrag — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}-{297}, {301}-{303}, {309-337}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 010 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen. |
020 |
Betrag — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}-{297}, {301}-{303}, {309-337}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 020 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen. |
030 |
Betrag — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}-{297}, {301}-{303}, {309-337}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 030 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die in voller Höhe von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen. |
040 |
Marktwert der empfangenen Sicherheiten — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {269}-{295}, {309-335} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 040 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen. |
050 |
Marktwert der empfangenen Sicherheiten — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {269}-{295}, {309-335} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 050 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen. |
060 |
Marktwert der empfangenen Sicherheiten — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {269}-{295}, {309-335} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 060 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen. |
070 |
Standardgewichtung Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Standardgewichtungen in Spalte 070 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt. |
080 |
Anwendbare Gewichtung — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Diese anwendbare Gewichtung entspricht derjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben ist. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470} –{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 080 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen. |
090 |
Anwendbare Gewichtung — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470} –{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 090 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen. |
100 |
Anwendbare Gewichtung — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470} –{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 100 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind. |
110 |
Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {271}, {275}, {279}, {283}, {287}, {291}, {295}, {311}, {315}, {319}, {323}, {327}, {331} und {335} melden die Kreditinstitute in Spalte 110 den Wert der gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen. |
120 |
Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {271}, {275}, {279}, {283}, {287}, {291}, {295}, {311}, {315}, {319}, {323}, {327}, {331} und {335} melden die Kreditinstitute in Spalte 120 den Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen. |
130 |
Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {271}, {275}, {279}, {283}, {287}, {291}, {295}, {311}, {315}, {319}, {323}, {327}, {331} und {335} melden die Kreditinstitute in Spalte 130 den Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind. Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen. |
140 |
Zufluss — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 010 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 080 berechnet werden. Für die Zeile 170 melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat. |
150 |
Zufluss — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 020 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 090 berechnet werden. Für Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat. |
160 |
Zufluss — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Für die Zeilen {040}, {060}-{090}, {120}-{130}, {150}-{260}, {269}, {273}, {277}, {281}, {285}, {289}, {293}, {301}-{303}, {309}, {313}, {317}, {321}, {325}, {329}, {333}, {341}-{345}, {450} und {470}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der in Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Obergrenze ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 030 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 100 berechnet werden. Für die Zeile 170 melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat. |
-
1.5.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
010 |
|
|
|
020 |
|
030 |
|
040 |
|
050 |
|
060 |
|
070 |
|
080 |
|
090 |
|
100 |
|
Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden im betreffenden Abschnitt gemeldet. Einlagen beim Zentralinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden nicht als Zufluss gemeldet. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet. |
|
110 |
|
120 |
|
130 |
|
140 |
|
150 |
|
160 |
|
170 |
|
180 |
|
190 |
|
201 |
|
210 |
|
230 |
|
240 |
|
250 |
|
260 |
|
263 |
|
265 |
|
267 |
|
269 |
|
271 |
|
273 |
|
275 |
|
277 |
|
279 |
|
281 |
|
283 |
|
285 |
|
287 |
|
289 |
|
291 |
|
293 |
|
295 |
|
297 |
|
299 |
|
301 |
|
303 |
|
305 |
|
307 |
|
309 |
|
311 |
|
313 |
|
315 |
|
317 |
|
319 |
|
321 |
|
323 |
|
325 |
|
327 |
|
329 |
|
331 |
|
333 |
|
335 |
|
337 |
|
339 |
|
341 |
|
343 |
|
345 |
|
410 |
|
420 |
|
430 |
|
ZUSATZINFORMATIONEN | |
450 |
|
460 |
|
470 |
|
480 |
|
490 |
|
500 |
|
510 |
|
|
|
530 |
|
540 |
|
550 |
|
560 |
|
570 |
|
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 4: SICHERHEITENSWAPS)
-
1.
-
Sicherheitenswaps
-
1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 1.
- In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
- 2.
- Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn der geliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der verliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Abfluss durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Abflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert und der Abflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Handelt es sich bei der Gegenpartei um die inländische Zentralbank des Kreditinstituts, so wird auf den Marktwert des geliehenen Vermögenswerts eine Abflussrate von 0 % angewandt. Die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist die inländische Zentralbank im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
- 3.
- Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn der verliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der geliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Zufluss durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Zuflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert und der Zuflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Wird die empfangene Sicherheit zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, wird kein Zufluss ausgewiesen.
- 4.
- Bei liquiden Aktiva wird der Liquiditätswert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet.
- 5.
- Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z. B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet. Bei Swapgeschäften mit Sicherheitenkörben oder -pools, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, werden die verliehenen unbaren Aktiva den geliehenen unbaren Aktiva entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva einzeln zugeordnet, angefangen mit der am wenigsten liquiden Kombination (d. h. verliehene nicht liquide unbare Aktiva, geliehene nicht liquide unbare Aktiva). Etwaige überschüssige Sicherheiten innerhalb einer Kombination werden in die höhere Kategorie verschoben, sodass die entsprechenden Kombinationen bis hin zur liquidesten Kombination vollständig ausgeglichen sind. Etwaige insgesamt überschüssige Sicherheiten werden sodann bei der liquidesten Kombination erfasst.
- 6.
- Sicherheitenswaps mit Aktien oder Anteilen von OGA werden so gemeldet, als beinhalteten die betreffenden Geschäfte die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte. Die unterschiedlichen auf Aktien oder Anteile an OGA angewandten Abschläge müssen sich in der jeweils zu meldenden Ab- oder Zuflussrate widerspiegeln.
- 7.
- Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus. In diesem Falle umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die jeweilige Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die jeweilige Währung ausgewiesen wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert.
-
1.2.
-
Besondere Bemerkungen
- 8.
- Zur Berechnung der Zuflüsse oder Abflüsse werden Sicherheitenswaps unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie nicht schon als Sicherheit für das betreffende Geschäft verwendet würde. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen zumindest eine Komponente der Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
- 9.
- Wenn ein Institut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.
- 10.
- Sicherheitenswaps in Verbindung mit Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva der Stufe 2A gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von Sicherheitenswaps nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).
-
1.3.
-
Einzelvorlage Sicherheitenswaps
-
1.3.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0010 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider. |
0020 |
Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0020 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. |
0030 |
Marktwert der geliehenen Sicherheiten Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0030 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider. |
0040 |
Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0040 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. |
0050 |
Standardgewichtung Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Standardgewichtungen in Spalte 0050 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt. |
0060 |
Anwendbare Gewichtung Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. |
0070 |
Abflüsse Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0030 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt. |
0080 |
Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt. |
0090 |
Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt. |
0100 |
Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt. |
-
1.3.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
|
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
0050 |
|
0060 |
|
0070 |
|
0080 |
|
0090 |
|
0100 |
|
0110 |
|
0120 |
|
0130 |
|
0140 |
|
0150 |
|
0160 |
|
0170 |
|
0180 |
|
0190 |
|
0200 |
|
0210 |
|
0220 |
|
0230 |
|
0240 |
|
0250 |
|
0260 |
|
0270 |
|
0280 |
|
0290 |
|
0300 |
|
0310 |
|
0320 |
|
0330 |
|
0340 |
|
0350 |
|
0360 |
|
0370 |
|
0380 |
|
0390 |
|
0400 |
|
0410 |
|
0420 |
|
0430 |
|
0440 |
|
0450 |
|
0460 |
|
0470 |
|
0480 |
|
0490 |
|
0500 |
|
0510 |
|
0520 |
|
0530 |
|
0540 |
|
0550 |
|
0560 |
|
0570 |
|
0580 |
|
0590 |
|
0600 |
|
0610 |
|
0620 |
|
0630 |
|
0640 |
|
0650 |
|
0660 |
|
0670 |
|
0680 |
|
0690 |
|
0700 |
|
0710 |
|
0720 |
|
0730 |
|
0740 |
|
0750 |
|
0760 |
|
0770 |
|
0780 |
|
0790 |
|
0800 |
|
0810 |
|
0820 |
|
0830 |
|
0840 |
|
0850 |
|
0860 |
|
0870 |
|
0880 |
|
0890 |
|
0900 |
|
0910 |
|
0920 |
|
0930 |
|
0940 |
|
0950 |
|
0960 |
|
0970 |
|
0980 |
|
0990 |
|
1000 |
|
1010 |
|
1020 |
|
1030 |
|
1040 |
|
1050 |
|
1060 |
|
1070 |
|
1080 |
|
1090 |
|
1100 |
|
1110 |
|
1120 |
|
1130 |
|
1140 |
|
1150 |
|
1160 |
|
1170 |
|
1180 |
|
1190 |
|
1200 |
|
1210 |
|
1220 |
|
1230 |
|
1240 |
|
1250 |
|
1260 |
|
1270 |
|
1280 |
|
1290 |
|
1300 |
|
1310 |
|
1320 |
|
1330 |
|
1340 |
|
1350 |
|
1360 |
|
1370 |
|
1380 |
|
1390 |
|
1400 |
|
1410 |
|
1420 |
|
1430 |
|
1440 |
|
1450 |
|
1460 |
|
1470 |
|
1480 |
|
1490 |
|
1500 |
|
1510 |
|
1520 |
|
1530 |
|
1540 |
|
1550 |
|
1560 |
|
1570 |
|
1580 |
|
1590 |
|
1600 |
|
1610 |
|
1620 |
|
1630 |
|
1640 |
|
1650 |
|
1660 |
|
1670 |
|
1680 |
|
1690 |
|
1700 |
|
1710 |
|
1720 |
|
1730 |
|
1740 |
|
1750 |
|
1760 |
|
1770 |
|
1780 |
|
1790 |
|
1800 |
|
1810 |
|
1820 |
|
1830 |
|
1840 |
|
1850 |
|
1860 |
|
1870 |
|
1880 |
|
1890 |
|
1900 |
|
1910 |
|
1920 |
|
1930 |
|
1940 |
|
1950 |
|
1960 |
|
1970 |
|
1980 |
|
1990 |
|
2000 |
|
2010 |
|
2020 |
|
2030 |
|
2040 |
|
2050 |
|
2060 |
|
2070 |
|
2080 |
|
2090 |
|
2100 |
|
2110 |
|
2120 |
|
2130 |
|
2140 |
|
2150 |
|
2160 |
|
2170 |
|
2180 |
|
2190 |
|
2200 |
|
2210 |
|
2220 |
|
2230 |
|
2240 |
|
2250 |
|
2260 |
|
2270 |
|
2280 |
|
2290 |
|
2300 |
|
2310 |
|
2320 |
|
2330 |
|
2340 |
|
2350 |
|
2360 |
|
2370 |
|
2380 |
|
2390 |
|
2400 |
|
2410 |
|
2420 |
|
2430 |
|
2440 |
|
2450 |
|
2460 |
|
2470 |
|
2480 |
|
2490 |
|
2500 |
|
2510 |
|
2520 |
|
2530 |
|
2540 |
|
2550 |
|
2560 |
|
2570 |
|
2580 |
|
2590 |
|
2600 |
|
2610 |
|
2620 |
|
2630 |
|
2640 |
|
2650 |
|
2660 |
|
2670 |
|
2680 |
|
2690 |
|
2700 |
|
2710 |
|
2720 |
|
ZUSATZINFORMATIONEN | |
2730 |
|
2740 |
|
|
|
2750 |
|
2760 |
|
2770 |
|
2780 |
|
2790 |
|
2800 |
|
2810 |
|
2820 |
|
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 5: BERECHNUNGEN)
-
1.
-
Berechnungen
-
1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 1.
- Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Berechnungen zwecks Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
-
1.2.
-
Besondere Bemerkungen
- 2.
- Verweise auf Zellen haben das folgende Format: Meldebogen; Zeile; Spalte. Beispielsweise bezieht sich {C 72.00; r130; c040} auf Meldebogen für liquide Aktiva; Zeile 130; Spalte 040.
-
1.3.
-
Einzelbogen Berechnungen — Erläuterungen zu den einzelnen Zeilen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
BERECHNUNGEN |
|
Zähler, Nenner, Verhältnis Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Zähler, Nenner und Verhältnis der Liquiditätsdeckungsquote. Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein. |
|
010 |
|
020 |
|
030 |
|
Berechnungen des Zählers Artikel 17 und ANHANG I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Formel für die Berechnung des Liquiditätspuffers Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein. |
|
040 |
|
050 |
|
060 |
|
070 |
|
080 |
|
091 |
|
100 |
|
110 |
|
120 |
|
131 |
|
160 |
|
170 |
|
180 |
|
191 |
|
220 |
|
230 |
|
240 |
|
251 |
|
280 |
|
290 |
|
Berechnungen des Nenners ANHANG II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses Dabei gilt:
|
|
300 |
|
310 |
|
320 |
|
330 |
|
340 |
|
350 |
|
360 |
|
370 |
|
Säule 2 | |
380 |
|
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 6: KONSOLIDIERUNGSKREIS)
-
1.
-
Konsolidierungskreis
-
1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 1.
- Dieser Meldebogen enthält — einzig für die Zwecke der LCR auf konsolidierter Ebene — Angaben zu den Unternehmen, auf die sich die in den Meldebögen C 72.00, C 73.00, C 74.00, C 75.01 und C 76.00 gemeldeten Informationen beziehen. In diesem Meldebogen werden alle Unternehmen angegeben, die — je nach Anwendbarkeit — gemäß den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Konsolidierungskreis gehören. Dieser Meldebogen hat ebenso viele Zeilen wie die Zahl der Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis gehören.
-
1.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0005 |
Mutter- oder Tochterunternehmen Geben Sie „Mutterunternehmen” an, falls es sich bei dem in der betreffenden Zeile genannten Unternehmen um Folgendes handelt:
|
010 |
Name In Zeile 010 wird der Name jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis angegeben. |
020 |
Code Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code. |
030 |
Unternehmenskennung (LEI) In Zeile 020 wird die Unternehmenskennung (LEI-Code) jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis angegeben. Besteht für ein Unternehmen eine Unternehmenskennung (LEI-Code), ist diese zur Identifizierung zu verwenden. |
040 |
Ländercode In Zeile 030 wird der Ländercode des Sitzlandes jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 angegeben. |
050 |
Art des Unternehmens Bei jedem in Spalte 010 genannten Unternehmen ist anzugeben, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Wählen Sie je nach Rechtsform: „Kreditinstitut” „Wertpapierfirma” „Sonstige” |
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
- (2)
Sicherheitenswaps müssen zusätzlich im Meldebogen C 75.01 in ANHANG XXIV gemeldet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.