Artikel 52 VO (EU) 2014/897

Geltende Bestimmungen

1. Erfordert die Durchführung eines Projekts die Beschaffung von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen durch einen Begünstigten, so gelten folgende Bestimmungen:

a)
Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union oder den Bestimmungen des Absatzes 2 angenommen wurden;
b)
ist der Begünstigte eine internationale Organisation, so kann er seine eigenen Vergabebestimmungen anwenden, sofern diese Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind;
c)
ist der Begünstigte eine Behörde eines CBC-Partnerlandes, dessen Kofinanzierungsmittel der Verwaltungsbehörde übertragen werden, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies zulässt und die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.

2. In allen anderen Fällen müssen folgende Verpflichtungen erfüllt werden:

a)
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot oder gegebenenfalls das preisgünstigste Angebot, wobei Interessenskonflikte zu vermeiden sind;
b)
für Aufträge im Wert von mehr als 60000 EUR gelten außerdem folgende Bestimmungen:

i)
Es wird ein Bewertungsausschuss eingesetzt, der die Anträge und/oder Angebote anhand der vom Begünstigten zuvor in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlichten Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzen, die über alle für eine fundierte Beurteilung der Angebote/Anträge erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen;
ii)
es ist für ausreichende Transparenz, einen fairen Wettbewerb und eine angemessene vorherige Bekanntmachung zu sorgen;
iii)
es ist für Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung zu sorgen;
iv)
die Ausschreibungsunterlagen sind nach international bewährten Methoden zusammenzustellen;
v)
die Fristen für die Einreichung von Anträgen oder Angeboten müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Angebote verfügen;
vi)
die Bewerber oder Bieter werden von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beschriebenen Ausschlussgründe auf sie zutrifft. Die Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass diese Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen. Darüber hinaus können Verträge nicht an Bewerber oder Bieter vergeben werden, auf die während des Vergabeverfahrens einer der in Artikel 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beschriebenen Ausschlussgründe zutrifft;
vii)
die in den Artikeln 53 bis 56 festgelegten Vergabeverfahren werden befolgt.

3. In sämtlichen Fällen gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

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