Artikel 48 VO (EU) 2014/897
Förderfähigkeit der Kosten
1. Die Zuschüsse dürfen eine als Prozentsatz und als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Kosten berechnete Obergrenze nicht überschreiten. Sie dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
2. Förderfähige Kosten sind die dem Begünstigten tatsächlich entstehenden Kosten, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
- a)
-
Sie entstehen im Durchführungszeitraum des Projekts. Insbesondere gilt Folgendes:
- i)
- Kosten für Dienst- und Bauleistungen betreffen Kosten für Tätigkeiten während des Durchführungszeitraums. Kosten für Lieferungen betreffen Lieferungen einschließlich Installationsarbeiten während des Durchführungszeitraums. Die Unterzeichnung eines Vertrags, eine Bestellung oder die Übernahme einer Ausgabenverpflichtung während des Durchführungszeitraums für künftige Dienstleistungen, Bauleistungen oder Lieferungen nach Ablauf des Durchführungszeitraums erfüllen nicht dieses Erfordernis; Bargeldtransaktionen zwischen dem federführenden Begünstigten und den anderen Begünstigten werden nicht als entstandene Kosten anerkannt.
- ii)
- Die entstandenen Kosten sollten vor Vorlage der Abschlussberichte für das Projekt beglichen werden. Die Begleichung kann auch danach erfolgen, sofern die Kosten im Abschlussbericht unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungsdatums aufgelistet werden.
- iii)
- Ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten für das Projekt, u. a. für die Ausgabenprüfung, Rechnungsprüfung und Abschlussevaluierung des Projekts, die möglicherweise nach Ablauf des Durchführungszeitraums entstehen.
- iv)
- Sofern die Bestimmungen der Artikel 52 ff. eingehalten werden, dürfen vor Beginn des Durchführungszeitraums des Projekts Verfahren für die Auftragsvergabe gemäß den Artikeln 52 ff. eingeleitet und Verträge von den Begünstigten geschlossen werden.
- b)
- Sie werden im Gesamtkostenvoranschlag des Projekts angegeben.
- c)
- Sie sind für die Durchführung des Projekts erforderlich.
- d)
- Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den für ihn geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und üblichen Kostenrechnungsverfahren erfasst.
- e)
- Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
- f)
- Sie sind angemessen und gerechtfertigt und erfüllen die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und die Effizienz.
- g)
- Sie werden durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesen.
2a. Unbeschadet des Artikel 19 Absatz 1 kommen Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2023 beglichen werden, nicht für einen Unionsbeitrag in Betracht.
3. Zuschüsse können in folgenden Fällen rückwirkend gewährt werden:
- a)
- Der Antragsteller kann nachweisen, dass es notwendig war, das Projekt vor Unterzeichnung des Vertrags zu beginnen. Die förderfähigen Kosten dürfen jedoch nicht vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags entstanden sein, oder
- b)
- es handelt sich um Kosten im Zusammenhang mit Studien und Projektunterlagen, die eine Infrastrukturkomponente enthalten.
Die rückwirkende Gewährung eines Zuschusses für bereits abgeschlossene Projekte ist nicht zulässig.
3a. Abweichend von Absatz 3 sind Kosten von Projekten zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
4. Um den Aufbau solider Partnerschaften zu ermöglichen, sind bei Projekten, für die ein Zuschuss gewährt wurde, auch Kosten förderfähig, die vor Einreichung des Zuschussantrags entstanden sind, wenn außerdem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- sie sind nach Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entstanden;
- b)
- sie beschränken sich auf Reise- und Aufenthaltskosen für das von den Begünstigten beschäftigte Personal, wobei die Bedingungen des Absatzes 5 Buchstabe b zu erfüllen sind;
- c)
- sie überschreiten nicht den auf Programmebene festgelegten Höchstbetrag.
5. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind folgende direkte Kosten der Begünstigten förderfähig:
- a)
-
Kosten für das am Projekt beteiligte Personal, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- —
-
Sie stehen im Zusammenhang mit Kosten für Tätigkeiten, die der Begünstigte ohne das Projekt nicht durchführen würde.
- —
-
Sie dürfen die normalerweise vom Begünstigten getragenen Kosten nicht überschreiten, außer wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Durchführung des Projekts wesentlich ist.
- —
-
Sie beziehen sich auf die tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte einschließlich der Sozialabgaben und der sonstigen vergütungsbezogenen Kosten.
- b)
- Reise- und Aufenthaltskosen für das Personal und andere am Projekt beteiligte Personen, sofern sie weder die normalerweise vom Begünstigten gemäß seinen Regeln und Vorschriften getragenen Kosten noch die von der Kommission zum Zeitpunkt der Mission veröffentlichten Sätze überschreiten, wenn die Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder einer Pauschalfinanzierung erfolgt;
- c)
- Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von eigens für die Zwecke des Projekts beschafften (neuen oder gebrauchten) Ausrüstungsgegenständen und Waren, sofern sie den Marktpreisen entsprechen;
- d)
- Kosten für eigens für die Zwecke des Projekts erworbenen Verbrauchsmaterialien;
- e)
- Kosten von Aufträgen, die von den Begünstigten für die Zwecke des Projekts vergeben werden;
- f)
- Kosten, die sich unmittelbar aus den Anforderungen dieser Verordnung und des Projekts ergeben (z. B. Informationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit, Evaluierungen, externe Rechnungsprüfungen, Übersetzungen), einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (z. B. Überweisungsgebühren und finanzielle Sicherheiten).
6. Nach Artikel 4 können im Rahmen eines Programms zusätzliche Förderfähigkeitsbestimmungen für das gesamte Programm festgelegt werden.
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