Artikel 53 VO (EU) 2014/897
Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge
1. Dienstleistungsaufträge mit einem Wert von mindestens 300000 EUR werden in einem international bekannt gemachten beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben. Die Bekanntmachung wird in allen geeigneten Medien über das Programmgebiet hinaus veröffentlicht; dabei wird die Zahl der Bewerber angegeben, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden; diese Zahl beträgt mindestens vier und höchstens acht und muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
2. Dienstleistungsaufträge im Wert von mehr als 60000 und weniger als 300000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Der Begünstigte berät sich mit mindestens drei Dienstleistungsanbietern seiner Wahl und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Vertragsbedingungen aus.
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