Artikel 45 VO (EU) 2014/897
Beteiligung an Projekten
1. An den Projekten sind Begünstigte aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgeführten teilnehmenden Partnerländer oder der Russischen Föderation beteiligt.
2. Bei den Begünstigten handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, denen ein Zuschuss für ein Projekt gewährt wurde. Natürliche Personen können Begünstigte sein, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist. Über die Teilnahme natürlicher Personen wird auf Programmebene entschieden.
3. Die in Absatz 1 genannten Begünstigten müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Es muss sich um Staatsangehörige eines der teilnehmenden Länder oder um juristische Personen, die tatsächlich im Programmgebiet niedergelassen sind, oder um internationale Organisationen mit einem Sitz im Programmgebiet handeln. Ein europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit kann unabhängig vom Ort seiner Niederlassung Begünstigter sein, wenn sein geografisches Tätigkeitsgebiet innerhalb des Programmgebiets liegt;
- b)
- sie müssen die für das jeweilige Auswahlverfahren festgelegten Förderkriterien erfüllen;
- c)
- sie dürfen sich nicht in einer der Ausschlusssituationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.
4. Begünstigte, die den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kriterien nicht entsprechen, können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begünstigten teilnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Sie können nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 teilnehmen;
- b)
- ihre Teilnahme ist angesichts der Art und der Ziele des Projekts sowie für dessen wirksame Durchführung erforderlich;
- c)
- der aus dem Programm bereitgestellte Gesamtbetrag für Begünstigte, die die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kriterien nicht erfüllen, liegt nicht über der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Schwelle.
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