Artikel 49 VO (EU) 2014/897
Nicht förderfähige Kosten
1. Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung werden nicht als förderfähig betrachtet:
- a)
- Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen;
- b)
- Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;
- c)
- vom Begünstigten geltend gemachte Kosten, die bereits aus dem Unionshaushalt finanziert werden;
- d)
- Erwerb von Immobilien für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Ausgaben für das betreffende Projekt;
- e)
- Wechselkursverluste;
- f)
- sofern nicht in mit den CBC-Partnerländern andere geeignete Bestimmungen ausgehandelt wurden: Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird nach den nationalen Steuervorschriften nicht rückerstattet;
- g)
- Darlehen an Dritte;
- h)
- Geldbußen, Geldstrafen und Prozesskosten;
- i)
- Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1.
2. Nach Artikel 4 können im Rahmen eines Programms weitere Kostenkategorien als nicht förderfähig festgelegt werden.
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