Artikel 51 VO (EU) 2014/897
Indirekte Kosten
1. Indirekte Kosten können als Pauschalsatz von bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten berechnet werden, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur entstanden sind, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode berechnet wurde.
2. Als indirekte Kosten für ein Projekt werden diejenigen förderfähigen Kosten betrachtet, die entsprechend den in Artikel 48 genannten Bedingungen für die Förderfähigkeit weder als spezifische direkt mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert noch der Projektdurchführung direkt zugeordnet werden können. Diese Kosten dürfen keine nicht förderfähigen Kosten im Sinne von Artikel 49 und keine im Rahmen anderer Posten oder Mittelausstattungsrubriken des Projekts geltend gemachten Kosten einschließen.
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