Artikel 41 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
(1) Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren, mit denen der Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsengpässe aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und seinen Verpflichtungen weiter nachkommen kann.
(2) Ein Zentralverwahrer macht seine Regeln und jeweiligen Verfahren bei Ausfall öffentlich zugänglich.
(3) Ein Zentralverwahrer testet und überprüft seine Verfahren bei Ausfall zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen einschlägigen Beteiligten regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind.
(4) Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.
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