Artikel 47 VO (EU) 2014/897

Zuschussarten

1. Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:

a)
als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten im Sinne von Artikel 48;
b)
als Pauschalfinanzierungen, bei denen ein Prozentsatz für eine oder mehrere definierte Kostenkategorien festgelegt wird;
c)
als Pauschalbeträge;
d)
als Erstattung auf der Basis von Einheitskosten;
e)
als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, jedoch nur, wenn jede davon unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt.

2. Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnet, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen und die vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Vorschlag beigefügt und in den Vertrag aufgenommen wird. Bei Pauschalfinanzierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt. Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird für alle oder für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt. Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß Absatz 1 Buchstabe d wird für alle oder für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pro Einheit ein Fixbetrag angewandt.

3. Zuschüsse haben nicht zum Ziel oder zur Folge, dass im Rahmen des Projekts ein Gewinn erzielt wird. Die in Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Ausnahmen finden Anwendung.

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