ANHANG I VO (EU) 2014/808

TEIL 1

1.
Titel des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums

2.
Mitgliedstaat oder Verwaltungsregion

a)
Vom Programm abgedecktes geografisches Gebiet.
b)
Einstufung der Region.

3.
Ex-ante-Bewertung

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
a)
Beschreibung der Vorgehensweise, einschließlich des Zeitplans der wichtigsten Ergebnisse und Zwischenberichte, für die wichtigsten Phasen der Entwicklung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.
b)
Strukturierte Tabelle mit den Empfehlungen der Ex-ante-Bewertung und der Art und Weise ihrer Umsetzung.
c)
Der vollständige Bericht der Ex-ante-Bewertung (einschließlich SUP-Anforderungen) ist dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums als Anhang beizufügen.

4.
Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats, SWOT) und Ermittlung der Bedürfnisse

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
a)
Die SWOT-Analyse umfasst folgende Abschnitte:

i)
Umfassende allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des Programmplanungsgebiets, basierend auf gemeinsamen und programmspezifischen Kontextindikatoren und anderen aktuellen qualitativen Angaben;
ii)
im Programmplanungsgebiet ermittelte Stärken;
iii)
im Programmplanungsgebiet ermittelte Schwächen;
iv)
im Programmplanungsgebiet ermittelte Chancen;
v)
im Programmplanungsgebiet ermittelte Gefahren;
vi)
strukturierte Tabelle mit Daten zu den gemeinsamen und programmspezifischen Kontextindikatoren.

b)
Bedürfnisbewertung, untermauert durch die SWOT-Analyse, für jede Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: „Priorität” ) und jeden Schwerpunktbereich sowie die drei Querschnittsziele (Umwelt, einschließlich der spezifischen Bedürfnisse von Natura-2000-Gebieten gemäß dem prioritären Aktionsrahmen(1), Klimaschutz und Klimaanpassung, Innovation).

5.
Beschreibung der Strategie

a)
Eine Begründung der Auswahl der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu berücksichtigenden Bedürfnisse und Wahl der Ziele, Prioritäten, Schwerpunktbereiche und Zielsetzungen, untermauert durch Ergebnisse der SWOT-Analyse und der Bedürfnisbewertung. Soweit relevant, eine Begründung der in das Programm einbezogenen themenspezifischen Teilprogramme. Die Begründung dient insbesondere dem Nachweis, dass die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iv der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt sind.
b)
Die Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Begründung der Mittelzuweisungen für die Maßnahmen und die Angemessenheit der Finanzmittel für die gesetzten Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die auf der Interventionslogik beruhende Maßnahmenkombination basiert auf den Ergebnissen der SWOT-Analyse sowie auf der Begründung und Priorisierung der Bedürfnisse gemäß Buchstabe a.
c)
Eine Beschreibung des Verfahrens für das Erreichen der Querschnittsziele einschließlich der spezifischen Erfordernisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
d)
Eine zusammenfassende Tabelle der Interventionslogik, die die für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählten Prioritäten und Schwerpunktbereiche, die quantifizierten Ziele und die Maßnahmenkombination, mit der diese erreicht werden sollen, einschließlich der geplanten Ausgaben, ausweist. Die zusammenfassende Tabelle wird unter Nutzung der Eigenschaften des elektronischen Datenaustauschsystems ( „SFC2014” ) gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission(2) automatisch anhand der Informationen gemäß Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 11 generiert.
e)
Eine Beschreibung der Beratungskapazität, die gewährleistet, dass ausreichende Beratung und Unterstützung für die rechtlichen Anforderungen und die innovationsbezogenen Aktionen bereitstehen, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen, wie in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefordert, ergriffen wurden.

6. Prüfung von Ex-ante-Konditionalitäten anhand der folgenden strukturierten Tabellen:
a)
Informationen über die Bewertung der Anwendbarkeit von Ex-ante-Konditionalitäten.
b)
Für jede geltende allgemeine und prioritätsbezogene Ex-ante-Konditionalität in einer Tabelle:

i)
Prüfung ihrer Erfüllung;
ii)
Liste der Prioritäten/Schwerpunktbereiche und Maßnahmen, auf die sich die Konditionalität bezieht. Für eine indikative Liste der Prioritäten/Schwerpunktbereiche und Maßnahmen von besonderer Bedeutung für eine bestimmte Ex-ante-Konditionalität siehe Teil 4;
iii)
Liste relevanter Kriterien sowie Bewertung ihrer Erfüllung; und
iv)
Verweise auf Strategien, Rechtsakte oder andere relevante Dokumente, einschließlich Verweisen auf relevante Abschnitte und Artikel, die die Erfüllung eines gegebenen Kriteriums dokumentieren.

c)
Zwei separate Tabellen (eine für geltende allgemeine und eine für geltende prioritätsbezogene Ex-ante-Konditionalitäten), die entweder nicht erfüllt oder teilweise erfüllt sind, mit Angabe

i)
der nicht erfüllten Kriterien;
ii)
der Maßnahmen, die zur Erfüllung jedes dieser Kriterien zu treffen sind;
iii)
der Fristen für diese Maßnahmen; und
iv)
der für die Erfüllung zuständigen Stellen.

7.
Beschreibung des Leistungsrahmens

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
a)
Soweit relevant, Informationen über die Auswahl der Indikatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2, der Etappenziele, der wichtigsten Durchführungschritte sowie der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve. Die Zielsetzung muss im Rahmen der Strategie gemäß Nummer 5 Buchstabe a gerechtfertigt sein.
b)
Eine Tabelle, aus der für jede Priorität die Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve hervorgeht, sowie für jeden Indikator

i)
Ziele für 2025. Diese berücksichtigen nicht die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Nummer 12, und die staatliche Beihilfe in Form von zusätzlichen Mitteln gemäß Nummer 13 sowie die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
ii)
auf den Zielen basierende Etappenziele für 2018.

Falls der der leistungsbezogenen Reserve zugewiesene ELER-Gesamtbetrag von der anteiligen Aufteilung(3) der in der Partnerschaftsvereinbarung und in allen nationalen und regionalen Programmen (ausgenommen die zweckbestimmten nationalen Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die spezifischen Programme für die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) vorgegebenen gesamten nationalen leistungsgebundenen Reserve aus dem ELER abweicht, eine Begründung für die Zuweisung an die leistungsgebundene Reserve.

8.
Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen

1.
Beschreibung der allgemeinen Bedingungen, die für mehrere Maßnahmen gelten, soweit relevant einschließlich Definition des ländlichen Gebiets, Referenzniveau (Baseline), Cross-Compliance, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Vorschüssen, gemeinsamer Investitionsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen der Artikel 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Gegebenenfalls wird die Liste der zulässigen Kombinationen von Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums als Anhang beigefügt.

2.
Beschreibung der einzelnen Maßnahmen einschließlich

a)
Rechtsgrundlage;
b)
Allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Interventionslogik und ihres Beitrags zu Schwerpunktbereichen und Querschnittszielen;
c)
Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien; bei Gewährung von Fördermitteln für ein Finanzinstrument, das im Rahmen von Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt wird, Beschreibung der Art des Finanzinstruments, allgemeine Kategorien der Endbegünstigten, allgemeine Kategorien der förderfähigen Kosten und Förderhöchstbetrag. Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden, sind separat zu beschreiben;
d)
Beschreibung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und/oder Arten von Vorhaben:

i)
Risiken bei der Durchführung der Maßnahmen und/oder der Art von Vorhaben;
ii)
Klimaschutzmaßnahmen;
iii)
Gesamtbewertung der Maßnahme und/oder Art von Vorhaben.

Für die Maßnahme gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält die Beschreibung eine Tabelle zur Erläuterung der Beziehung zwischen Agrarumwelt- und Klimavorhaben und den Methoden für ihre Überprüfung und Kontrolle;

e)
Beschreibung jeder einzelnen Maßnahme und/oder Art von Vorhaben wie folgt:

1.
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung der erforderlichen Kapazitäten (in Form von Personalqualifikationen und regelmäßiger Schulung) der Wissenstranfer anbietenden Stellen, damit diese ihren Aufgaben nachkommen können;

Festlegung von Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014.

2.
Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Allgemeine Grundregeln, die angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrungen mit Beratungstätigkeiten und Verlässlichkeit in den Bereichen, in denen beraten wird, gewährleisten. Ermittlung der Themen, die die Beratung abdecken wird.

3.
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Angabe förderfähiger und auf nationaler Ebene anerkannter Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel und Bestätigung, dass diese Qualitätsregelungen die Kriterien gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung(EU) Nr. 1305/2013 erfüllen;

Angabe freiwilliger förderfähiger Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis übereinstimmend anerkannt wurden.

4.
Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung nichtproduktiver Investitionen;

Festlegung kollektiver Investitionen;

Festlegung integrierter Projekte;

Festlegung und Ermittlung der förderfähigen Natura-2000-Gebiete und sonstiger förderfähiger Gebiete von hohem Naturschutzwert;

Beschreibung der Ausrichtung der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe entsprechend der SWOT-Analyse, die für die Priorität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt wurde;

Liste neuer Rechtsvorschriften der Union, auf deren Grundlage Fördermittel gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden können;

soweit relevant, die Mindestnormen für Energieeffizienz gemäß Artikel 13 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

soweit relevant, Festlegung der Schwellenwerte gemäß Artikel 13 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

5.
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Definition des Begriffs „kleiner landwirtschaftlicher Betrieb” gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Definition der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ( „Zeitpunkt der Niederlassung” );

Definition der Begriffe „Obergrenze” und „Untergrenze” gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

besondere Förderbedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Inhaber eines Betriebs niederlassen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Informationen über die Anwendung der Übergangszeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Zusammenfassung der Anforderungen an den Geschäftsplan;

Inanspruchnahme der Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen mithilfe des Geschäftsplans zu kombinieren, sodass die Junglandwirte Zugang zu diesen Maßnahmen erhalten;

abgedeckte Diversifizierungsbereiche.

6.
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Definition des Begriffs „kleine Infrastruktur” , einschließlich „kleine touristische Infrastruktur” gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

gegebenenfalls besondere Ausnahmeregelung zur Förderung von Infrastrukturen größeren Maßstabs für Investitionen in Breitband und erneuerbare Energien;

die Mindestnormen für Energieeffizienz gemäß Artikel 13 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Festlegung der Schwellenwerte gemäß Artikel 13 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

7.
Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung und Rechtfertigung der Betriebsgröße, über die hinaus die Förderung von der Einreichung eines Waldbewirtschaftsplans oder eines gleichwertigen Instruments im Einklang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung abhängt;

Definition eines „gleichwertigen Instruments” .

Aufforstung und Anlage von Waldflächen

Festlegung der Arten, Flächen und Methoden zur Vermeidung ungeeigneter Aufforstung gemäß Artikel 6 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014, einschließlich Beschreibung der Umwelt- und Klimabedingungen für die Gebiete, für die eine Aufforstung vorgesehen ist, gemäß Artikel 6 Buchstabe b der genannten Verordnung;

Festlegung der Mindestumweltanforderungen gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014.

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Festlegung von Mindest- und Höchstzahl der pro Hektar zu pflanzenden und der, sobald ausgewachsen, beizubehaltenden Bäume sowie der zu verwendenden Waldbaumarten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Angabe der erwarteten Umweltvorteile der geförderten Systeme.

Vorbeugung und Behebung von Schäden infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Gegebenenfalls Verzeichnis von Schadorganismen von Pflanzen, die eine Katastrophe hervorrufen können;

Ermittlung von Waldgebieten, deren Waldbrandrisiko gemäß dem geltenden Waldschutzplan mittel bis hoch ist;

Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten — Beschreibung eines solchen Auftretens mit wissenschaftlichem Nachweis sowie gegebenenfalls mit Empfehlungen zum Umgang mit Schädlingen und Krankheiten durch wissenschaftliche Organisationen.

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

Definition von Arten förderfähiger Investitionen und ihres voraussichtlichen Umweltergebnisses und/oder öffentlichen Wertes.

8.
Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Beschreibung des offiziellen Verfahrens für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und -organisationen.

9.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Ermittlung und Festlegung der relevanten Baseline-Elemente; dazu zählen die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die relevanten Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), die relevanten Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts;

die Mindestanforderungen für Düngemittel müssen unter anderem die Regeln für gute fachliche Praxis, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG(6) für Betriebe außerhalb von nitratgefährdeten Gebieten eingeführt wurden, sowie die Anforderungen in Bezug auf Phosphorverunreinigung umfassen; die Mindestanforderungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen unter anderem die allgemeinen Grundsätze der integrierten Schädlingsbekämpfung gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), Anforderungen für die Zulassung zur Anwendung der Mittel und Einhaltung von Schulungsauflagen, Anforderungen an die sichere Lagerung, die Prüfung der Ausbringungsgeräte und Regelungen für den Einsatz von Pestiziden in der Nähe von Gewässern und anderen sensiblen Bereichen, wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, beinhalten;

Eine Tabelle zur Erläuterung der Beziehung zwischen Agrarumwelt- und Klimavorhaben und einschlägigen üblichen landwirtschaftlichen Verfahren sowie die relevanten Elemente des Referenzniveaus (Baseline-Elemente), d. h. guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Mindestanforderungen an die Betriebsführung, Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, sonstige relevante nationale/regionale Vorschriften und Mindesttätigkeiten.

Auflistung der lokalen Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, und der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten, Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung und des Umfangs der Transaktionskosten; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährte Beihilfen, einschließlich der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden; gegebenenfalls die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

10.
Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Ermittlung und Festlegung der relevanten Baseline-Elemente; dazu zählen die relevanten verbindlichen Standards gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die relevanten Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die relevanten Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen nach nationalem Recht;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten, Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung und des Umfangs der Transaktionskosten; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährte Beihilfen, einschließlich der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden; gegebenenfalls die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

11.
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Für Natura 2000: Gebiete, in denen die Richtlinien 92/43/EWG des Rates und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) durchführt werden sollen, und Verpflichtungen der Landwirte infolge der entsprechenden nationalen/regionalen Verwaltungsbestimmungen;

falls andere abgegrenzte Gebiete zum Schutz der Natur mit umweltspezifischen Beschränkungen im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden sollen: Angabe der Gebiete und des Beitrags zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG;

für Zahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie: Definition wesentlicher Änderungen der Landnutzungsart und Beschreibung der Verbindungen zu den Programmen mit Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ( „Wasserrahmenrichtlinie” );

Ermittlung und Definition der Baseline-Elemente; bei Natura-2000-Zahlungen fallen darunter der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; bei Zahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie fallen darunter die verbindlichen Standards gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Angabe der Verbindung zwischen der Durchführung der Maßnahme und des prioritären Aktionsrahmens (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG);

Festlegung der Einschränkungen/Nachteile, auf deren Grundlage Zahlungen bewilligt werden können und Angabe verbindlicher Bewirtschaftungsmethoden;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen, einschließlich der Beschreibung der geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie gemäß Artikel 30 Absatz 4 der genannten Verordnung für die Wasserrahmenrichtlinie, die als Referenz verwendet werden für die Berechnungen von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und der WRRL; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährte Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden.

12.
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung des Schwellenwerts für die Fläche eines Betriebs, auf dessen Grundlage der Mitgliedstaat die Degressivität der Zahlungen berechnet.

Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete

Beschreibung der Einheit der lokalen Ebene, auf der die Gebiete ausgewiesen werden;

Beschreibung der Anwendung der Methode, einschließlich der Kriterien gemäß Artikel 32 der Regulation (EU) No 1305/2013 für die Abgrenzung der drei in diesem Artikel genannten Gebietskategorien, einschließlich Beschreibung und Ergebnisse der Feinabstimmung für andere Gebiete als Berggebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind.

13.
Tierschutz (Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung und Benennung der nationalen und der EU-Anforderungen entsprechend den verbindlichen Standards gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen/tierzuchttechnischen Annahmen und Parameter, einschließlich Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung.

14.
Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung und Rechtfertigung der Betriebsgröße, über die hinaus eine Förderung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftsplans oder eines gleichwertigen Instruments abhängt;

Definition eines „gleichwertigen Instruments” ;

Benennung der relevanten verbindlichen Standards aus dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten nationalen Rechtsvorschriften;

Beschreibung der Methodik und der Annahmen und Parameter, einschließlich Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung.

15.
Zusammenarbeit (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Spezifikation der Charakteristika von Pilotprojekten, Clustern, Netzen, kurzen Versorgungswegen und lokalen Märkten.

16.
Risikomanagement (Artikel 36 bis 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Beschreibung der Mechanismen, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine Überkompensation erfolgt.

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

Beschreibung der Förderfähigkeitskriterien für Versicherungsverträge, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:

a)
konkrete versicherte Risiken,
b)
Abdeckung konkreter wirtschaftlicher Einbußen,

Verfahrensvorschriften für die Festlegung der Methode zur Berechnung des Anteils der zerstörten durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Landwirts.

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

Grundregeln für Finanzierungsvereinbarungen sowie die Errichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit, darunter insbesondere:

a)
Auflistung der Fälle von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder Umweltvorfällen, in deren Folge Landwirten u. U. eine Entschädigung zu zahlen ist, ggf. mit des geografischen Bereichs,
b)
Bewertungskriterien, nach denen für ein bestimmtes Ereignis eine Ausgleichszahlung an die Betriebsinhaber gezahlt wird,
c)
die Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Kosten, die wirtschaftliche Einbußen darstellen,
d)
die Berechnung der Verwaltungskosten,
e)
die Methode zur Berechnung des Anteils der zerstörten durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Landwirts,
f)
etwaige Obergrenzen für die förderungsfähigen Kosten;

stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen.

Instrument zur Einkommensstabilisierung

Grundregeln für Finanzierungsvereinbarungen und für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie für die Gewährung der Entschädigungen an Landwirte, darunter insbesondere:

a)
die Berechnung der Verwaltungskosten,
b)
Regeln für die Berechnung des Einkommensrückgangs,
c)
etwaige Obergrenzen für die förderungsfähigen Kosten;

stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen.

17.
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (LEADER) (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 43 und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Beschreibung der obligatorischen Elemente der von der örtlichen Bevölkerung durchgeführten Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (im Folgenden: „CLLD” ), aus denen sich die LEADER-Maßnahme zusammensetzt: vorbereitende Unterstützung, Durchführung von Vorhaben im Rahmen der CLLD-Strategie, Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe (im Folgenden: „LAG” ), laufende Kosten und Sensibilisierung gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

Beschreibung der Verwendung des LEADER Start-up-Kits gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als besondere Art der vorbereitenden Unterstützung, soweit relevant;

Beschreibung des Systems für fortlaufende Antragstellung für LEADER-Kooperationsprojekte gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Verfahren und Zeitplan für die Auswahl der lokalen Entwicklungsstrategien;

Begründung der für die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien ausgewählten geografischen Gebiete, deren Bevölkerung außerhalb der Grenzen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 liegt;

Koordinierung mit anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden: „ESI-Fonds” ) in Bezug auf CLLD, einschließlich möglicher Lösung hinsichtlich der Verwendung der Option des federführenden Fonds, und etwaige globale Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds bei der Finanzierung der vorbereitenden Unterstützung;

Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Zahlung von Vorschüssen;

Festlegung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der LAG im Rahmen von LEADER, insbesondere im Hinblick auf ein nicht-diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren und objektive Kriterien für die Auswahl von Vorhaben gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

Beschreibung der vorgesehenen Koordinierungsmechanismen und Sicherstellung der Komplementarität, wobei Vorhaben, die im Rahmen anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und Existenzgründungsbeihilfen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

Investitionen im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und

Zusammenarbeit im Rahmen von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, insbesondere bei der Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien durch öffentlich-private Partnerschaften.

9.
Bewertungsplan, in folgende Abschnitte unterteilt:

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1.
Ziele und Zweck

Eine Erklärung von Zielen und Zweck des Bewertungsplans, basierend auf der Zusicherung, dass genügend angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, insbesondere um die für die Programmlenkung, die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen, und um sicherzustellen, dass die für die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

2.
Verwaltung und Koordinierung

Kurze Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit Nennung der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten. Erläuterung der inhaltlichen und zeitplanmäßigen Verbindung der Bewertungstätigkeiten mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

3.
Bewertungsthemen und -aktivitäten

Vorläufige Beschreibung der Bewertungsthemen und der voraussichtlichen Bewertungstätigkeiten, einschließlich (ohne jedoch darauf begrenzt zu sein) Erfüllung der Bewertungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Zu beschreiben sind
a)
Tätigkeiten, die zur Bewertung des Beitrags der einzelnen Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 4 derselben Verordnung erforderlich sind, sowie die Bewertung von Ergebnis- und Wirkungsindikatorwerten, die Analyse von Nettoeffekten, thematische Fragen, einschließlich Teilprogramme, Querschnittsfragen, das nationale Netz für den ländlichen Raum, der Beitrag von CLLD-Strategien;
b)
geplante Unterstützung für die Bewertung auf Ebene der lokalen Aktionsgruppen;
c)
programmspezifische Elemente wie notwendige Tätigkeiten zur Entwicklung von Methoden oder Einbindung spezifischer Politikbereiche.

4.
Daten und Informationen

Kurze Beschreibung des Systems für die Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung, und Berichterstattung in Bezug auf statistische Informationen zur Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie für die Bereitstellung der Begleitungsdaten für die Bewertung. Identifizierung zu nutzender Datenquellen, von Datenlücken sowie potenziellen institutionellen Problemen im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung und Lösungsvorschlägen. Aus diesem Abschnitt muss hervorgehen, dass angemessene Datenverwaltungssysteme rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5.
Zeitrahmen

Wichtige Etappenziele des Programmplanungszeitraums und vorläufiger Überblick über die benötigte Zeit zur Gewährleistung, dass die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.

6.
Kommunikation

Beschreibung, wie die Bewertungsergebnisse an die Zielgruppe der Begünstigten weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die weitere Verwendung der Bewertungsergebnisse.

7.
Ressourcen

Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Bewertungsplans mit Angaben zu Verwaltungskapazität, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätenaufbau, die gewährleisten sollen, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.

10. Finanzierungsplan, mit separaten strukturierten Tabellen für die Buchstaben a bis d, wobei für das Aufbauinstrument der Europäischen Union die Informationen gemäß Buchstabe e separat angegeben werden

a)
die jährliche ELER-Beteiligung

i)
für alle Arten von Regionen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
ii)
an den Beträgen gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und dem ELER übertragene Finanzmittel gemäß Artikel 58 Absatz 6 der genannten Verordnung,
iii)
an den der Leistungsreserve zugewiesenen Mitteln gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b) den einheitlichen Beteiligungssatz des ELER für alle Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach Arten von Regionen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

c) die Aufschlüsselung nach Maßnahmen oder Arten von Vorhaben mit spezifischem ELER-Beteiligungssatz:
i)
Gesamtbeteiligung der Union, ELER-Beteiligungssatz und vorläufige Aufschlüsselung der Gesamtbeteiligung der Union nach Schwerpunktbereichen(10),
ii)
für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 17 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: die Gesamtbeteiligung der Union, die Vorhaben gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehalten ist,
iii)
für technische Hilfe: die Gesamtbeteiligung der Union und der Satz der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
iv)
für die Ausgaben für rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt wurden und die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine Entsprechung haben: die Gesamtbeteiligung der Union und der ELER-Beteiligungssatz,
v)
für Vorhaben gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mitgliedstaat beschließt, den Mindestschwellenwert für die Einbußen zwischen 20 und 30 % festzusetzen, und für Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die anwendbare ELER-Beteiligung und der vorläufige Beteiligungssatz.
Wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit einem spezifischen ELER-Beteiligungssatz zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beiträgt, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente und andere Vorhaben sowie ein vorläufiger ELER-Betrag, der der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben. Für die Maßnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entspricht die ELER-Beteiligung, die Vorhaben im Rahmen von Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung vorbehalten ist, dem Beitrag der Maßnahme zu den Prioritäten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 derselben Verordnung. Für die Zwecke der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 37 und des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung ist die Beteiligung des ELER, die für die förderfähigen öffentlichen Ausgaben des betreffenden Programms zu zahlen ist, auf Maßnahmenebene einzuhalten;

d) die indikative Aufschlüsselung nach Maßnahmen der Gesamtbeteiligung der Union für jedes Teilprogramm.

e)
für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013:

i)
die jährliche Beteiligung;
ii)
den für die geförderten Maßnahmen geltenden Beteiligungssatz;
iii)
die Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen;
iv)
Beteiligung für technische Hilfe;
v)
wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit Beteiligung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt wird, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente sowie eine vorläufige Förderung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union, die der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben;
vi)
für Vorhaben gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mitgliedstaat beschließt, den Mindestschwellenwert für die Einbußen zwischen 20 % und 30 % festzusetzen, und für Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die anwendbare Beteiligung des Aufbauinstruments der Europäischen Union und der vorläufige Beteiligungssatz.

11. Indikatorplan bestehend aus separaten strukturierten Tabellen
a)
mit den — nach Schwerpunktbereichen — quantifizierten Zielen zusammen mit den geplanten Ergebnissen und den vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben für die für den betreffenden Schwerpunktbereich ausgewählten Maßnahmen, einschließlich Zwischensummen dieser geplanten Ergebnisse und vorgesehenen Gesamtausgaben, die aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden.
b)
bei Land- und Forstwirtschaft: die genaue Berechnung der Ziele der Prioritäten gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
c)
mit qualitativer Angabe des zusätzlichen Beitrags von Maßnahmen zu anderen Schwerpunktbereichen.
d)
die vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben im Zusammenhang mit der Förderung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, wenn der Mindestschwellenwert für die Einbußen unter 30 % liegt.

12.
Zusätzliche nationale Finanzierung

Für Maßnahmen und Vorhaben nach Artikel 42 des Vertrags: eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Beträge je Maßnahme, und Angabe der Erfüllung der Kriterien im Rahmen der genannten Verordnung.

13.
Für die Bewertung der staatlichen Beihilfe benötigte Elemente

Für Maßnahmen und Vorhaben, für die Artikel 42 des Vertrags nicht gilt: die Tabelle der Beihilferegelungen nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die für die Durchführung der Programme zu verwenden ist, einschließlich der Bezeichnung der Beihilferegelung, sowie der ELER-Beitrag, die nationale Kofinanzierung und die zusätzliche nationale Finanzierung. Während der gesamten Programmlaufzeit ist die Kompatibilität mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen zu gewährleisten. Der Tabelle liegt eine Verpflichtung des Mitgliedstaats bei, aus der hervorgeht, dass diese Maßnahmen, sofern dies gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen oder nach einer speziellen Regelung im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags einzeln mitgeteilt werden.

14. Informationen zur Komplementarität, in folgende Abschnitte untergliedert: Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
1.
Beschreibung der Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität und Kohärenz mit:

anderen Unionsinstrumenten, insbesondere mit den ESI-Fonds und Säule 1, einschließlich Ökologisierungsmaßnahmen, und anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik;

hat ein Mitgliedstaat beschlossen, ein nationales Programm und ein Bündel regionaler Programme gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorzulegen: Informationen über die Komplementarität dieser Programme.

2.
Soweit relevant, Angaben zur Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union, einschließlich LIFE(11).

15. Regelungen zur Umsetzung des Programms, in folgende Abschnitte untergliedert: Für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nur die Buchstaben a, b und c dieser Nummer.
a)
Angabe aller in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat und Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur des Programms gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Regelung gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
b)
geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses;
c)
Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms, auch im Rahmen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, unter Verweis auf die Informations- und PR-Strategie gemäß Artikel 13;
d)
Beschreibung der Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz mit den lokalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER, den im Rahmen der Kooperationsmaßnahme gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geplanten Tätigkeiten, den Maßnahmen zur Grundversorgung und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 20 der Verordnung und anderen ESI-Fonds;
e)
Beschreibung der Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
f)
Beschreibung der Inanspruchnahme technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur Verwaltung, zur Begleitung, zur Bewertung, zur Information und Kommunikation, zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zur Kontrolle und Prüfung des Programms und seiner Durchführung, sowie Maßnahmen betreffend vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

16.
Zur Einbindung von Partnern ergriffene Maßnahmen

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Liste getroffener Maßnahmen zur Einbindung von Partnern, Gegenstand und Zusammenfassung des Ergebnisses der diesbezüglichen Konsultationen.

17.
Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Beschreibung
a)
des Verfahrens und des Zeitplans für die Einrichtung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum;
b)
der geplanten Organisation des Netzwerks insbesondere Art der Einbindung von Organisationen und Verwaltungen einschließlich Partnerschaften in die ländliche Entwicklung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Möglichkeiten zur Erleichterung der Vernetzung;
c)
in Kurzform der Kategorien der Haupttätigkeiten des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum im Einklang mit den Zielen des Programms;
d)
der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

18.
Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit, der Kontrollierbarkeit und des Fehlerrisikos

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zahlstelle zur Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Maßnahmen;

Erklärung der funktionell unabhängigen Behörde gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Bestätigung der Angemessenheit und Korrektheit der Berechnungen von Standardkosten, zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten.

19.
Übergangsregelungen

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Beschreibung der Übergangsbedingungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen;

indikative Übertragungstabelle.

20.
Thematische Teilprogramme

20.1.
SWOT und Bedarfsermittlung

a)
Analyse nach der SWOT-Methodik, in folgende Abschnitte untergliedert:

i)
umfassende allgemeine Beschreibung des Themas des Teilprogramms, basierend auf gemeinsamen und programmspezifischen Kontextindikatoren und qualitativen Angaben;
ii)
Stärken je nach Thema des Teilprogramms;
iii)
Schwächen je nach Thema des Teilprogramms;
iv)
Chancen je nach Thema des Teilprogramms;
v)
Risiken je nach Thema des Teilprogramms;

b)
Bedürfnisermittlung, belegt durch die SWOT-Analyse, für jede Priorität und jeden Schwerpunktbereich und die drei Querschnittsziele (Umwelt, Klimaschutz und Klimaanpassung, Innovation), zu denen das thematische Teilprogramm beiträgt.

20.2.
Beschreibung der Strategie

a)
Soweit nicht allen gemäß Nummer 20 Absatz 1 Buchstabe b ermittelten Bedürfnissen im Rahmen des thematischen Teilprogramms gerecht werden kann: eine Rechtfertigung der ausgewählten zu berücksichtigenden Bedürfnisse und die Wahl der Ziele, Prioritäten und Schwerpunktbereiche, basierend auf der SWOT-Analyse und der Bedürfnisermittlung;
b)
Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Begründung der Mittelzuweisungen für die Maßnahmen und Angemessenheit der Finanzmittel für die gesetzten Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die in die Interventionslogik einbezogene Maßnahmenkombination basiert auf der SWOT-Analyse und, soweit relevant, der Begründung und Priorisierung der Bedürfnisse gemäß Buchstabe a;
c)
eine Beschreibung des Verfahrens für das Erreichen der Querschnittsziele einschließlich der spezifischen Erfordernisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
d)
eine zusammenfassende Tabelle der Interventionslogik, die die für das Teilprogramm ausgewählten Prioritäten und Schwerpunktbereiche, die quantifizierten Ziele und die Maßnahmenkombination, mit der diese erreicht werden sollen, einschließlich der geplanten Ausgaben, ausweist. Die zusammenfassende Tabelle wird aus den gemäß Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 11 übermittelten Informationen unter Verwendung der Merkmale von SFC2014 automatisch generiert.

20.3. Indikatorplan bestehend aus separaten strukturierten Tabellen mit
a)
den — nach Schwerpunktbereichen — quantifizierten Zielen, zusammen mit den geplanten Ergebnissen und den vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben für die für den betreffenden Schwerpunktbereich ausgewählten Maßnahmen;
b)
bei Land- und Forstwirtschaft: der genauen Berechnung der Ziele der Prioritäten gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

TEIL 2

1.
Bezeichnung der nationalen Rahmenregelung

2.
Mitgliedstaat

a)
Von der Rahmenregelung abgedecktes geografisches Gebiet;
b)
Einstufung der Regionen.

3.
Allgemeine Darlegung der Beziehungen zwischen nationaler Rahmenregelung, Partnerschaftsvereinbarung und Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

4.
Zusammenfassende Tabelle mit dem an den Mitgliedstaat fließenden ELER-Gesamtbeitrag für den gesamten Programmplanungszeitraum, aufgeschlüsselt nach Regionen und Jahren, ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, sowie separat der Beitrag dieser zusätzlichen Mittel an den Mitgliedstaat für die Jahre 2021 und 2022

5.
Beschreibung der Maßnahmen

1.
Beschreibung der allgemeinen Bedingungen, die für mehr als eine Maßnahme gelten, einschließlich — soweit relevant — Definition des ländlichen Gebiets, Referenzniveau (Baseline), Cross-Compliance, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Vorschüssen.
2.
Beschreibung der einzelnen Maßnahmen einschließlich

a)
Rechtsgrundlage;
b)
Allgemeiner Beschreibung der Maßnahme, einschließlich allgemeiner Grundregeln für ihre Interventionslogik und ihres Beitrags zu Schwerpunktbereichen und Querschnittszielen;
c)
Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien; bei Gewährung von Fördermitteln für ein Finanzinstrument, das im Rahmen von Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt wird, Beschreibung der Art des Finanzinstruments, allgemeine Kategorien der Endbegünstigten, allgemeine Kategorien der förderfähigen Kosten und Förderhöchstbetrag. Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden, sind separat zu beschreiben;
d)
Grundregeln für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und, soweit relevant, die Methodik für die Berechnung des Förderbetrags;
e)
soweit relevant, Beschreibung jeder einzelnen Maßnahme gemäß Teil 1 Nummer 8 Absatz 2.

6.
Soweit relevant, zusätzliche nationale Finanzmittel:

Bei Maßnahmen und Vorhaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen: eine Tabelle über zusätzliche nationale Finanzmittel je Maßnahme gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Angaben zur Erfüllung der Kriterien im Rahmen der Verordnung.

7.
Soweit relevant, für die staatsbeihilferechtliche Würdigung benötigte Elemente

Für Maßnahmen und Vorhaben, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen: die Tabelle der Beihilferegelungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die für die Durchführung der Programme zu verwenden ist, einschließlich Bezeichnung und Referenzen der Beihilferegelung, ELER-Beitrag, nationaler Kofinanzierung und zusätzlicher nationaler Finanzmittel. Während der gesamten Programmlaufzeit ist die Kompatibilität mit den Regeln der Union für staatliche Beihilfen zu gewährleisten. Der Tabelle liegt eine Verpflichtung des Mitgliedstaats bei, aus der hervorgeht, dass diese Maßnahmen, sofern dies gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen oder nach einer speziellen Regelung im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags einzeln mitgeteilt werden. Erklärung, ob die Maßnahme/das Vorhaben im Rahmen der nationalen Rahmenregelung oder der betreffenden Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums für eine staatliche Beihilfe in Frage kommt.

TEIL 3

1.
Bezeichnung des spezifischen Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

2.
Mitgliedstaat oder Verwaltungsregion

a)
vom Programm abgedecktes geografisches Gebiet;
b)
Einstufung der Region.

3.
Ex-ante-Bewertung

a)
Beschreibung des Verfahrens, einschließlich des Zeitplans für wichtige Schritte und Zwischenberichte, für die wichtigsten Phasen der Entwicklung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum.
b)
Strukturierte Tabelle mit den Empfehlungen der Ex-ante-Bewertung und der Art und Weise ihrer Umsetzung.
c)
Der vollständige Bericht über die Ex-ante-Bewertung liegt dem Programm für nationale Netzwerke für den ländlichen Raum bei.

4.
Bewertungsplan, in folgende Abschnitte unterteilt:

1.
Ziele und Zweck

Angabe von Ziel und Zweck des Bewertungsplans, basierend auf der Zusicherung, dass ausreichende und angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, um insbesondere die für die Programmlenkung, die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen und sicherzustellen, dass die für die Bewertung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

2.
Verwaltung und Koordinierung

Kurze Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems für das Programm für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum mit Angabe der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten. Erläuterung der inhaltlichen und zeitlichen Knüpfung der Bewertungstätigkeiten an die Durchführung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum.

3.
Bewertungsthemen und -aktivitäten

Vorläufige Beschreibung der Bewertungsthemen, bezogen auf das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, und der absehbaren Bewertungstätigkeiten, einschließlich (jedoch ohne darauf begrenzt zu sein) Erfüllung der Bewertungsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Zu beschreiben sind die erforderlichen Tätigkeiten zur Bewertung des Beitrags des Programms zu den Zielen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, die Prüfung von Ergebnisindikatorwerten und die Analyse der Nettowirkungen. Programmspezifische Elemente wie notwendige Tätigkeiten zur Entwicklung von Methodiken oder Einbindung spezifischer Politikbereiche.

4.
Daten und Informationen

Kurze Beschreibung des Systems für die Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung und Mitteilung statistischer Informationen über die Durchführung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum und die Bereitstellung der Kontrolldaten für die Bewertung. Festlegung von heranzuziehenden Datenquellen, Datenlücken, potenziellen institutionellen Problemen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten und Lösungsvorschlägen. Aus diesem Abschnitt muss hervorgehen, dass angemessene Datenverwaltungssysteme rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5.
Zeitrahmen

Wichtige Etappenziele des Programmplanungszeitraums und vorläufiger Überblick über die benötigte Zeit zur Gewährleistung, dass die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.

6.
Kommunikation

Beschreibung, wie die Bewertungsergebnisse an die Zielgruppe der Begünstigten weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die weitere Verwendung der Bewertungsergebnisse.

7.
Ressourcen

Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Bewertungsplans mit Angaben zu Verwaltungskapazität, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätenaufbau, die gewährleisten sollen, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.

5. Finanzierungsplan, mit Angaben über
a)
die jährliche ELER-Beteiligung ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
b)
die Gesamtbeteiligung der Union und den ELER-Beteiligungssatz;
c)
für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013:

i)
die jährliche Beteiligung;
ii)
die Gesamtbeteiligung und den Beteiligungssatz.

6. Regelung zur Umsetzung des Programms, in folgende Abschnitte untergliedert:
a)
Benennung aller in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat und Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur des Programms gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Regelung gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
b)
geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses;
c)
Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems.

7.
Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum (NRN)

Beschreibung
a)
des Verfahrens und des Zeitplans für die Einrichtung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum;
b)
der geplanten Errichtung und des geplanten Betriebs des Netzwerks für den ländlichen Raum, insbesondere Art der Einbindung von Organisationen und Verwaltungen, einschließlich Partnerschaften, in die ländliche Entwicklung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Möglichkeiten zur Erleichterung der Vernetzung;

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum über das spezifische Programm für das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum und über regionale Programme zu fördern: Informationen über Komplementaritäten zwischen den Programmen;

c)
in Kurzform der Kategorien der Haupttätigkeiten des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum im Einklang mit den Zielen des Programms;
d)
der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

TEIL 4

1.
SPEZIFISCHE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN FÜR DIE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
(12)(13)(14)(15)
Priorität der Union für LE/ESI-VO: Thematisches Ziel (TZ)Ex-ante-KonditionalitätErfüllungskriterienAnwendbarkeit auf Schwerpunktbereiche, Maßnahmen
Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements

3.1.
Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.
Nationale oder regionale Risikobewertungen umfassen folgende Elemente:

Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden, sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

Schwerpunktbereich 3B

Maßnahmen nach den Artikeln 18, 24 sowie 36 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

4.1.
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ): Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.
Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt.

Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C

Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

4.2.
Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.
Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden in den Programmen näher ausgeführt.

Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C

Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

4.3.
Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt.
Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt.

Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C

Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

TZ 4: Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

5.1.
Bereich Energieeffizienz: Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12);

Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

Schwerpunktbereich(e): 5B

Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

5.2.
Wasserwirtschaft: Es besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.
In über den ELER geförderten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt.

Schwerpunktbereich: 5A

Maßnahmen nach den Artikeln 17 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

5.3.
Erneuerbare Energien: Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern(15).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

Schwerpunktbereich: 5C

Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten

TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien — Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel)

6.1.
Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.
Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan enthält Folgendes:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

Schwerpunktbereich: 6C

Maßnahmen nach den Artikeln 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

2.
ALLGEMEINE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN
(16)(17)(18)
Ex-ante-KonditionalitätErfüllungskriterienAnwendbarkeit auf Schwerpunktbereiche, Maßnahmen
Gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013Gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
1.
Antidiskriminierung
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Antidiskriminierung.

Schwerpunktbereich: 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

2.
Gleichstellung der Geschlechter
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen.

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie in Bezug auf das Gender Mainstreaming.

Schwerpunktbereich(e): 6A, 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

3.
Menschen mit Behinderung
Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) im Rahmen der ESI-Fonds im Einklang mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates(16) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben;

Vorkehrungen, um die Begleitung der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds bei der Erstellung und Umsetzung der Programme zu gewährleisten.

Schwerpunktbereich(e): 6A, 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

4.
Öffentliches Beschaffungswesen
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen;

Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter.

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Schwerpunktbereich(e): 2A, 5A, 5B, 5C, 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15, 17, 19 und 20, Artikel 21 Buchstabe e und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

5.
Staatliche Beihilfen
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter.

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

Alle Schwerpunktbereiche und Maßnahmen, vorausgesetzt, die diesbezüglichen Vorhaben fallen nicht unter Artikel 42 des Vertrags
6.
Umweltvorschriften im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der strategischen Umweltprüfung (SUP)
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(17) (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18) (SUP).

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten.

Schwerpunktbereich(e): 2A, 3A, 4A, 4B, 4C, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 6A, 6C

Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20, 21 sowie 28 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

7.
Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren
Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können. Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird.

Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen:

Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt;

Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten;

Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes:

die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist;

die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren;

die Erfüllung der folgenden Indikatoranforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, einer Reaktion auf politische Gegebenheiten und eine zeitgerechte Erfassung von Daten;

Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt.

Findet Anwendung, ist jedoch bereits erfüllt, Gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem (CMES)

TEIL 5

Maßnahmen- und Teilmaßnahmencodes

Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013Maßnahmencode im Rahmen dieser VerordnungTeilmaßnahme für die ProgrammplanungTeilmaßnahmencode im Rahmen dieser Verordnung
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen1Förderung für Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen1.1
Förderung für Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen1.2
Förderung für den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie für den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe1.3
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste2Förderung für Hilfe bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten2.1
Förderung für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe2.2
Förderung der Ausbildung von Beratern2.3
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel3Förderung der neuen Teilnahme an Qualitätsregelungen3.1
Förderung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden3.2
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Investitionen in materielle Vermögenswerte4Förderung für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe4.1
Förderung für Investitionen in die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen4.2
Förderung für Investitionen in Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft4.3
Förderung für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen4.4
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen5Förderung für Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen5.1
Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial5.2
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen6Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte6.1
Existenzgründungsbeihilfe für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten6.2
Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe6.3
Förderung für Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten6.4
Zahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen6.5
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten7Förderung für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert7.1
Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen7.2
Förderung für die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen7.3
Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur7.4
Förderung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen7.5
Förderung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins7.6
Förderung für Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern7.7
Sonstiges7.8
Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern8Förderung für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern8.1
Förderung für die Einrichtung und Unterhaltung von Agrarforstsystemen8.2
Förderung für die Vorbeugung von Waldschäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse8.3
Förderung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen8.4
Förderung für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme8.5
Förderung für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse8.6
Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen9Förderung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft9
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Agrarumwelt- und Klimamaßnahme10Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen10.1
Förderung für die Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft10.2
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Ökologischer/biologischer Landbau11Zahlungen für die Einführung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden11.1
Zahlungen für die Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden11.2
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie12Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete12.1
Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete12.2
Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete12.3
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete13Ausgleichszahlungen für Berggebiete13.1
Ausgleichszahlungen für andere, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete13.2
Ausgleichszahlungen für andere, aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete13.3
Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Tierschutz14Tierschutzzahlungen14
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder15Zahlungen für Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen15.1
Förderung für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen15.2
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Zusammenarbeit16Förderung für die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” 16.1
Förderung für Pilotprojekte und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien16.2
Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und Vermarktung von Tourismus16.3
Förderung für die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte und für Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen im Hinblick auf die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte16.4
Förderung für gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen und für gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren16.5
Förderung für die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren16.6
Förderung für Strategien, die nicht unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung fallen16.7
Förderung für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten16.8
Förderung für die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung16.9
Sonstiges16.10
Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Risikomanagement17Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämie17.1
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle17.2
Instrument zur Einkommensstabilisierung17.3
Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien18Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien18
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013Förderung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER19Vorbereitende Unterstützung19.1
Förderung für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung19.2
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe19.3
Förderung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung19.4
Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Technische Hilfe20Förderung für technische Hilfe (außer nationales Netzwerk für den ländlichen Raum)20.1
Förderung für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum20.2
Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind21Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind21
Artikel 39c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind22Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind22

TEIL 6

Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und Codes der Schwerpunktbereiche

PrioritätArtikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013/Code des SchwerpunktbereichsSchwerpunktbereich
Priorität 1: Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen GebietenArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 1AFörderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 1BStärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zum Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 1CFörderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft
Priorität 2: Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen WaldbewirtschaftungArtikel 5 Absatz 2 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 2AVerbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 2BErleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels
Priorität 3: Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der LandwirtschaftArtikel 5 Absatz 3 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 3ASteigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette mittels Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 3BUnterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben
Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen ÖkosystemeArtikel 5 Absatz 4 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 4AWiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 4BVerbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 4CVerhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten WirtschaftArtikel 5 Absatz 5 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 5AEffizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 5BEffizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 5CErleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d = Schwerpunktbereich 5DVerringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e = Schwerpunktbereich 5EFörderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft
Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen GebietenArtikel 5 Absatz 6 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 6AErleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 6BFörderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 6CFörderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten

Fußnote(n):

(1)

Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Bestimmungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr.1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

(3)

Unter Zugrundelegung des ELER-Gesamtbeitrags zu jedem der betreffenden Programme.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(7)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(8)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(9)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(10)

Die vorläufige Aufschlüsselung der Gesamtbeteiligung der Union nach Schwerpunktbereichen ist zu verwenden im Kontext der Beteiligung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an den thematischen Zielen und den Klimaschutzzielen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Aussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung und, soweit relevant, der Berechnung der vorzubehaltenden Beträge gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(11)

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(12)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(13)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(14)

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.4.2006, S. 64).

(15)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(16)

Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(17)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(18)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

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