Artikel 49 VO (EU) 2014/897

Nicht förderfähige Kosten

1. Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung werden nicht als förderfähig betrachtet:

a)
Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen;
b)
Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;
c)
vom Begünstigten geltend gemachte Kosten, die bereits aus dem Unionshaushalt finanziert werden;
d)
Erwerb von Immobilien für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Ausgaben für das betreffende Projekt;
e)
Wechselkursverluste;
f)
sofern nicht in mit den CBC-Partnerländern andere geeignete Bestimmungen ausgehandelt wurden: Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird nach den nationalen Steuervorschriften nicht rückerstattet;
g)
Darlehen an Dritte;
h)
Geldbußen, Geldstrafen und Prozesskosten;
i)
Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1.

2. Nach Artikel 4 können im Rahmen eines Programms weitere Kostenkategorien als nicht förderfähig festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.