Artikel 6 VO (EU) 2014/912

Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat

(1) Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergreifen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats zu verteidigen und zu schützen.

(2) Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat führen Konsultationen über die Abwicklung von Streitigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei die in dieser Verordnung und in der betreffenden Übereinkunft festgelegten Fristen zu beachten sind, und sie tauschen gegebenenfalls Informationen über die Abwicklung von Streitigkeiten untereinander aus.

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