Artikel 1 VO (EU) 2014/912
Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet der im AEUV festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten gilt diese Verordnung für die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Antrag eines Schiedsklägers aus einem Drittland aufgrund einer Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Insbesondere berührt die Annahme und Anwendung dieser Verordnung nicht die durch die Verträge festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeiten, auch im Zusammenhang mit einer durch die Mitgliedstaaten oder die Union vorgenommenen Behandlung, die durch einen Schiedskläger im Rahmen der Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Übereinkunft angefochten wird.
(2) Zu Informationszwecken veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Übereinkünfte, die unter diese Verordnung fallen; dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
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