Artikel 50 VO (EU) 2014/897

Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung

1. Der Gesamtbetrag der Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen darf 60000 EUR je Begünstigten und je Projekt nicht überschreiten, sofern in dem Programm nicht gemäß Artikel 4 etwas anderes vorgesehen ist, wobei jedoch 100000 EUR nicht überschritten werden dürfen.

2. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen stützt sich mindestens auf Folgendes:

a)
Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der Projekte sowie auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
b)
Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, den Einheitskosten oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der in Artikel 49 genannten nicht förderfähigen Kosten;
c)
Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der Bedingungen, die hinreichend gewährleisten, dass die Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung eingehalten werden und dass die doppelte Finanzierung vermieden wird. Diese Methoden stützen sich auf

i)
statistische oder ähnliche objektive Daten oder
ii)
einen begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft.

3. Beträge, die einmal von der Verwaltungsbehörde geprüft und genehmigt wurden, werden nicht mehr durch Ex-Post-Kontrollen in Frage gestellt.

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