ANHANG II VO (EU) 2014/808
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1,0 GVE |
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0,6 GVE |
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0,4 GVE |
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0,15 GVE |
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0,5 GVE |
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0,3 GVE |
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0,014 GVE |
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0,03 GVE |
Für die Kategorien bzw. Unterkategorien der Tiere in dieser Tabelle können die Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, ausnahmsweise erhöht oder verringert werden. In Ausnahmefällen können andere Tierkategorien hinzugefügt werden. Die Umrechnungssätze für solche Kategorien werden unter Berücksichtigung besonderer Umstände und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, festgelegt. |
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