Artikel 46 VO (EU) 2014/897

Pflichten der Begünstigten

1. Im Rahmen jedes Projekts wird ein federführender Begünstigter benannt, der die Partnerschaft vertritt.

2. Alle Begünstigten arbeiten bei der Projektentwicklung und -durchführung aktiv zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Projekte zusammen. Jeder Begünstigte ist rechtlich und finanziell verantwortlich für die von ihm durchgeführten Maßnahmen und den ihm gewährten Anteil der Unionsmittel. Die spezifischen Pflichten und die finanziellen Verantwortlichkeiten der Begünstigten werden in der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Vereinbarung festgelegt.

3. Der federführende Begünstigte

a)
nimmt den Finanzbeitrag der Verwaltungsbehörde für die Durchführung der Projektmaßnahmen entgegen;
b)
stellt sicher, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und in vollem Einklang mit den unter Buchstabe c genannten Vereinbarungen erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte oder spezifische Abgaben mit gleicher Wirkung verringert;
c)
legt zusammen mit den anderen Begünstigten die Partnerschaftsmodalitäten in einer Vereinbarung mit Bestimmungen fest, die unter anderem eine Verwendung der für das Projekt bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
d)
trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Projekts;
e)
vergewissert sich, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die in dem Vertrag festgelegt und zwischen allen Begünstigten vereinbart wurden;
f)
vergewissert sich, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben gemäß Artikel 32 Absatz 1 überprüft wurden.

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