ANHANG III VO (EU) 2014/808

Information und Öffentlichkeitsarbeit (PR) gemäß Artikel 13

TEIL 1

1.
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

1.1.
Informations- und PR-Strategie

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Informations- und PR-Maßnahmen im Einklang mit ihrer Informations- und PR-Strategie umgesetzt werden, die mindestens Folgendes umfasst:
a)
die Ziele der Strategie und ihre Zielgruppen;
b)
eine Beschreibung des Inhalts der Informations- und PR-Maßnahmen
c)
die für die Strategie veranschlagten Mittel;
d)
eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und PR-Maßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;
e)
eine Beschreibung der Rolle des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum und der Art und Weise, in der dessen Kommunikationsplan gemäß Artikel 54 Absatz 3 Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Umsetzung der Strategie beiträgt;
f)
eine Beschreibung, wie die Informations- und PR-Maßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad des Politikrahmens, der Programme und Vorhaben bewertet werden, sowie der Rolle des ELER und der Union;
g)
eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und PR-Maßnahmen.

1.2.
Informationen für die potenziellen Begünstigten

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:
a)
die Finanzierungsmöglichkeiten und die Veröffentlichung von Aufrufen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;
b)
die Verwaltungsverfahren, die zu beachten sind, um eine Finanzierung im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raum zu erhalten;
c)
die Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge;
d)
die Förderbedingungen und/oder Kriterien für die Auswahl und Bewertung der zu finanzierenden Projekte;
e)
die Namen von Personen oder Anlaufstellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Erläuterungen zur Funktionsweise der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und zu den Kriterien für die Auswahl und Bewertung der Vorhaben geben können;
f)
die den potenziellen Begünstigten obliegende Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER gemäß Teil 1 Abschnitt 2. Die Verwaltungsbehörde kann die potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsaktivitäten vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen;
g)
die Verfahren für die Prüfung von Beschwerden gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

1.3.
Informationen für die Öffentlichkeit

Die Verwaltungsbehörde informiert die Öffentlichkeit über den Inhalt des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, dessen Verabschiedung durch die Kommission, die Anpassungen, die wichtigsten im Rahmen der Durchführung des Programms erzielten Ergebnisse, seinen Abschluss sowie seinen Beitrag zur Umsetzung der in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Prioritäten der Union. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet die Einrichtung einer einzige Website oder eines einzigen Internetportals mit den unter 1.1 und 1.2 sowie dem ersten Absatz dieses Abschnitts angeführten Informationen. Die Einrichtung der einzigen Website darf die reibungslose Durchführung des ELER nicht stören und den Zugang potenzieller Begünstigter und Interessenträger zu den Informationen nicht beschränken. Die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit umfassen die in Teil 2 Nummer 1 aufgeführten Elemente.

1.4.
Die Einbeziehung vermittelnder Einrichtungen

Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass in die Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten unter anderem über das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum Einrichtungen einbezogen werden, die als Vermittler dieser Informationen fungieren können, insbesondere
a)
die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 aufgeführten Partner;
b)
Europa-Informationszentren und Vertretungen der Kommission sowie Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten;
c)
Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

1.5.
Mitteilung über die Gewährung der Förderung

Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die Begünstigten mit der Benachrichtigung über die Zuschlagserteilung darüber informiert werden, dass die Maßnahme im Rahmen eines aus dem ELER kofinanzierten Programms finanziert wird und um welche Maßnahme und welchen Schwerpunkt des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums es sich handelt.

2.
Verpflichtungen der Begünstigten

2.1. Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER wie folgt hingewiesen:
a)
mit dem Unionslogo;
b)
mit einem Hinweis auf die Förderung aus dem ELER.
Bezieht sich eine Informations- oder PR-Maßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.

2.2. Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER wie folgt:
a)
mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf der für gewerbliche Zwecke genutzten Website des Begünstigten (sofern eine solche besteht) entsprechend dem Umfang der Förderung, wobei eine Verbindung zwischen dem Zweck der Website und der Unterstützung des Vorhabens hergestellt, dabei auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird;
b)
bei nicht unter Buchstabe c fallenden Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 50000 EUR öffentlich unterstützt werden, durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) oder einer Erläuterungstafel mit Informationen über das Projekt, auf dem die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird, an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass diese Anforderung für unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b (Einkommensverluste und Bewirtschaftungskosten) sowie unter die Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallende Vorhaben nicht gilt oder der Schwellenwert erhöht wird. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass auch bei sonstigen Vorhaben, bei denen es nicht zu einer Investition kommt, diese Anforderung nicht gilt oder der Schwellenwert erhöht wird, wenn es aufgrund der Art des geförderten Vorhabens nicht möglich ist, einen passenden Standort für das Poster oder die Erläuterungstafel zu ermitteln. Eine Erläuterungstafel wird in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen angebracht;
c)
durch vorübergehendes Anbringen eines Schildes von bedeutender Größe an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500000 EUR beträgt.
Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:
i)
die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500000 EUR;
ii)
bei dem Vorhaben wird ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.
Das Schild gibt Aufschluss über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens und hebt die finanzielle Unterstützung durch die Union hervor. Die Schilder, Poster, Tafeln und Websites müssen eine Beschreibung des Projekts/Vorhabens sowie die in Teil 2 Nummer 1 genannten Elemente enthalten. Diese Elemente nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes, der Tafel oder der Website ein.

TEIL 2

1.
Logo und Slogan

Alle Informations- und PR-Maßnahmen umfassen folgende Elemente:
a)
das Unionslogo entsprechend den unter http://europa.eu/abc/symbols/emblem/download_de.htm aufgeführten grafischen Vorgaben zusammen mit einer Erläuterung der Rolle der Union mittels folgender Angabe:

„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete” .

b)
für die im Rahmen von LEADER finanzierten Aktionen und Maßnahmen das LEADER-Logo:

2.
Informations- und Kommunikationsmaterial

Auf Titelblättern von Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter und Mitteilungsblätter) und Plakaten der aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen und Aktionen muss gut sichtbar ein Hinweis auf die Beteiligung der Union sowie das Unionslogo angebracht werden, falls gleichzeitig ein nationales oder regionales Logo verwendet wird. Die Veröffentlichungen enthalten Verweise auf die für den Inhalt zuständige Einrichtung sowie auf die für die Durchführung der betreffenden ELER-Förderung und/oder nationalen Förderung benannte Verwaltungsbehörde. Bei online bereitgestellten Informationen (Website, für die potenziellen Begünstigten eingerichtete Datenbank) oder bei audiovisuellem Material gilt der erste Absatz entsprechend. Im Rahmen von Websites, die den ELER betreffen, ist
a)
der Beitrag des ELER zumindest auf der Homepage zu nennen,
b)
ein Link (Hyperlink) zur Website der Kommission, die den ELER betrifft, einzurichten.

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