ANHANG II VO (EU) 2014/808

Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2

(1)
Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate
1,0 GVE
(2)
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren
0,6 GVE
(3)
Rinder unter sechs Monaten
0,4 GVE
(4)
Schafe und Ziegen
0,15 GVE
(5)
Zuchtsauen > 50 kg
0,5 GVE
(6)
Sonstige Schweine
0,3 GVE
(7)
Legehennen
0,014 GVE
(8)
Sonstiges Geflügel
0,03 GVE

Für die Kategorien bzw. Unterkategorien der Tiere in dieser Tabelle können die Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, ausnahmsweise erhöht oder verringert werden.

In Ausnahmefällen können andere Tierkategorien hinzugefügt werden. Die Umrechnungssätze für solche Kategorien werden unter Berücksichtigung besonderer Umstände und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, festgelegt.

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