Artikel 40 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Barausgleich

(1) Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Lieferung und Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über auf die jeweilige Währung lautende Konten bei der emittierenden Zentralbank ab, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen.

(2) Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, so kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut, über einen Zentralverwahrer, der zur Erbringung der Dienstleistungen in Abschnitt C des Anhangs zugelassen ist, unabhängig davon, ob er Teil derselben Unternehmensgruppe und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht, oder über seine eigenen Konten abzurechnen. Bietet ein Zentralverwahrer an, diese Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut, über seine eigenen Konten oder über die Konten eines anderen Zentralverwahrers abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.

(3) Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass alle Informationen über die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten, die Marktteilnehmern übermittelt werden, eindeutig, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und übermittelt ihnen diese auf Ersuchen.

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