Artikel 2 VO (EU) 2014/912

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Übereinkunft” jede internationale Übereinkunft mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und in der die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorgesehen ist;
b)
„Schiedskosten” die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts und der Schiedseinrichtung sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden, wie etwa Übersetzungskosten, Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung und andere entsprechende Kosten im Rahmen des Schiedsverfahrens;
c)
„Streitigkeit” die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union oder einen Mitgliedstaat gemäß einer Übereinkunft geltend gemachten Anspruch, über den ein Schiedsgericht befindet;
d)
„Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten” einen in einer Übereinkunft vorgesehenen Mechanismus, nach dem ein Schiedskläger einen Anspruch gegen die Union oder einen Mitgliedstaat geltend machen kann;
e)
„Mitgliedstaat” einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
f)
„betroffener Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der die vorgeblich nicht mit der Übereinkunft zu vereinbarende Behandlung vorgenommen hat;
g)
„finanzielle Verantwortung” die Verpflichtung, einen Geldbetrag zu zahlen, den ein Schiedsgericht zugesprochen hat oder der im Rahmen eines Vergleichs vereinbart wurde, und zwar unter Einschluss der Schiedskosten;
h)
„Vergleich” eine Vereinbarung zwischen der Union und/oder einem Mitgliedstaat einerseits und einem Schiedskläger andererseits, in der der Schiedskläger zusagt, seinen Anspruch gegen die Zahlung eines Geldbetrags oder einer anderen Handlung als der Zahlung eines Geldbetrags nicht weiter zu verfolgen; dies schließt den Fall ein, dass der Vergleich in einem Schiedsspruch eines Schiedsgerichts festgehalten ist;
i)
„Schiedsgericht” jede Person oder Stelle, die aufgrund einer Übereinkunft dafür zuständig ist, in einer Investor-Staat-Streitigkeit zu entscheiden;
j)
„Schiedskläger” jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Übereinkunft einen Anspruch auf Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit geltend machen kann, oder jede natürliche oder juristische Person, auf die der Anspruch des Schiedsklägers aus der Übereinkunft rechtmäßig übertragen wurde;
k)
„Unionsrecht” den AEUV und den EUV sowie alle in Artikel 288 Absätze 2, 3 und 4 des AEUV genannten Rechtsakte der Union und alle internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist oder bei denen die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind; ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Unionsrecht” nicht die Investitionsschutzbestimmungen in Übereinkünften;
l)
„nach dem Unionsrecht vorgeschrieben” eine Behandlung, bei der der betroffene Mitgliedstaat den behaupteten Verstoß gegen die Übereinkunft nur durch eine Missachtung einer aus dem Unionsrecht erwachsenden Verpflichtung hätte vermeiden können, beispielsweise wenn er über kein Ermessen oder keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verfügt.

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